Die Meldung der Abmahnung wegen eines Vorschaubildes im Rahmen der Facebook-Teilen-Funktion führte zu großer Aufregung und vielen Diskussionen . In diesem Beitrag geht es ebenfalls um diese Funktion, jedoch möchte ich hier die Risiken der Websitebetreiber näher beleuchten.
Denn nicht nur diejenigen, auf deren Pinnwänden die Vorschaubilder auftauchen, können in Haftung genommen werden. Falls Sie eine Empfehlungsschaltfläche verwenden, die Vorschaubilder in den Social Media Profilen derer, die sie klicken, erzeugen, kann die Haftung auch Sie treffen.
Abmahnung wegen Vorschaubildern. In meinem Beitrag „Nun ist es soweit: Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebooks Teilen-Funktion“ können Sie nachlesen worum es ging, wie Sie Risiken vermeiden können und in den Updates den aktuellen Stand aufrufen.
Empfehlungsschaltflächen als Urheberrechtsverletzungen
Wenn Sie zum Beispiel die „+1“-Schaltfläche von Google+, die „Gefällt mir“-Schaltfläche von Facebook oder „PinIt“ von Pinterest einbauen, werden auf den Pinnwänden derjenigen, die auf die Schaltflächen klicken, automatisch Einträge mit Vorschaubildern erstellt.
Rechtlich gesehen geben Sie den Nutzern mit dem Einsatz der Schaltfläche die Erlaubnis das Vorschaubild zu erstellen. Das ist Sie aber nur dann rechtens, wenn Sie anderen diese Einwilligung auch geben dürfen. Das ist zum Beispiel bei Bildern, die Sie aus Stockarchiven bezogen haben, nicht erlaubt. Auch wenn Sie eine Erlaubnis von einem Fotografen erhalten haben, das Bild auf Ihrer Website zu nutzen, umfasst dies in der Regel nur die Erlaubnis anderen Nutzern die Veröffentlichung des Bildes auf deren Social Media Pinnwänden zu erlauben.
Damit „stiften“ Sie die Nutzer zu einer Urheberrechtsverletzung an. Juristisch gesagt sind Sie dann ein Störer, der
„ohne selbst Verletzer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar ist, die unmittelbare Rechtsverletzung zu unterbinden bzw. zu verhindern“
(z.B. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04).
Auch Teilen-Links: Man kann sich an dieser Stelle trefflich streiten, ob nur die automatischen Bildübernahmen einen Urheberrechtsverstoß darstellen (z.B. „Like“-Button bei Facebook) oder auch Sharing-Buttons, bei denen der Nutzer selbst ein Bild bestimmen oder wegklicken kann (z.B. „Teilen“-Button bei Facebook). Ich würde auch den letzteren Fall als mit umfasst ansehen. *Update 15.01.2013* – Bitte beachten Sie dazu auch die Ansichten in den Kommentaren
Folgen – Abmahnung und Schadensersatzpflicht gegenüber den Nutzern
Die Folgen eines solchen Rechtsverstoßes bestehen zunächst in der Gefahr, durch die Urheber abgemahnt zu werden. Dabei kann erschwerend berücksichtigt werden, dass mit der Aufforderung zum Teilen eine Vielzahl von Rechtsverletzungen erfolgt. Bei Facebook kommt noch erschwerend hinzu, dass Facebook sich von den Nutzern die Rechte an den Bildern, auch für eigene wirtschaftliche Nutzung einräumen lässt (so genannte IP-Lizenz in der Nr. 2.1, s. dazu auch „Was passiert mit meinen Bildrechten auf Facebook?„).
Wird ein Nutzer abgemahnt, weil er aufgrund Ihrer Aufforderung zum Teilen ein Vorschaubild unberechtigterweise nutzte, ist es auch möglich, dass er von Ihnen den Ersatz seiner Kosten verlangt. Es liegt also an Ihnen die Rechte an den Bildern abzuklären, bevor Sie deren Vervielfältigung per Empfehlungsschaltfläche erlauben.
Lösung – Einwilligung einholen
So simpel es klingt, eine Klärung der Bilderrechte ist am sichersten. Einige unserer Mandanten verwenden zumn Beispiel die „Like“ oder „PinIt“-Buttons in deren Shops. Auf unsere Empfehlung hin haben sie bei den Bilderlieferanten, Großhändlern oder Fotografen explizit um eine Erlaubnis gebeten, die Sharing-Funktionen nutzen zu dürfen.
Bisher waren die Antworten positiv. Denn die meisten Marketingbeteiligten verstehen mittlerweile, dass Sharing eher wirtschaftliche Vorteile, als Nachteile für sie bringt.
Lösung – Verwendung von Standardbildern
Auch wenn Sie keine Einwilligung haben, können Sie die urheberrechtlichen Risiken mit Hilfe eines Standardbildes vermeiden. Anstatt die Plattformen im Rahmen des Empfehlungsprozesses automatisch ein Bild aus der empfohlenen Seite „fischen“ zu lassen, können Sie zum Beispiel ein Bild vorgeben, an dem Sie das Recht zu Weitergabe haben. Das kann zum Beispiel das Logo Ihres Unternehmens sein.
- Facebook – Bei Facebook können Sie das Vorschaubild mit dem HTML-Tag für Open-Graph-Angaben <meta property=“og:image“ content=“http://ihreseite.de/bild.jpg“/> bestimmen (Anleitung). Mit dem Facebook-Debugger können Sie die Bildvorgabe testen.
- Google+ – Google+ greift auf die Facebook-Open-Graph Vorgaben zurück, Sie brauchen also keine gesonderten Tags (Anleitung).
- Xing – Auch bei Xing werden die Open-Graph-Angaben übernommen.
- Pinterest – Auch hier werden sowohl vom offiziellen Plugin, wie von dem beliebten Plugin von Addthis, die Open-Graph-Angaben berücksichtigt.
Je nachdem wie weit Ihre Programmiermöglichkeiten reichen, können Sie zum Beispiel in jedem Blogartikel individuell bestimmen, ob das Standardbild oder doch das Artikelbild für Empfehlungen übernommen wird.
Open Graph als Standard? Die obigen Beispiele zeigen, dass sich Open-Graph langsam als Standard etabliert. Das würde für die Übertragung der BGH-Entscheidung für Vorschaubilder auf die Teilen-Funktion durch Nutzer sprechen. Die Diskussion zu diesem Thema finden Sie bei der Kollegin Diercks.
Fazit und die Problematik der „Abmahnwellen“
Bitte tun sie eins nicht – geraten Sie nicht in Panik. Die Unruhe nach der Mitteilung der Abmahnung des Vorschaubildes ist verständlich, dennoch trifft es nicht gleich jeden, und eine besonnene Reaktion und die Beachtung der angesprochenen Lösungen mindert das Risiko erheblich.
Viele meiner Kollegen, so wie auch ich, sehen unsere Aufgabe eher darin Ihnen zu helfen und möglichen Risiken aus dem Wege zu gehen, damit Sie sich erst keine Sorgen machen und bei Nachrichten über „Abmahnwellen“ ruhig bleiben können. So ist es auch in diesem Fall. Wenn Sie häufig fremde Bilder verwenden, nehmen Sie sich die Zeit, informiere Sie sich, und bauen den künftigen Risiken vor.
Datenschutz: Der Like Button bringt auch datenschutzrechtliche Probleme mit sich – Lesen Sie dazu „Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung„
*Update – 16.01.2013*
Das Thema Vorschaubilder haben wir ausführlich in unserem Podcast „Das Facebookgeschäft – Rechtsbelehrung Folge 2″ behandelt. Darin sprechen wir auch über die Frage, welche Rechte die sozialen Netzwerke an den Inhalten der Nutzer erhalten.
*Update – 21.02.2014*
Udo Stiehl berichtet, dass er (vor)abgemahnt worden ist, weil er ein Pixelio-Bild bei Facebook als Vorschaubild für seinen Beitrag verwendet hat. Der Fotograf fühlt sich nun in seinen Rechten verletzt und verlangt einen Schadensersatz: „Von Abmahnung bedroht und Lehrgeld bezahlt„.
Soweit ich es verstanden habe, hat in seinem Fall nicht ein Nutzer, sondern sogar er selbst das Vorschaubild bei Facebook erstellt (d.h. selbst den Link+Vorschaubild zu seinem Beitrag bei Facebook verbreitet). In einer solchen Konstellation kann man sich leider nicht auf die Erleichterungen einer Störerhaftung berufen und z.B. darauf hinweisen, dass die Nutzer das Vorschaubild hätten weglicken können.
[callto:marketing]
Kann man als Betreiber darauf hinweisen, dass man die Vorschaubilder verwenden darf? (Da die Bildrechte bei einem liegen und man es gestattet die Bilder zu veröffentlichen)
Gibt es hierzu einen „Standard-Text“?
In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage: Darf ich auf meiner privaten Homepage ein fremdes YouTube-Video einbetten (mit Quelle: YouTube) ?
Derjenige, der das Video auf YouTube veröffentlicht hat, hat ja mit einem Haken bei den Einstellungen dem Einbetten des Videos auf fremden Seiten zugestimmt.
@Volker
Das mit dem Einbinden von Youtube Videos habe ich hier http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html ausführlich erläutert.
@Thomas
Die Frage der „Haftung für die Sharing Buttons“ hatte ich mir auch schon gestellt, halte das Ergebnis hier aber für diskutabel….
Die Einbindung des Sharing Buttons erleichtert das Teilen eigentlich nur. Es ist ja keiner „gezwungen“ das Bild von der Webseie als Vorschaubild weitergehende zu teilen. Wie wir beide ja schon mehrfach geschrieben haben, steht es jedem frei, das Vorschaubild wegzuklicken.
Allein wegen der Einbindung eines Sharing Buttons von einer Störerhaftung dafür auszugehen, dass Nutzer das Bild teilen und (trotz technischer Möglichkeit) nicht wegklicken halte ich für eher abwegig… Was und wie die Nutzer teilen, entscheiden diese immer noch selbst…
Das würde auch im Bereich der Störerhaftung, bei der man zwar immer wieder von den gerichten überrascht wird – aus meiner Sicht zu weit gehen und tatsächlich die Möglichkeiten des Social Web zu weitgehend einschränken…
@Thomas @Carsten
Ich muss sagen, ich bin da auch Carstens Auffassung. Die Störerhaftung in dem geschilderten Fall anzunehmen, halte ich für zu weit gehend. Es gib an dieser Stelle mE also gar keinen Grund für Webseitenbetreiber in Panik zu geraten.
Aber vielleicht gibt irgendwann irgendwo ein Gericht Thomas recht 😉 (Ich hoffe nicht!).
@Thomas Schwenke @Carsten Ulbricht @Nina Diercks
Mir ist die Auffassung auf den ersten Blick auch etwas weitgehend. denn die Entscheidung darüber, ob und welches Bild zur Illustration übernommen wird, trifft der Teilende ja letztendlich selbst.
Worüber ich mit Ihnen (NinaDiercks) neben Herrn Schwenke auch sprechen wollte, ist übrigens, dass ich meine, das unter anderem auf DIESE Konstellation die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Vorschaubilder I und Vorschaubilder II tatsächlich anwendbar sein dürften.
Mit der Folge, dass jemand, – vereinfacht gesagt – der einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit eines Fotos auf einer Internetseite insbesondere zur Illustration eines Blogartikels einräumt, auch mit den üblichen weiteren Nutzungshandlungen im Internet rechnen muss. Dies ist zur Zeit natürlich noch ein völlig unausgegorener Ansatz und nur als Anstoß zu einer Diskussion zu verstehen, über deren Fortsetzung ich mich sehr freuen würde.
Arno Lampmann
Danke für diesen genauen Artikel. Denn nur so kann man sich als Webseitenbetreiber schützen. Ich fühle mich bei den Tipps und Einblicken in die rechtliche Materie sehr gut aufgehoben.
@Carsten Ulbricht, @Nina Diercks, @Arno Lampmann – Ok, bei den vom Nutzer auswählbaren Buttons lasse ich mich gerne überzeugen, dass die Störerhaftung zu weit ginge (zumal ich diese Ansicht selbst in meinem Buch vertreten habe – no comment plz 🙂 ). Bei automatisch für einen Like-Button vorgegebenen Bildern halte ich an meiner Auffassung fest. Und ich wäre dank der neuen Erkenntnisse zur Verbreitung des Open Graph Standards auch für die Übertragung der Vorschaubilderentscheidungen. Jetzt müssten sich nur noch Richter finden, die wie wir denken. 🙂
Gibt es eine beispielhafte Einwilligungserklärung für das Nutzen von Bildern auf Facebook?
Vielen Dank, lg
Im Netzt ist mir keine bekannt, sonst kann man auch die obige umändern oder einen Anwalt damit beauftragen 😉
Ist das denn immer noch so? Es ist ja jetzt fast schon ein Jahr vergangen und das ganze ist ja so extrem schnell-lebig…