Update 03.12.2015 – Bitte beachten Sie den aktuellen Artikel: „Bitte Google+ Profile aktualisieren – Designupdate lässt das Impressum verschwinden„
Nachdem Abmahnungen wegen Impressumsfehlern auf Facebookseiten keine Besonderheiten mehr sind, traf es nun auch den Betreiber eines Google+ Profils (Danke für den Hinweis an RA Thomas Gramespacher). Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung bei Facebook ist das keine Überraschung.
Überraschend war dagegen der Verfahrensverlauf, bei dem sich das Gericht zunächst gegen die Impressumspflicht aussprach.
Hinweis: Auf unserer Sonderseite zur Impressumspflicht erfahren Sie alles zum Thema und insbesondere, wie Sie ein rechtssicheres Impressum bei Facebook gestalten können.
Die Zweifel des Gerichts an der Impressumspflicht
Wie Rechtsanwalt Daniel ausführlich berichtet, hat er für seinen Mandanten zunächst den Inhaber eines Google+ Profil wegen unzureichender Impressumsangaben abgemahnt. Nachdem dieser der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht folgte, beantragte Kollege Daniel eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13, noch nicht veröffentlicht).
Das Gericht folgte jedoch nicht sofort seiner Ansicht, sondern erklärte (Hervorhebung von mir):
„Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatelle handelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll. Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird. Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im Übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.“
Dieser Hinweis entspricht wohl dem durchschnittlichen Verständnis eines jeden Google+ Nutzers. Jedoch entspricht er nicht dem Gesetz.
Hinweis einstweilige Verfügung: Kommt der Abgemahnte der Unterlassungsaufforderung in einer Abmahnung nicht nach, kann diese vor Gericht im Schnellverfahren mit einer „einstweiligen Verfügung“ durchgesetzt werden.
Die Gesetzeslage
Würde es alleine nach deutschem Recht gehen, wäre eine solche Haltung durchaus durchsetzbar. Jedoch wird der Verbraucherschutz maßgeblich durch die EU bestimmt, welche Impressumsverstöße für wesentlich und damit für keine Bagatellen hält (Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG).
Auch das Argument, dass das Profil nur auf die Homepage verweisen soll, ist meines Erachtens schwer haltbar. So wurde die Impressumspflicht bei Facebook mehrfach klar bestätigt (u.a. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11; LG Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. 1 HK O 1884/12). Der Grund für diese liegt darin, dass ein Social Media Profil mit der Möglichkeit Bilder hoch zu laden, dort Werbung zu betreiben, mit Nutzern zu kommunizieren, dieselben Kontaktbedürfnisse und rechtliche Gefahren bietet wie eine Website.
In diesem Fall wäre es interessant zu wissen, wie der konkrete Google+ Auftritt aussah. Dennoch muss auch eine Website auf der z.B. nur ein Werbebanner steht, ein Impressum haben. Auch hätte ein Link auf das Impressum auf der Website ausgereicht. Allerdings muss der Impressums-Link als solcher gekennzeichnet sein, z.B. z.B. „Impressum: http://…“
Aus diesen Gründen sollten Sie Ihre Google+ Präsenz mit einem rechtmäßigen Impressum absichern.
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Hörtipp: Rechtsbelehrung Folge 3 – Das Impressum
- In dieser Folge des „Rechtsbelehrung“-Podcasts erfahren Sie (fast) alles, was Sie über die Impressumspflicht wissen wollten. Vollständige Beschreibung
- [powerpress url=“https://drschwenke.de/wp-content/uploads/podcast/rechtsbelehrung003-DasImpressum.mp3″]
Sicheres Impressum bei Google+
Bei Google+ muss zwischen den persönlichen Profilen und den Unternehmensseiten unterschieden werden. Beide brauchen ein Impressum, sobald sie geschäftsmäßig genutzt werden. Vereinfacht formuliert, sobald Ihre Google+ Präsenz irgendwie dazu dient Geld zu erwirtschaften, bedarf sie eines Impressums (zur Unterscheidung geschäftsmäßig/geschäftlich). Darunter fällt zum Beispiel das Profil eines Freiberuflers, der das Profil für seine Imagepflege nutzt oder eines Bloggers, der auf seinen Blog verweist, wo er mit Anzeigen Geld verdient.
Persönliches Profil
Es gibt eine Rubrik „Über mich“, die laut Kammergericht Berlin (Beschluss v. 11.5.2007, 5 W 116/07) als Ort für ein Impressum ausreichend ist. Sie können dort entweder ein Impressum ausschreiben oder wie ich einen Link zum Impressum auf Ihrer Website setzen.
Unternehmensseite
Bei Unternehmensseiten können Sie zunächst wie bei persönlichen Profilen verfahren. Jedoch gibt hier ein Problem. Die Rubrik heißt nicht „Über uns“, sondern „Info“. Und laut einer Entscheidung zu Facebookseiten des LG Aschaffenburg vermutet der Durchschnittsnutzer hinter „Info“ kein Impressum. Ich halte diese Entscheidung für falsch, aber wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, machen Sie es wie die R+V-Versicherung und nehmen den Impressumslink statt des Website-Links auf.
Update 10.11.2013 – Leider hat das OLG Düsseldorf die Ansicht des LG Aschaffenburg bestätigt (auch hier ging es um Facebook). Daher sollten Sie auf jeden Fall dem Beispiel von R+V folgen.
Hinweis zum verlinkten Impressum
Wenn Sie auf Ihr Impressum verlinken, muss das anhand des Links erkennbar sein. Z.B. „Impressum: http://…“ oder „http://ihredomain.de/impressum„. Ferner sollten Sie in dem verlinkten Impressum den folgenden Hinweis aufnehmen: „Dieses Impressum gilt auch für das folgende Google+ Profil:„. Das ist auf jeden Fall notwendig, wenn der Verantwortliche im Impressum von dem Namen im Google+ Profil abweicht (z.B. „Max Mustermann“ bei Google+ verweist auf das Impressum der „Mustermann GmbH“)
Fazit
Es war nur eine Frage der Zeit, bis nach Facebook auch andere Social Media Präsenzen wegen Impressumsfehlern abgemahnt werden. Daher sollten Sie nicht bei Google+ Schluss machen, sondern auch prüfen, ob Sie auch an anderen Stellen, wie bei Facebook, Youtube oder Twitter über ein ausreichendes Impressum verfügen.
[callto:abmahnung]
Erst einmal Danke für die News,
Wenn ich mir den umgreifenden Wahn der Bürokratisten hier in Deutsch so betrachte, bleibt einem doch glatt die Spucke weg.
Vielen Dank für diese Informationen, sehr hilfreich – werde es weiterleiten!
Ich habe zwar auf meiner Unternehmensseite einen Link auf das Impressum, aber Google macht es einem nicht einfach, diesen Link durch einen Wortbeitrag zu ergänzen, denn bei mir gibt es unter Geschichte keinen Hinweis auf ein Impressum, sondern nur „bearbeiten“ auf meinem privaten Profil genauso wie auf meiner Unternehmensseite.
Abmahner, die nur nach Lücken suchen und damit die Arbeit der Gerichte für Wesentliches beeinträchtigen, sollten wirklich anders behandelt werden.
Hallo Herr Schwenke
dieser Artikel hat mir wieder einmal sehr weitergeholfen. Vielen Dank! Eine Frage ist für mich als „Rechts-Leihe“ dennoch offen geblieben…
Auf Google+ gibt es ja 2 Arten von Unternehmensseiten. Die „normalen“ Unternehmensseiten, die häufig für Blogs eingesetzt werden und ähnlich einer Profilseite sind. Und dann gibt es da noch die Google+ Local Unternehmensseiten. Diese werden stark mit den Google Maps verknüpft und enthalten offen ersichtlich Informationen, wie Adresse, Öffnungszeiten, E-Mail und Kontakt-Daten.
Würden diese Informationen bereits genügen, um den Impressums-Link zu ersetzen? Alle wichtigen/relevanten Angaben sind, zumindest aus meiner Sicht, gemacht. Mit Ausnahme vielleicht von Steuernummer und ausdrücklichem Hinweis, dass es sich um ein Impressum handelt.
Wie schätzen Sie als Experte auf diesem Gebiet das ein? Beispiel-Link (Falls der Link unerwünscht ist, bitte löschen!)
Vielen Dank und beste Grüße,
Raphael Steinmann
Hallo Herr Steinmann, ich meine dass Local-Profile dem entsprechen, was das Gericht meinte und kein Impressum benötigen. Sie sind praktisch mit Branchenbucheinträgen, statt mit Websites vergleichbar. Daher halte ich dort ein Impressum für überflüssig. Aber wenn Sie 100% sicher sein wollen, würde ich auch dort einen Link zum Impressum aufnehmen.
Vielen Dank Herr Schwenke, dann werde ich es riskieren und bei den Local-Pages draußen lassen!
Danke für den interessanter Beitrag.
Vor kurzem wurde mir noch erzählt das die Definition „Geschäftsmäßig“ auch auf Inhalte zutreffen kann die nicht darauf abzielen Geld zu erwirtschaften.
Im Beitrag heißt es ganz klar das die Gewinnabsicht da sein muss.
Hier mal der Link zu einem Urteil http://goo.gl/XU420. Dort heißt es Zitat: „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“.
Nun bin ich mir schon wieder nicht mehr sicher, was nun gilt. Gibt es eine klare Abgrenzung zwischen Gewinnorientierten und nicht Gewinnorientierten Inhalten und einer daraus resultierenden Pflicht für ein Impressum?
„Geschäftsmäßig“ ist theoretisch (und nach Wortlaut des Gesetzes) richtig. In der Praxis kommt es aber auf „geschäftlich“ an. Denn wer nicht geschäftlich ist, hat keine Mitbewerber, die ihn abmahnen können. Und die Wahrscheinlichkeit, dass eine Behörde geschäftsmäßige, aber nicht geschäftlich Profile beanstandet, ist gleich Null.
Ich will mehrere Konkurrenten abmahnen, die sich in meinem Geschäftsbereich nicht mit Impressum in ihren Auftritten ausweisen. Können wir da Halbe-Halbe machen?
Hierbei können wir Ihnen leider nicht behilflich sein.
Hallo Herr Schwenke,
erstmal Danke, dass Sie Ihr Wissen über die Impressumspflicht in Sozialen Netzen teilen! Mir hat’s schon ein paar Mal die Äuglein geöffnet, allerdings hätte ich sie oft auch gleich wieder zugekniffen bei den doch recht seltsamen Blüten, die das Ganze manchmal treibt. Und am liebsten gerollt über den Aufwand, den es bei meinen Kunden und meinen Präsenzen verursacht.
Hier noch ein Hinweis, als ich mein Impressum bei Youtube ergänzt habe:
Es hat offenbar ein Umdenken eingesetzt, denn unter
Mein Kanal > Über uns
gibt es jetzt den Punkt „Kanalbeschreibung und erforderliche Anbieterinformationen“
und wenn man bei
Mein Kanal > Über uns > Benutzerdefinierte Links
das Häkchen bei „Ersten Link im Kanalbild einblenden “ setzt und dort dann einen Link namens „Impressum“ mit der Verlinkung zum Impressum setzt, erscheint dieser dann im Bereich des Kanalbilds und ist somit permanent sichtbar und eben auch auf „Impressum“ lautend.
Eventuell eine Erleichterung für Ihre Leser:
Ich habe gerade 10 Minuten damit verbracht, den Google+ Website-Link zu suchen, um diesen zu ändern. Vielleicht könnten Sie immer noch einen Pfad angeben, wie man an die Infos gelangt. Also im Fall von Google+:
Unternehmensseite > Info > Unternehmensdaten bearbeiten > Kontaktdaten > Website-URL.
Grüße
Kolbsz
Auch von mir vielen Dank für die Info. Es ist wirklich zum Haare ausreißen mit diesem Land. Ich habe den Eindruck, den Rest der Welt interessiert die deutsche Rechtslage anscheinend nicht die Bohne, sonst wäre der Einbau eines Impressums bei Facebook, Google+, Twitter & Co. einfacher. Wahrscheinlich schütteln die nur den Kopf über uns.
Hallo Herr Schwenke,
wie sieht es denn bei Google Places aus?
Gibt es auch hier eine Impressumspflicht?
Grüße
FW
Entfernen kann man es später immer noch, etwas Vorsorge kann also nicht schaden.
Jap, Vorsorge ist besser als später vom Glauben abzufallen. Ich würde es prophylaktisch mal machen.
Na dann darf er auch mal gleich hier: http://www.kuvertieren-heute.de/ ne feine Abmahnung verschicken. Kein Impressum, nur eine Verlinkung zu google.
Neuer Spamer … wie blöde muss man sein … aber so bekommt der Spamer mal seine Packung ab.
Erst einmal vielen Dank für die verständlichen Informationen von Ihnen.
Beim Besuch Ihres Profils, fiel mir soeben auf, dass in der mobilen Version zwar das Wort Impressum vorhanden, dies jedoch nicht verlinkt ist. Ist dies bei Google+ anders zu bewerten als bei Facebook wo ähnliche Fälle schon zu Abmahnungen geführt haben?
Ich möchte gerne eine Google+ Seite erstellen, würde diesbezüglich aber lieber auf Nummer sicher gehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Schön und gut das Geschäftlich genutzte Seiten im Internet eine Impressums Pflicht haben. Doch bei Blogs oder anderen, wo man seine Meinung zu bestimmten Themen frei gibt, ist das da dann nicht ein Verstoß gegen den Datenschutz, wenn ich gezwungen werden, Adresse, Email, Telefon Nummer, an zu geben? Den genau genommen könnte mir da durch ja auch Gefahr für Leib und Leben drohen oder auch Stalker auf mich ziehen.
Im Grunde müsste es doch reichen, wenn im Fall eines Falles. der Betreiber eines Angebotes im Fall eines Falles, bei Antrag alleine nur durch ein Gericht, die Adresse heraus gibt.
In meinen Augen ist dieses Impressumsgesetz eine Geschickte Form, um das Datenschutz Gesetz zu umgehen. Den hier wird man ja selber Quasi gezwungen sich zu Outen.
Ist wie bei allen Besitzern von Seiten mit DE Endung, wo man die Webadresse ja nur auf der Denic Seite eingeben muss und schon hat man auf jeden Fall die Hausadresse. Alles andere bekommt man dann über den Privider ja raus, der da auch auf der Denic Seite ganz Öffentlich genannt wird.
Wär mal eine Sache hier eben das Datenschutzgesetz in Anschlag zu bringen und die Sachlage zu überprüfen.
Gruß Ralf Hendricks
Datenschutz ist wichtig, doch wie gehen die meisten User mit Ihren persönlichen Daten in den sozialen Netzen um ? Meine Anschrift zähle ich persönlich nicht zu meinen persönlichen Daten, denke mal nach warum. Stalker stellen für Betroffene ein großes Problem dar, aber es gibt jede Menge Tipps u.a. bei http://www.polizei-beratung.de wie man vorbeugen kann.
Wie sieht es denn eigentlich mit Einträgen in Branchenverzeichnissen aus? In manchen Portalen kann man den Eintrag so erweitern, das er schon nah an einer Webpräsenz ist. Müsste man hier nicht auch Impressumsangaben machen?
Im Zweifel rate ich dazu. Z.B. empfehle ich auch für Xing-Profile ein Impressum.
Hallo lieber Herr Schwenke,
vielen Dank für Ihre sehr aufschlussreichen Artikel!
Wenn Sie auch für Xing-Profile ein Impressum empfehlen – wo würden Sie das denn anbringen? Auch hier gibt es ja kein spezielles Feld …
Danke!
Danke für den Hinweis, mit was man sich täglich alles so befassen muß damit die berufstätigen Abmahner keine Angriffsfläche haben.
Vielen Dank für den informativen Beitrag und die teilweise sehr informativen Kommentare. Wir haben grundessen für unser Branchenverzeichnis für Zweibrücken, vorsichtshalber die Einträge mit einem Impressum versehen.
Ich verwende eine Google+ Seite, die ursprünglich in Google Maps/Places angelegt und vor kurzem automatisch umgewandelt worden ist. Die Eingabe des Impressumslink statt des Website-Links habe ich gemacht, er wird aber nur gekürzt, also meine-domain.de statt meine-domain.de/impressum im Header-Bild angezeigt. Der Link ist aber richtig auf das Impressum referenziert. Gibt es dafür eine Lösung, oder ist das ok? Das Problem werde wahrscheinlich nicht nur ich haben, sondern alle Firmen, deren Google Maps/Places Einträge umgewandelt worden sind, oder?