Der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Thilo Weichert hat Facebook verboten darauf zu bestehen, dass Nutzer ihre Klarnamen angeben müssen. Dazu hat er eine direkt an Mark Zuckerberg adressierte sofort vollziehbare Verfügung erlassen und ein Zwangsgeld von 20.000 Euro angedroht. Er stützt sein Verbot insbesondere auf die Gefahr, dass die Klarnamenpflicht die Meinungsfreiheit beeinträchtigt.
In diesem Beitrag möchte ich nicht nur prüfen, was an dem Verbot und dessen Erfolgsaussichten dran ist. Mir ist es auch wichtig zu schauen, ob auch die hiesigen Communityanbieter, die auf Klarnamen bestehen, mit solchen Verbotsverfügungen rechnen müssen.
Rechtlicher Hintergrund: Eine Verfügung ist eine Maßnahme einer Behörde, mit der dem Adressaten, hier Facebook, ein bestimmtes Verhalten untersagt wird. Wird die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt, muss sie auch dann befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch einlegt wird.
Anonymitätspflicht im Gesetz
Der § 13 Abs.6 des Telemediengesetzes lautet wie folgt:
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Diese Norm wurde bisher jedoch als ein stumpfes Schwert betrachtet. Insbesondere die Ausnahme „technisch möglich und zumutbar“ bietet Raum für viele Ausnahmen, auf die sich auch Facebook beruft.
Anonym und Pseudonym: Der Begriff „Anonym“ bedeutet, dass die Identität einer Person nicht ermittelbar ist. „Pseudonym“ bedeute, dass Identität durch einen Platzhalter, z.B. einen „Nicknamen“ nicht nach außen hin sichtbar, aber z.B. per E-Mailadresse ermittelbar, ist.
Klarnamenpflicht bei Facebook
Punkt 4. der Facebook-AGB lautet wie folgt:
Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt.
Dieses sehr strenge Vorgehen begründet Facebook wie folgt:
- „Kultur der wahren Identität“ – Facebook möchte die sozialen Normen der realen Welt in einer Online-Umgebung abbilden. Durch die Klarnamen sollen sich die Nutzer untereinander verbundener fühlen und vom „Rumpöbeln“ unter dem Mantel der Anonymität abgehalten warten.
- Sicherheit – Facebook sagt, dass die meisten der stillgelegten Profile dem Spamming, Trolling, Cybermobbing und der Verbreitung von Schadprogrammen dienten.
Argument von Facebook ist ein Argument gegen Facebook
Die Datenschützer gehen juristisch geschickt vor und richten Facebooks wichtigstes Argument gegen das Unternehmen. Sie sagen, dass die „sozialen Normen der realen Welt“ auch den Schutz der Meinungsfreiheit beinhalten. Das Recht auf Anonymität ist ein notwendiger Bestandteil der Meinungsfreiheit. Denn nur wer sich anonym äußern kann, braucht keine Angst zu haben, wegen der eigenen Meinung zu Rechenschaft gezogen zu werden. Gerade diese so genannte „informationelle Selbstbestimmung“ unterscheidet Demokratien von Scheindemokratien, deren Lebensgrundlage die Kontrolle der Meinung ist.
Und wenn Facebook diese demokratische Wirklichkeit abbilden will, muss es auch das Recht auf die Anonymität abbilden. Was die Spammer, Trolle, Mobber & Co angeht, so seien diese nach Ansicht der Datenschützer auch ohne die Kenntnis der Klarnamen verfolgbar.
Wird Facebook reagieren?
Ob Facebook der Verfügung des Datenschutzbeauftragten nachkommt ist zu bezweifeln, da Facebook die deutschen Behörden nicht für zuständig hält. Es ist der Ansicht, dass nicht die deutschen, sondern die (weitaus milderen) irischen Datenschutzbehörden zuständig sind. Dabei beruft sich Facebook darauf, dass in der EU das Land zuständig ist, auf dessen Gebiet der außereuropäische Anbieter eine Niederlassung unterhält, die Daten verarbeitet. Die deutschen Datenschützer meinen, dass Facebook zwar eine Niederlassung in Irland hat, dort aber keine Datenverarbeitung stattfindet.
Auch das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 € wird ein Unternehmen von der Größe Facebooks wohl kaum zum Einlenken bewegen.
Open Graph: Die Datenschützer verweisen auch auf die umfassende Erfassung der Nutzer durch Facebook. Deren Beziehungen, Verhalten, Lebenseinstellungen, etc. werden in einem so genannten „Open Graph“ festgehalten und auch für Zwecke gezielter Werbung verwendet. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in meinem Beitrag „Social Media Monitoring, CRM, HR & Recht – Teil 4 – Tracking, Targeting & Online Behavioral Marketing„.
Sind auch andere Community-Anbieter betroffen?
Zu meinen Haupttätigkeiten als Anwalt gehört das Verfassen von Nutzungsbedingungen für Onlineplattformen und -communities. In ca. 80% der Fälle wollen die Anbieter, dass die Nutzer deren Klarnamen angeben. Haben Sie nun auch mit Verbotsverfügungen seitens der Datenschutzbehörden zu rechnen?
Meines Erachtens nein. In der Verfügung gegenüber Facebook nimmt die Behörde ganz klar auf das Monopol von Facebook Bezug. Gerade weil ein praktischer Zwang besteht bei Facebook einzutreten, besteht eine Gefahr für die Meinungsfreiheit. In kleineren Communities, für die es viele Alternativen gibt, besteht diese Gefahr dagegen nicht.
Fazit und Einschätzung
Angesichts der Übermacht von Facebook halte ich die Ansicht des Datenschutzbeauftragten für richtig. Wenn ich in der wahren Welt was sagen möchte, kann ich z.B. anonym Artikel oder Bücher veröffentlichen sowie an Demonstrationen teilnehmen. Facebook möchte die reale Welt in das digitale Zeitalter überführen, aber die Grundrechte selbst kontrollieren.
Gleichzeitig ist es natürlich auch wichtig zu wissen, mit wem ich es bei Facebook zu tun habe und kann die ganzen „Aleks Anders“ und „Su Sannes“ nicht mehr auseinander halten. Aber beide Bedürfnisse ließen sich befriedigen, wenn Facebook z.B. eine Alternatividentität oder die Möglichkeiten von pseudonymen Postings auf Facebookseiten oder innerhalb von Facebook-Gruppen zulassen würde.
Und genau die Möglichkeit von solch milderen Maßnahmen fehlt mir bei der Verbotsverfügung, weswegen ich sie für zu weitgehend und damit für unangemessen halte (auch daran, dass sie sofort vollzogen werden muss, kann nach der langen Wartezeit der Datenschützer gezweifelt werden). Die Datenschützer vertreten also eine ebenso unnachgiebige Position wie Facebook auf der anderen Seite. Dabei liegt so viel Einigungspotential auf dem Feld dazwischen.
Weitere Informationen
- Pressemitteilung des UDL nebst den Verbotsverfüpgungen im Wortlaut
- ULD ./. Facebook: Jetzt will Weichert gesperrten Nutzern helfen von Prof. Härtig, der die Verbotsverfügung ebenfalls für unbegründet hält
- Facebook soll Pseudonyme zulassen oder Strafe zahlen von Kai Biermann in der ZeitOnline
- Klarnamenzwang: Datenschützer droht Facebook mit Zwangsgeld bei Heise.de
Update 18.12.2012
- Laut heise.de hat sich Facebook zu der Verfügung geäußert und sagte: „Wir sind der Ansicht, dass die Verfügungen vollkommen unbegründet und eine Verschwendung deutscher Steuergelder sind.„
- Prof. Härtig verweist in „“Klarnamenzwang”: Der vielstimmige Chor der Datenschützer“ darauf, dass die Datenschutzbeauftragten keineswegs dieselbe Ansicht wie Dr.Thilo Weichert zu teilen scheinen.
Update 05.01.2012
Laut der Legal Tribune Online hat Facebook gegen die Verfügung Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig eingelegt. Der Fall wird damit vor Gericht verhandelt. Wie oben beschrieben, denke ich, dass die Entscheidung Lasten der Datenschutzbehörde ausfallen wird.
Kollege Ferner ist der gleichen Ansicht und begründet Sie ausführlich in seinem sehr lesenswerten Beitrag „Klarnamen bei Facebook: Müssen Soziale Netze Pseudonyme erlauben?„. Sein Fazit:
„Letztlich ist es zudem wenig überzeugend, dass eine Datenschutzbehörde blindlings versucht, mit einem Gesetz aus einer Zeit in der Javascript gerade mal erfunden war, aktiven Datenschutz gegen das Bedürfnis der Nutzer durchzusetzen.„
Update 15.02.2013
Im ersten Schritt unterlagen die Die Datenschützer vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein ist der Ansicht, dass für Facebook nicht das deutsche, sondern das irische Datenschutzrecht gilt. Das Verfahren ist damit jedoch nicht beendet, da seitens des ULD gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Zur Pressemitteilung: „Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein“
Update 23.04.2013
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht, wie das Verwaltungsgericht zuvor, keinen Rechtsverstoß seitens von Facebook (Beschl. v. 14.2.2013 – 8 B 60/12). Es handelt sich jedoch um Entscheidungen im „Schnellverfahren“, bei denen es darum ging, ob die Verfügungen der Datenschutzbehörde sofort vollziehbar sind. Dennoch sind sie ein Indiz dafür, wie die Gerichte in dem Hauptsacheverfahren entscheiden werden. Dazu auch Kollege Härting: „Warum das ULD vor dem VG Schleswig baden gegangen ist„.
Update 04.03.2016
Auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte scheitert vor dem VG Hamburg vorerst mit der Untersagung der Klarnamenpflicht (VG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 15 E 4482/15)). Dazu mein Artikel bei Allfacebook.de „Erneuter Sieg für Facebook – Datenschutzbeauftragter darf die Klarnamenpflicht nicht verbieten„.
[callto:buch_datenschutz]
„Klarnamenpflicht die Meinungsfreiheit beeinträchtigt.“ Was ist denn eine Meinug Wert, wenn man sich aus Angst hinter Pseudonyme verstecken muss. Dann lieber nichts sagen, denn das ist keine Freiheit, sondern ein Widerspruch in sich … Außerdem man kann sich einen falschen Namen zulegen, machen eh schon sehr viele! Also warum machen sie wieder so ein Fass auf?!
Nach ihrer Logik ist also nur eine Meinung etwas wert, wenn derjenige keine Angst z.B. um sein Leben haben muss, sobald er sie äußert? So ähnlich wird in China, Nordkorea oder in islamistischen Staaten auch argumentiert. Gratulation!
So wie Manniac sehe ich es auch. Umgekehrt könnte man dann gleich die geheimen Wahlen abschaffen. Wer zu einer Partei steht oder es nicht tut, kann es doch auch öffentlich kund tun, oder?
So sehr ich den Einwand „Gleichzeitig ist es natürlich auch wichtig zu wissen, mit wem ich es bei Facebook zu tun habe und kann die ganzen “Aleks Anders” und “Su Sannes” nicht mehr auseinander halten.“ auch verstehen kann, weiss ich doch eine einfache Lösung: Macht es, wie Skype: Lass die User entscheiden, unter welchem Namen sie ihre Freunde in ihrer persönlichen Freundesliste bei sich speichern wollen.
„Außerdem man kann sich einen falschen Namen zulegen“ – so weit die Theorie. In der Praxis wurde z. B. mein Profil vorübergehend gesperrt, weil mein FB-Name nicht mein echter ist oder vielmehr war. Das wirklich spannende daran war, dass ich ihn auch nicht in „Müller“ oder „Meier“ ändern konnte, weil das auch nicht mein echter Name ist (was Facebook alles weiß…).
Im Übrigen ist Angst nicht der alleine Grunde, sich unter einem nicht korrekten Namen anzumelden, ich kenne viele andere Gründe, die in meinen Augen einen „falschen“ Namen rechtfertigen.
Servus miteinander,
diese ganze Sache mit Datenschutz usw. usf. ist eine Diskussion ohne wirkliche Klärung!
Wer auf seine Daten achtet und nur das bei Facebook (oder anderen sozialen Netzwerken) veröffentlicht was auch im Prinzip niemanden angeht ist eh auf der sicheren Seite.
Und man kann denke ich davon ausgehen das diese „Klage“ ohne wirkliche Endergebnisse bleiben wird.
Viele Grüße
Lars
Datenschutz hin oder her, das was Facebook mit den gewonnen Daten selber anfängt ist eher das Problem. Wenn ich nur an die neusten Pläne denke das man hier auch Nutzer sozusagen kaufen kann an die dann Werbung gesendet werden kann, früher nannte man das Spam