Die Button-Lösung kommt am 01.08.2012 und wird nicht nur E-Shopbetreiber zur Prüfung Ihrer Bestellprozesse zwingen. Betroffen sind alle, die online kostenpflichtige Dienste anbieten. Zum Beispiel Webhosting oder Premiummitgliedschaften.
Daher habe ich im bei der t3n den Artikel „Abmahnungen vermeiden: FAQ, Beispiele und Checkliste zur Button-Lösung“ geschrieben, der sich an die Praktiker richtet und mit Fragen, Beispielen und einer Checkliste hilft die Gesetzesänderung umzusetzen. U.a. beantworte ich die folgenden Fragen:
- Was ist die Button-Lösung?
- Warum schon wieder eine Gesetzesänderung?
- Gelten die neuen Vorgaben nur für Shops oder alle Verträge?
- Gilt die Buttonlösung auch für Verträge, die per E-Mail geschlossen werden?
- Ist die Buttonlösung bei Angeboten, die sich an Unternehmen richten nicht zu beachten?
- Ab wann muss die Buttonlösung umgesetzt sein?
- Wie müssen Abschluss-Schaltflächen beschriftet werden?
- Bestehen Gestaltungsvorgaben an die Schaltflächen?
- Was ist bei Mobile-Commerce zu beachten?
- Was ist bei kostenpflichtigen Mitgliedschaften zu beachten?
- Wie sieht es aus, wenn ich mich an ausländische Kunden richte?
- Gilt die Button-Lösung auch für eBay?
- Kann ich auf eine Schaltfläche verzichten und die Buttonlösung so umgehen?
- Welche Informationspflichten sind zu erfüllen?
- Wie sind die Informationspflichten zu erfüllen?
- Muss ich meine AGB anpassen?
- Welche Folgen drohen, wenn ich die Button-Lösung nicht beachte?
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Artikel bei der t3n: Anleitung zur Button-Lösung mit FAQ, Beispielen und Checkliste
Sehr geehrter Herr Schwenke,
ich habe Ihren sehr interssanten Blog-Beitrag gelesen, wenngleich ich in bezug auf die Darstelllung des „Häkchen setzens“ irritiert bin. Reichen wirklich Links zu den AGB´s bzw. zum Widerrufsrecht? Meines Kenntnisstandes muss man diese doch an Ort und Stelle einsehen/lesen können – bei den meisten Shops ist dies zum Durchscrollen gelöst?
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Beutler
Der Artikel in der t3n ist wie immer fantastisch, da auch für Laien verständlich und – was einmalig ist – mit konkreten Beispielumsetzungen untermalt.
Ein Thema kommt aber bisher nirgends zur Sprache. Und das ist die Abowelt. Zeitschriftenverlage leben ja z. T. vom Angebot von Probeabos, die z. B. dann bei Nichtkündigung nach Erhalt des zweiten kostenlosen Heftes automatisch in ein festes Abo münden. Also ist das ja ein Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird. Muss da dann auch „Zahlungspflichtig bestellen“ auf dem Button stehen? Das ist ja irgendwie so nicht ganz richtig. Auf der anderen Seite entsteht künftig aber eine Zahlungspflicht, wenn der Probeabonnent nicht aktiv kündigt… Ziemlich vertrackt, finde ich. Die Realität ist halt immer komplizierter als es die Gesetzgebung vermutet…