Alle B2C-Unternehmer bitte beachten: Neue Informationspflichten zur Streitbeilegung (FAQ & Muster)

Die Alternative Streitbeilegung soll Gerichte Entlasten und das Vertrauen der Verbraucher in Onlinegeschäfte stärken. Dieser begrüßenswerte Ansatz wird leider von Informationspflichten begleitet, deren Umsetzung nicht einfach zu verstehen ist (Bildgrundlage: Designed by Freepik)

Zum 1. Februar tritt die zweite Stufe der Regelungen über außergerichtliche Streitbeilegung in Kraft und bringt neue Informationspflichten mit sich.

Die Streitbeilegung selbst bleibt grundsätzlich freiwillig. Die Informationspflichten müssen dagegen spätestens im Fall von Streitigkeiten von allen Unternehmern beachtet werden, die Geschäfte mit Verbrauchern schließen. Ansonsten drohen Abmahnungen.

Leider hat der Gesetzgeber die Antworten auf Fragen, welche Informationen wann, wo und wie anzugeben sind, in einem Dickicht von bürokratischen Vorschriften „versteckt“. Ich versuche in dem Beitrag die gesetzlichen Grundlagen daher möglichst kurz zu halten und gebe Ihnen lieber praktische Hinweise und Beispiele zu deren Umsetzung.

Warum und weshalb werden die gesetzlichen Änderungen notwendig?

Der europäische Gesetzgeber möchte vor allem die Sicherheit und Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Handel innerhalb der EU steigern und Gerichte entlasten. D.h. Unternehmen und Kunden sollen sich im Idealfall kostengünstig einigen, bevor sie vor Gericht ziehen.

Aus diesem Grund wurden die VO 524/2013 „Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (kurz „ODR-VO“) sowie die die RL 2013/11/EU „Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (kurz „ADR-RL“) erlassen.

Die Umsetzung der ADR-RL hat wiederum der deutsche Gesetzgeber mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (kurz „VSBG“) zum 01.04.2016 vorgenommen (anders als eine EU-Verordnung müssen EU-Richtlinien in Landesrecht umgesetzt werden). Das VSBG regelt vor allem die Schaffung sowie Organisation von „Verbraucherschlichtungsstellen“ und die im Rahmen dieser FAQ behandelten Informationspflichten.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Verwendete Abkürzungen: Es mag verwirren, dass im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung unterschiedliche Abkürzungen verwendet werden. Dies hängt davon ab, ob die deutsche oder englischen Sprachversionen zugrunde gelegt werden. Die Abkürzung für „Alternative Dispute Resolution“ lautet „ADR“, in deutscher Sprache wird die „Alternative Streitbeilegung“ mit „AS“ abgekürzt. „Online Dispute Resolution“ wird als „ODR“ abgekürzt, die deutsche „Online Streitbeilegung“ mit „OS“. Daher kommen Mischformen, wie z.B. „OS-Plattform entsprechend der ODR-Richtlinie“ zustande. [sc name=“tshinweisboxEND“]

Wird die außergerichtliche Streitbeilegung zur Pflicht?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist grundsätzlich freiwillig. Unternehmen können, müssen jedoch nicht an ihr teilnehmen und können stattdessen den regulären Gerichtsweg vorziehen. Allerdings werden Unternehmen verpflichtet, zumindest darauf hinzuweisen, ob sie an derartigen Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Eine Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren kann sich z.B. aus den Statuten eines Verbandes ergeben, denen ein Unternehmen sich unterworfen hat. Sie können ferner per Gesetz festgelegt werden, wobei derartige Gesetze nur für spezielle Branchen, z.B. die Stromanbieter, existieren.

Wurde nicht bereits 2016 eine Informationspflicht zur Streitbeilegung eingeführt?

Die gesetzlichen Informationspflichten traten in zwei Stufen in Kraft.

Da eine EU-Verordnung ihre Wirkung ohne Zutun des deutschen Gesetzgebers entfaltet, traten die in der ODR-VO geregelten Informationspflichten bereits Anfang Anfang 2016 in Kraft (Stufe 1). Laut diesen Informationspflichten müssen alle Unternehmen die online Verträge mit Verbrauchern schließen, auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinweisen:

Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die OS-Plattform wurde bereits im Februar 2016 eingerichtet und seitdem müssen Unternehmen, die mit Verbrauchern online Geschäfte schließen, diesen Hinweis im Impressum und am besten auch in den AGB führen. Wichtig! Der Link muss klickbar sein, also nicht nur als bloße Webadresse in Textform angegeben werden (OLG München, 22.09.2016 – 29 U 2498/16). Daneben muss auch die E-Mailadresse angegeben werden, wobei diese ohnehin im Impressum stehen muss, so dass eine zusätzliche Angabe nicht notwendig ist.

Die ADR-RL wurde erst durch den deutschen Gesetzgeber mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt, der beschloss, dass die darin enthaltenen Informationspflichten ab Februar 2017 gelten (Stufe 2).

Wer ist von dem Hinweis auf die OS-Plattform betroffen?

Der Hinweis auf die OS-Plattfom der EU-Kommission muss nur dann erfolgen, wenn Sie in der EU niedergelassen sind und Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher online anbieten. Z.B. sind Onlinehändler von dieser Pflicht betroffen, aber auch Onlineplattformen, die z.B. Premiumleistungen an Verbraucher anbieten.

Was ist der Unterschied zwischen der OS-Plattform und Verbraucherschlichtungsstellen?

Die OS-Plattform der EU-Kommission ist lediglich eine Anlaufstelle für die Streitbeilegung und nimmt selbst keine Streitbeilegung vor. Der Unterschied ist folgender:

  • Sie nehmen an der alternativen Streitbeilegung teil, geben aber keine konkrete Verbraucherschlichtungsstelle an – In diesem Fall können die Verbraucher sich an die OS-Plattform wenden, welche die Beschwerde Ihnen zuleitet und Sie dazu auffordern, sich mit dem Verbraucher über eine Verbraucherschlichtungsstelle zu einigen.
  • Sie nehmen an der alternativen Streitbeilegung teil, geben aber eine Verbraucherschlichtungsstelle an – In diesem Fall können die Verbraucher sich direkt bei der Verbraucherschlichtungsstelle melden. Der Weg über die OS-Plattform ist möglich, aber überflüssig.
  • Sie nehmen an der alternativen Streitbeilegung nicht (weder verpflichtend noch freiwillig) teil – In diesem Fall müssen Sie trotzdem den Link zu der OS-Plattform angeben. Nutzen die Verbraucher die OS-Plattform und Sie erhalten ein Angebot zur Streitbeilegung, können Sie es ablehnen.
Die OS-Plattform nimmt selbst keine Streitbeilegung vor. Sie dient lediglich als eine Vermittlungsstelle, um im Streitfall die beteiligten Verbraucher und Unternehmer zusammenzubringen, damit diese sich anschließend an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden oder im optimalen Fall den Streit untereinander klären.

Wann müssen die Verbraucher über die Möglichkeiten der Streitbeilegung informiert werden?

Es müssen sowohl die Pflichten der ODR-VO, als auch des VSBG beachtet werden. Daraus ergeben sich die folgenden Informationspflichten:

  • Hinweis auf die OS-Plattform – Dieser Hinweis muss immer erfolgen, wenn Sie einen Vertragsschluss mit Verbrauchern über Waren oder Dienstleistungen online anbieten (Art. 14 ODR-VO).
  • Allgemeine VSBG-Informationspflicht – Diese Informationspflichten bestehen immer unabhängig von Kundenkontakt und Streitigkeiten, zumindest wenn Sie mehr als 10 Mitarbeiter im Vorjahr hatten. (§ 36 VSBG).
  • VSBG-Informationspflicht bei Streitigkeiten – Diese Informationspflicht besteht, wenn es zum Streit mit dem Kunden kommt und dieser nicht beigelegt werden kann (§ 37 VSBG).

Wer ist von der allgemeinen VSBG-Informationspflicht betroffen?

Ob Sie von der allgemeinen Informationspflicht betroffen sind, können Sie anhand der folgenden Kriterien prüfen:

  • Sie sind in der EU niedergelassen,
  • und Sie bieten Leistungen an Verbraucher an (egal ob Warenverkauf oder Dienstleistungen als Freiberufler),
  • und Sie beschäftigten am Ende des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter (nach Köpfen, die Arbeitszeiten sind irrelevant),
  • und Sie haben eine Onlinepräsenz (egal ob Website, E-Shop, eine Händler-Seite bei Amazon oder eine) Facebook-Seite oder AGB (auch wenn die AGB nicht online stehen).

Wichtig: Laut EuGH (25.6.2020 – C-380/19) müssen Sie den Hinweis auf einer Website (am besten im Impressum und in den AGB) auch dann platzieren, wenn Sie über über die Website keine Produkte oder Dienstleistungen verkaufen. Alleine die Einbindung von an Verbraucher gerichteten AGB ist ausreichend (Update 07.07.2020).

An welcher Stelle müssen die Informationen platziert werden?

Die Informationen müssen „leicht zugänglich, klar und verständlich“ im Impressum und, sofern vorhanden, in den AGB platziert werden.

Welchen Inhalt müssen die Informationen haben?

Inhaltlich setzen sich die Informationen aus den folgenden Punkten zusammen:

  • Hinweis und Link zur OS-Plattform (wenn Verbraucher mit Ihnen Verträge online schließen können).
  • Hinweis, ob Sie an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen (entweder freiwillig oder verpflichtend).
  • Falls Sie am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, die Post- und die Webadresse der zuständigen Schlichtungsstelle.

D.h. je nach Konstellationen ergeben sich unterschiedliche Hinweistexte. Dabei wird die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren eher die Ausnahme sein. Daher habe ich diese Fälle gegraut, während die häufigsten Konstellationen gegrünt sind:

Wenn Verbraucher a) mit Ihnen Verträge online schließen können und b) Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind und auch nicht freiwillig daran teilnehmen:

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wenn Verbraucher a) mit Ihnen Verträge online schließen können und b) Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder freiwillig an dem Verfahren einer bestimmten Streitbeilegungsstelle teilnehmen (bitte wählen Sie die jeweilige Option in der eckigen Klammer):

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern vor der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle [verpflichtet/bereit]. Verbraucher können sich hierzu an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website].

Wenn Verbraucher a) mit Ihnen Verträge online schließen können und b) Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind, aber daran freiwillig teilnehmen, jedoch ohne sich dem Verfahren einer bestimmten Streitbeilegungsstelle zu unterwerfen:

Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher können sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die vorbenannte Online-Streitbeilegungs-Plattform wenden.

Wenn Verbraucher a) mit Ihnen keine Verträge online schließen können und b) Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind und auch nicht freiwillig daran teilnehmen:

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wenn Verbraucher a) mit Ihnen keine Verträge online schließen können und b) Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder freiwillig an dem Verfahren einer bestimmten Streitbeilegungsstelle teilnehmen:

Verbraucher können sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website].

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Formulierungen: Bitte beachten Sie, dass die Links zu der OS-Plattform und den Schlichtungsstellen klickbar sein müssen (OLG München, 22.09.2016 – 29 U 2498/16). Was die Formulierungen angeht, so sind diese sinngemäß zu verstehen. Ich habe mich bemüht sie möglichst kurz zu halten, jedoch können sie auch ausführlicher erfolgen.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Wann und wie müssen Informationen im Fall von Streitigkeiten erfolgen?

Die Pflicht zur Information im Fall eines Streits ist vergleichbar mit der allgemeinen VSBG-Informationspflicht, entsteht aber unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter sowie unabhängig vom Vorhandensein einer Website oder AGB. Sie trifft also praktisch alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Geschäfte schließen und hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind in der EU niedergelassen.
  • Sie bieten Leistungen an Verbraucher an (egal ob Warenverkauf oder Dienstleistungen als Freiberufler).
  • Es liegt eine Streitigkeit mit einem Verbraucher vor und Sie sind an einen Punkt gekommen, an dem Sie meinen, dass die Streitbeilegung intern gescheitert ist.

Früher konnten Sie die Auseinandersetzungen mit Verbrauchern ab einem gewissen Punkt schlicht einstellen. Ab Februar 2017 müssen Sie die Verbraucher jedoch wie folgt informieren:

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind und auch nicht freiwillig daran teilnehmen:

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder freiwillig daran teilnehmen:

Sie können sich zur Beilegung der Streitigkeit an die folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden: [Name, Adresse, Link zur Website].

Welche Verbraucherschlichtungsstellen stehen zur Verfügung und was kosten die Verfahren?

Die zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen (sofern sie nicht per Gesetz oder durch Verbände vorgegeben sind) finden Sie in der „Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen“ des Bundesjustizministeriums.

Die Kosten sind von Unternehmern zu tragen und wie folgt gestaffelt:

  • 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  • 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
  • 150 Euro bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro,
  • 380 Euro bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro,
  • 600 Euro bei Streitwerten von über 5.000 Euro.

Falls ein Unternehmer den Anspruch des Verbrauchers sofort vollständig anerkennt, ermäßigt sich das Entgelt bei Streitwerten von über 200 Euro auf 75 Euro, bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro auf 50 Euro und bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro auf 40 Euro.

Welche Folgen drohen bei Missachtung der vorgenannten Informationspflichten?

Da die Informationspflichten der Regelung des Martes und dem Schutz der Verbraucher dienen, kann deren Nichtbeachtung diese Folgen nach sich ziehen:

  • Abmahnungen und Klagen von klagebefugten Organisationen – Verbraucherschutzzentralen, Wettbewerbsverbände u.ä. Organisationen können Sie abmahnen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 UKlG).). Dies hat zur Folge, dass bei erneuten Verstößen gegen die Informationspflichten eine Vertragsstrafe fällig wird, die rund 5.000 Euro betragen kann. Bei Nichtbefolgung können diese Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden. Ferner müssen die Kosten der Abmahnung (rund 200 Euro) erstattet werden.
  • Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern – Auch Mitbewerber können derart abmahnen (§ 3a UWG) und Vertragsstrafen im Fall der Wiederholung verlangen. Die zu erstattenden Abmahngebühren betragen dann jedoch ca.1.000, statt 200 Euro.
  • Schadensersatzanspruch der Verbraucher – Rein theoretisch ist es möglich, dass ein Verbraucher einen Schadensersatzanspruch geltend macht, weil er nicht auf die Möglichkeit der Streitschlichtung hingewiesen wurde (z.B. weil er deshalb vor ein Gericht zog und ihm deshalb höhere Kosten entstanden sind). Allerdings müsste der Verbraucher nachweisen, dass der Hinweis tatsächlich zur Streitbeilegung und Kostenminderung geführt hätte. Dies wird m.E. nur dann relevant werden, wenn der Unternehmer zur Streitbeilegung verpflichtet gewesen war.

Fazit und Praxishinweis

Die Informationspflichten mögen mangels eines Zwanges als überflüssig erscheinen. Dennoch rate ich dringend zu deren Umsetzung.

Fehlende Informationen lassen sich z.B. schnell und einfach per Web-Crawler finden und es gibt genug schwarze Schafe, die darin eine Möglichkeit des Zugewinns mit Abmahnungen sehen könnten.

Angesichts der Umstände und Kosten, die eine Abmahnung bereitet, ist der Aufwand zur Implementierung der Informationen dagegen sehr gering.

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Alle B2C-Unternehmer bitte beachten: Neue Informationspflichten zur Streitbeilegung (FAQ & Muster)

17 Gedanken zu „Alle B2C-Unternehmer bitte beachten: Neue Informationspflichten zur Streitbeilegung (FAQ & Muster)

  1. Herzlichen Dank für diese wieder einmal sehr hilfreichen Infos.

    Kleiner Hinweis: Ich glaube, dass oben in der ersten Auflistung beim dritten Punkt ein „nicht“ fehlt – muss es nicht heißen: „Sie nehmen _nicht_ an der Streitbeilegung teil (weder verpflichtend noch freiwillig)“

    Vielleicht hab ichs aber auch noch nicht wirklich begriffen.

    1. Zumindest, wenn es um den Hinweis im Impressum/AGB geht (und wenn die Mitarbeiterzahl in den Folgejahren nicht steigt).

      Wird ein Streitfall nicht geklärt, ist die Anzahl der Mitarbeiter irrelevant und der Hinweis muss trotzdem erfolgen (im Regelfall per E-Mail).

  2. Vielen Dank für die sehr hilfreiche Aufklärung. Wenn ich eine Website mit 6 Sprachen habe, ist es sinnvoll diesen Hinweis in 6 verschiedenen Sprachen zu hinterlegen? Oder reicht deutsch auf der deutschen Seite und englisch auf den restlichen Seiten? Vielen Dank für einen Tipp bzw. Rat.

  3. Vielen Dank für Ihre hilfreichen und ausführlichen Ausführungen, aber trotzdem immer noch ziemlich komplex – typisch deutsch eben 😉

    Ich hätte noch eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

    Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet sind und auch nicht freiwillig daran teilnehmen:

    Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    … müsste ein Bauträger, der im privaten Wohnungsbau tätig ist , Verbraucher als Kunden hat mit denen er dann einen notariellen Kaufvertrag abschließt, auch einen solchen Hinweis auf seiner Website aufführen?

    1. Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Bei der Projektentwicklung verhält es sich vermutlich ganz ähnlich. Ich frage mich wer bei den ganzen Änderungen noch der Überblick behält. Dass ist echt nur etwas für Profis.

  4. Ich finde die definition wer zur Veröffentlichung der Informatione verpflichtet ist und wer nicht recht unklar.
    Beispiel1: Ein Maler, verkauft nichts online und nennt auf seiner Webseite keinerlei Preise. Lediglich sagt er, was er so macht. Muss er die Info bereitstellen?
    Beispiel2: Ein IT-Systemhaus bietet in einem kleinen Shop Material an, in den AGB steht in ROT und Unterstrichen folgender Satz: „Eine Lieferung erfolgt ausschließlich an Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.“ Muss dieser die Infos auch bereitstellen?

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  6. Wenn ein Unternehmen (z. B. Kfz-Werkstatt) auf seiner Webseite lediglich die Dienstleistungen und Waren online anbietet und die Verträge dann ausschließlich vor Ort geschlossen werden, also kein Online-Vertragsabschluss stattfindet, muss dann der Hinweis und Link zur OS-Plattform auch im Impressum hinterlegt werden?

  7. RE:Alle B2C-Unternehmer bitte beachten: Neue Informationspflichten zur Streitbeilegung ab 1. Februar 2017 (FAQ & Muster) | I LAW it Валок Morris Карабаново

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    ich habe eine dringende Frage:

    Ich plane eine Webseite mit Onlineshop zu eröffnen.
    Die Webseite und der Shop sollen in englischer Sprache sein.
    Mein Firmensitz wird in Deutschland sein.
    Ich werde an Endkunden verkaufen.

    Ist das rechtlich in Ordnung?
    Oder muss ich die Webseite sowohl in englisch wie auch in deutscher Sprache anbieten?
    Müssen die Rechtstexte in Englisch und deutsch vorliegen?
    Oder reicht es aus, bei einer englisch sprachigen Webseite mit Sitz in Deutschland, nur die Rechtstexte (Impressum, ABG, usw.) in deutscher Sprache aufzuführen?

    Es wäre wirklich sehr nett, wenn Sie mir eine kurze Antwort auf meine Frage geben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Merrit

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