Ein rechtliches Risiko: Kontaktimporter für kommerzielle Facebook-Seiten

Facebookmarketing.de und Facebook.biz berichten von einem kommenden Feature für kommerzielle Seiten – dem Kontaktimporter. Dabei handelt es sich um ein Facebookfeature mit dem die Seitenbetreiber Emailadressen, z.B. von Geschäftskontakten oder Kunden eingeben und diese so auf die eigene Facebook-Präsenz hinweisen können.

Für persönliche Profile existiert dieses Feature bereit und sieht so aus:

Nach dem Abschicken der Einladung erhält der Empfänger folgende Email:

Dies mag für private Profile unproblematisch sein, doch für kommerzielle Facebook-Seiten birgt dieses Feature die Gefahr einer Abmahnung seitens der Wettbewerber und der Einladungsempfänger.

Es gelten die Regeln für Direktmarketing

Wer jetzt gerne die Emails aus seiner Kundendatenbank oder Emails seiner Geschäftskontakte in den Kontaktfinder eingeben möchte, sollte dieselben Regeln wie beim Direktmarketing beachten. Ansonsten sind diese Einladungen rechtswidriger Spam.

In dem Artikel „Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing“ habe ich diese Regeln bereits im einzelnen beschrieben. Im Folgenden prüfe ich, ob man den Kontaktimporter im Einklang mit diesen Regeln nutzen kann.

Keine Einladung ohne Einwilligung

Jegliche Emails mit werbendem Inhalt dürfen sowohl privaten Kunden wie auch anderen Unternehmen nur dann zugeschickt werden, wenn die Empfänger

  1. ausdrücklich eingewilligt haben (z.B. Checkbox) und
  2. dabei wussten, welche Art Werbung sie erhalten werden (z.B. „… Informationen zu unserem Unternehmen und unseren Produkten …“

Bei den Einladungen handelt es sich um Werbung, denn Werbung ist jegliches unternehmerisches Tun, dass auf Absatzförderung bedacht ist. Dieser sehr weite Begriff umfasst auch die Einladung auf eine Onlinepräsenz des Unternehmens.

Einwilligung vorhanden?

Das heißt nun, es muss eine Einwilligung des Empfängers vorliegen, die sich auch auf eine Einladung auf die Facebookseite erstreckt. Es wird kaum der Fall sein, dass ein Kunde direkt einer solchen Einladung zugestimmt hat. Schauen wir uns daher an, ob sie in anderen Fällen angenommen werden kann.

Bloße Kenntnis der Emailadresse

Alleine die Kenntnis der Emailadresse aus einem Adressverzeichnis, von der Webseite, Fax oder einem Brief ist keine ausdrückliche Einwilligung.

Mitgliedschaft bei Facebook

Auch der Umstand, dass der Empfänger – möglicherweise – bei Facebook Mitglied ist, berechtigt nicht dazu ihm Einladungen direkt zu zuschicken. Die Facebook-AGB, die man bei der Anmeldung akzeptiert, erhalten keine solche Einwilligung.

Kenntnis aus Geschäftsvorgängen und -Kontakten

Ein Kaufvorgang in einem E-Shop, eine Angebotsnachfrage oder sonstige Transaktionen stellen auch keine solche Einwilligung dar. In diesen Fällen darf man nur geschäftsbegleitende Emails verschicken (Bestellbestätigungen, Rechnungen, Informationen über den Versand, etc.) oder Werbehinweise zu ähnlichen Produkten (§ 7 Abs.3 UWG).

Einwilligung aus Newslettern, Gewinnspielen o.ä.

Eine Einwilligung kann jedoch bei einem Newsletter, Gewinnspiel o.ä. abgegeben worden sein, wenn sie sich auch auf Informationen über das Unternehmen erstreckt. In diesem Fall hat sich der Kunde ausdrücklich für den Empfang von Werbung entschieden.

Jedoch reicht es nicht, dass er „… in den Empfang von Werbung …“ eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung ist zu unbestimmt und damit unwirksam. Er muss schon in „… Informationen über das Unternehmen …“ o.ä., eingewilligt haben. Hier sieht man wie wichtig es ist, die Einwilligungserklärungen sorgsam vorzuformulieren.

Doch es besteht ein weiteres Problem. Der Empfänger muss über seine Möglichkeit die Einwilligung zu widerrufen in jedem Newsletter und jeder Werbeemail belehrt werden. Ferner muss diese Email einen Link zum Impressum beinhalten. Und hier wird es darauf ankommen, wie der Kontaktimporter konkret von Facebook gestaltet ist. Bei dem bisherigen Friendsimporter kann man in das Benachrichtigungsfeld nämlich keine Links (z.B. zu einem Abmeldeformular oder dem Impressum eingeben).

D.h. es ist allenfalls eine Widerrufsmöglichkeit per Email anzubieten (diese darf man eintragen) und die Impressumsangaben müssen ausgeschrieben eingegeben werden.

Mutmaßliche (und gefährliche) Einwilligung aus laufenden Geschäftsbeziehungen

Eine Einwilligung könnte sich ausnahmsweise auch mutmaßlich aus einer laufenden Geschäftsbeziehung ergeben. Zum Beispiel wenn Unternehmen im ständigen geschäftlichen Kontakt stehen und üblicherweise Informationen über neue Produkte, Aktivitäten oder Geschäftsdaten austauschen. Es muss also eine Art nähere Beziehung bestehen, die über reine Kauf/Verkaufsvorgänge hinaus geht. Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist wegen des Abgrenzungsproblems sehr risikobehaftet und ich würde sie nur bei engen, man könnte sagen freundschaftlichen, Beziehungen annehmen. Gegenüber Privatkunden würde ich sie gar nicht anwenden.

Fazit: Lieber nicht

Abgesehen von der risikoreichen mutmaßlichen Einwilligung kann der Betreiber einer kommerziellen Seite Einladungen nur dann verschicken, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich in den Empfang von Informationen über sein Unternehmen eingewilligt hat. Daneben muss die Einladung einen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit und ein Impressum enthalten.

Somit ist der Kontaktimporter ein praktisch sinnvolles, aber rechtlich ein gefährliches Tool, das nicht ohne rechtliche Überprüfung genutzt werden sollte.

Wer das Risiko einer Abmahnung vermeiden will, der sollte auf direkte Einladungen verzichten und auf seine Facebookseite anderweitig verweisen. Sei es auf der Website, im Blog, als Hinweis im Newsletter oder im Rahmen geschäftlicher Korrespondenz, beispielsweise auf Rechnungen: „Neu: Wir sind auf Facebook! http://www.facebook.com/schwenke.dramburg

Ein rechtliches Risiko: Kontaktimporter für kommerzielle Facebook-Seiten

2 Gedanken zu „Ein rechtliches Risiko: Kontaktimporter für kommerzielle Facebook-Seiten

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