Ich versuche eigentlich gerne, das Wort „Abmahnwelle“ zu vermeiden, jedoch liegt dieser Vergleich hier nicht wirklich fern. Viele Apotheken haben gleich oder ähnlich lautende Abmahnungen vom Apotheker Hartmut Rudolf Wagner, Inhaber der Brücken-Apotheke in Schwäbisch-Hall erhalten (s. auch Berichte bei Apotheke-adhoc, Deutsche-Apotheker-Zeitung). Versendet wurden sie durch Rechtsanwalt Christoph Becker von der Kanzlei „Richtig. Recht.“ in Leipzig.
Neben fehlenden Kennzeichnungen und widerrechtlichem Vertrieb medizinischer Produkte werden auch Impressumsfehler beanstandet. Ich halte die Abmahnungen für missbräuchlich und erkläre nachfolgend warum.
Trotzdem empfehle ich Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen und die beanstandeten Punkte zu korrigieren.
Anleitung zum Impressum einer Apotheke
In fast allen Abmahnungen werden Impressumsfehler beanstandet. Aus diesem Grund sollten Sie anhand der folgenden Liste prüfen, ob Ihr Impressum die gesetzlichen Anforderungen erfüllt:
- Name/Firma – Im Fall von Einzelpersonen, muss der Vorname und Nachnahme angegeben werden (bitte Vornamen nicht abkürzen), z.B. „Max Mustermann“. Im Fall von Körperschaften oder Firmen deren Namen, z.B. „Muster GmbH“. Weicht der Branchenname der Apotheke vom Inhaber ab, können Sie dies z.B. wie folgt formulieren: „Muster-Apotheke, Inhaber Max Mustermann, e.K.“
- Rechtsform – Sofern Sie die Apotheke nicht als Einzelunternehmer, der kein Kaufmann ist, betreiben, müssen Sie zu dem Namen/Firma die Rechtsform angeben. D.h. bei Kaufleuten den Zusatz „e.K.“, bei Gesellschaften „GbR“, „KG“, „OHG“, bei Körperschaften „GmbH“, „GmbH & Co KG“, „AG“, etc. Der Zusatz „Firma“ ist nicht notwendig und sollte vor allem nicht verwendet werden, wenn Sie keine Firma im Sinne des § 17 HGB führen (z.B. kein Kaufmann sind).
- Vertretungsberechtigte(r) – An dieser Stelle müssen Sie die Person(en) aufführen, die Ihre Apotheke nach außen hin verbindlich vertreten (z.B. Geschäftsführer bei einer GmbH oder OHG, vertretungsberechtigte Gesellschafter bei einer GbR). Wichtig: Wenn Sie die Apotheke als Einzelperson (auch als Einzelkaufmann) führen, verzichten Sie auf die Angabe des Geschäftsführers. Ganz im Gegenteil ist die Eigenbezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ lt. OLG München (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13) wettbewerbswidrig (s. dazu Beitrag im Shopbetreiber-Blog).
- Ladungsfähige Anschrift – Als ladungsfähige Anschrift müssen Sie die „Straße, Straßen-Nr., PLZ und Ort“ angeben. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs.
- E-Mailadresse – Sie müssen eine Kontakt-E-Mailadresse angeben. Es reicht nicht aus auf ein Kontaktformular zu verweisen. Auch sollte die E-Mailadresse ausgeschrieben sein, also z.B. „muster@beispielsadresse.de“ und nicht „Schreiben Sie uns„.
- Telefonnummer – Auch die Telefonnummer sollte angegeben werden. Zwar ist es laut EuGH (Entsch. v. 16.10.2008 – C-298/07) möglich ein Kontaktformular statt der Nummer anzugeben, jedoch nur, wenn Sie die Nachrichten unmittelbar abrufen, was durchaus von Mitbewerbern getestet werden kann. Die Angabe einer Fax-Nummer ist dagegen nicht notwendig.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer. – Sofern Sie über eine USt-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG verfügen, müssen Sie diese aufführen, z.B. „USt-IdNr.: DE123456789“. Die Steuernummer gehört dagegen nicht zum Impressum.
- Handelsregister und Nummer – Falls Ihre Apotheke im Handelsregister eingetragen ist, müssen Sie das Registergericht und die Registernummer benennen, z.B. „Amtsgericht Charlottenburg HRA 9999X“. Im Fall eines Gewerberegisters ist es das Gewerberegister und die Gewerberegisternummer.
- Apothekenkammer – Sie müssen die Apothekenkammer, der Sie angehören angeben, z.B. „Mitglied der Apothekenkammer Berlin, http://www.akberlin.de/„. Die Angabe der URL wird empfohlen.
- Berufsbezeichnung – Sie müssen angeben, wo Ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde, z.B. „Berufsbezeichnung ‚Apotheker“ verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“.
- Aufsichtsbehörde – Geben Sie ebenfalls die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde an, z.B. „Zuständige Aufsichtsbehörde: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Oranienstraße 106
10969 Berlin“ - Berufsrechtliche Regelungen – Sie müssen die für Sie einschlägigen berufsrechtlichen Gesetze nennen und wo diese zu erreichen sind, z.B. „Berufsregelungen: Berufsordnung der Apothekerkammer, abrufbar bei der Apothekenkammer Berlin, http://www.akberlin.de/recht/berufsrecht.html„. Auch hier wird die Verlinkung der Berufsordnung empfohlen.
- Berufshaftpflichtversicherung – Zwar hat das LG Dortmund (Urt. v. 26.03.2013 – 3 O 102/13) entscheiden, dass das Fehlen dieser Angabe eine nicht abmahnbare Bagatelle darstellen kann, jedoch rate ich Ihnen künftig zu deren Angabe. Auch wenn es nur dazu dient, Abmahnungen wie diese zu vermeiden. Die Berufshaftpflichtversicherung geben Sie wie folgt an: „Name des Versicherers, Adresse des Versicherers, Räumlicher Geltungsbereich“, z.B. „XYZ Versicherung, Musterstr. 20,, 10717 Berlin, Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland“
- Inhaltlich verantwortliche Person – Wenn Sie ein redaktionelles Angebot betreiben, sollten Sie eine inhaltlich verantwortliche Person nebst Adresse nennen. Es muss sich um eine natürliche Person handeln, z.B. „Inhaltlich verantwortlich: Max Mustermann, Adresse wie oben“
Beispiel eines Impressums
Das folgende Beispiel enthält das Impressum eines Apothekers, der die Apotheke als Einzelkaufmann führt und auf der Website einen Blog anbietet:
Musterapotheke am Eck
Inh. Max Mustermann e.K.
Bundesplatz. 8, 10717 Berlin
Telefon: 030/12345678
E-Mail: kontakt@musterapotheke.de
Handelsregister & Nr: Amtsgericht Charlottenburg HRA 9999X
USt-IdNr.: DE123456789
Inhaltlich verantwortlich: Max Mustermann, Adresse wie oben
Mitglied der Apothekenkammer Berlin, http://www.akberlin.de/
Berufsregelungen: Berufsordnung der Apothekerkammer, abrufbar bei der Apothekenkammer Berlin, http://www.akberlin.de/recht/berufsrecht.html
Die Berufsbezeichnung „Apotheker“ wurde verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Aufsichtsbehörde: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Oranienstraße 106, 10969 Berlin
Berufshaftpflicht: XYZ Versicherung, Musterstr. 20, 10717 Berlin, Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland
Impressen in sozialen Netzwerken
Denken Sie bitte auch daran, das Impressum in sozialen Netzwerken zu verlinken. Hinweise und Anleitungen zur Impressumspflicht in Social Media habe ich in den folgenden Artikeln verfasst:
- Nach Abmahnungen bei Facebook – Impressumspflicht bei Google+, Twitter, Youtube, Xing und LinkedIn erfüllen
- 1500 Zeichen sind genug – FAQ zur der neuen Impressumsrubrik für Facebook-Seiten
Verlinken Sie vom Onlineprofil auf das Impressum Ihrer Website und weicht Ihr Onlineprofil namentlich von dem Anbieter im Websiteimpressum ab, müssen Sie zudem einen klärenden Hinweis im verlinkten Impressum aufnehmen. Z.B. wenn Ihre Facebookseite „Muster Apotheke“ heißt, im Impressum der Website aber Max Mustermann als Anbieter steht, sollten Sie den folgenden Hinweis aufnehmen:
Dieses Impressum gilt auch für folgende Social Media Profile:
„http://facebook.com/Muster.Apotheke
http://twitter.com/thsch …“
Ein Beispiel für solche Hinweise finden Sie auch in meinem Impressum.
Disclaimer und Datenschutz
So genante Disclaimer oder Haftungshinweise sind mit Vorsicht zu genießen (nachzulesen & nachzuhören in: Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)). Sie sollten Sie nur nutzen, wenn sie anwaltlich geprüft sind.
Eine Datenschutzerklärung sollten Sie auf jeden Fall haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Statistiktools, wie z.B. Google Analytics einsetzen. In diesem Fall können fehlende Datenschutzhinweise abgemahnt werden.
Zur konkreten Abmahnung
Wie eingangs erwähnt halte ich die Abmahnung des Apothekers Hartmut Rudolf Wagner für missbräuchlich. Darauf deuten die folgenden Umstände:
- Anzahl der Fälle – Es ist eine große Zahl von Abmahnungen bekannt. Abmahnungen dürfen jedoch keine betriebliche „Einnahmequelle“ darstellen. Zudem bedeutet eine Vielzahl von Abmahnungen für den Abmahnenden, dass er ein Risiko in Höhe der geforderten Abmahngebühren eingeht. Angenommen, es werden 1.500 Euro pro Abmahnung in 100 Fällen gefordert, dann beträgt das wirtschaftliche Risiko 150.000 Euro. Es ist schwer vorzustellbar, dass ein Apotheker dieses Risiko nur deswegen eingeht um einen fairen Wettbewerb zu sichern.
- Streitwerte – Es werden zum Teil überhöhte Streitwerte von bis zu 200.000 Euro verlangt, wobei sie oft nur mit „gängiger Rechtsprechung“, ohne zu sagen welcher, begründet werden.
- Vergleichsangebot – Es wird ein Vergleich angeboten, bei dem sich der Abmahner gegen die Zahlung eines Pauschalbetrages bereit erklärt auf die Gewinnabschöpfung aus § 10 Abs.1 UWG zu „verzichten“. Diese Gewinnabschöpfung steht jedoch nicht ihm als Mitbewerber zur Disposition, ohnehin finanziell dem Bundeshaushalt zu und entsteht nur bei Vorsatz.
- Unterlassungserklärung – Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung verweist lediglich auf die, in der Abmahnung genannten Verstöße, ohne sie einzeln zu benennen. Sie enthält zudem eine Verpflichtung die o.g. Gewinnabschöpfung an den Abmahner zu zahlen. Ferner enthält sie unübliche Fußnoten, wie „unzutreffendes bitte streichen.“
- Betrugsverdacht – Es wird behauptet, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt, weil Arzneimittel mit Thalidomid- oder Lenalidomid- unerlaubterweise online vertrieben werden, obwohl dies nicht in allen Fällen zutreffend zu sein scheint (oder nur Abholung in der Apotheke möglich ist).
- Drohender Tonfall – In der Abmahnung wird mit der Meldung an die Aufsichtsbehörde und Apothekenkammer gedroht und eine möglicher Verlust der Zulassung in Aussicht gestellt. Das ist kein seriöser Tonfall bei einer Abmahnung, die der wettbewerbsrechtlichen Fairness dienen soll.
- Versand am Sonntag – Die Abmahnungen, die mir vorliegen wurden an einem Sonntag versendet, was bei Rechtsanwaltskanzleien unüblich ist.
- Vollmacht vom August – Die vorgelegten Vollmachten datieren vom August dieses Jahres, lassen also eher auf eine geplante Aktion, als einen zeitnahe Verfolgung von Rechtsverstößen schließen.
- Erreichbarkeit – Apotheke-adhoc schreibt, die Rufnummer der abmahnenden Apothekers wird auf die Kanzlei des abmahnenden Rechtsanwalts Becker umgeleitet. Dies ist schwer mit den standesrechtlichen Vorgaben eines Apothekers zu vereinbaren.
Das waren nur die gröbsten Hinweise, die augenfällig sind und auf ein Missbrauch gem. § 8 Abs.4 UWG hinweisen. Im Fall eines Missbrauchs müssten Sie der Abmahnung nicht Folge leisten.
Fazit und Praxishinweis
Trotz der Hinweise für einen Missbrauch sollten Sie bedenken, dass es derzeit nur Indizien sind und der Apotheker Wagner trotzdem eine gerichtliche Verfügung beantragen könnte, falls eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.
Desweiteren besteht in solchen Fällen die Gefahr von Trittbrettfahrern und Nachahmern, die ähnliche Abmahnungen verschicken und darauf achten, die Fehler der Vorgänger zu vermeiden.
Aus diesem Grund sollten Sie die beanstandeten Punkte prüfen, beheben und einen professionellen Rechtsrat einholen.
Update 06.12.2014
Rechtsanwalt Plutte führt eine Abmahnliste, die dazu dient die Abmahnungsfälle zu sammeln, um sie als Nachweis des Abmahnungsmissbrauch zu verwenden. Sie können dabei helfen, indem Sie Ihre Abmahnung mitteilen. Zur Abmahnliste: Apotheken-Massenabmahnungen von Hartmut Wagner
Update 07.12.2014 – Wagner und Becker setzen Fristen angeblich aus
Die Deutsche Apothekerzeitung berichtet, dass Rechtsanwalt Christoph Becker die Fristen der Abmahnungen ausgesetzt habe und in Verhandlungen in Verbänden trete. Angesichts der m.E. rechtswidrigen Abmahnungen stellt sich die Frage, worüber Kollege Becker eigentlich verhandeln möchte. Ferner müssten die Fristaussetzungen gegenüber den Betroffenen ausgesetzt werden, um diesen Rechtssicherheit zu bieten. Weitere Informationen zum Fortgang der Verfahren erhalten Sie bei unserem Kooperationspartner Niklas Plutte.
Update 10.12.2014 – Wagner und Becker setzen Fristen angeblich aus
Der Apotheker Hartmut Wagner und sein Rechtsanwalt Christoph Becker erklären die aktuellen Abmahnungen gegen Apotheker nicht weiter verfolgen zu wollen. So einfach ist die Rücknahme jedoch nicht und schon gar nicht ohne Konsequenzen, zu denen auch die Strafverfolgung gehören kann. Weitere Informationen bei unserem Kooperationspartner Niklas Plutte.
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2 Gedanken zu „Aktuell: Abmahnungen gegen Apotheken (mit Impressumsanleitung)“