Flow-Chart zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Der neue JMStV ist so kompliziert und verwirrend, dass auch wir Juristen uns in vielen Punkten nicht einigen können, was der Gesetzgeber eigentlich regeln wollte. Und erst die Zukunft wird zeigen, ob das Gesetz uns belastet, als undurchführbar verworfen oder einfach (und wie bisher) ignoriert wird.

Da sich jedoch alle Onlineanbieter zumindest derzeit mit dem Gesetz auseinandersetzen müssen, habe ich gemeinsam mit Simon Möller von Telemedicus einen Flow-Chart erstellt. Damit kann jeder „einfach“ prüfen, ob und wie er das neue JMStV anwenden soll.

Ihr seid gerne eingeladen die Grafiken oder die PDF zu kopieren, um sie bei Euch einzubinden (Sie stehen unter einer Creative Commons Lizenz) oder sie zu verlinken.

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*Update 09.12.2010*
Wir haben die Grafik im Hinblick auf den Jugendschutzbeauftragten korrigiert, da dieser unabhängig von der Altersstufe notwendig ist, sobald ein Inhalt entwicklungsbeeinträchtigend ist.

*Update 16.12.2010*
Die Novelle des JMStV ist zur Überraschung aller gescheitert. Hierdurch werden die Pflichten des JMStV jedoch nicht gegenstandslos. Vielmehr bleibt der alte JMStV bestehen, der weiterhin reformiert werden muss. Wer also jugendbeeinträchtigende Inhalte anbietet, muss weiterhin durch technische oder sonstige Zugangsschranken beziehungsweise Sendezeiten verhindern, dass Kinder und Jugendliche diese Inhalte nicht wahrnehmen. Geschäftliche Anbieter müssen zudem einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

Der untere Flow-Chart ist damit nicht mehr gültig und ich hoffe er hat einen kleinen Teil zur Verdeutlichung der Nachteile der geplanten Novellierung und damit letztendlich zum Scheitern des Gesetzes beigetragen.

Flow-Chart zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

27 Gedanken zu „Flow-Chart zum neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

  1. Wie sieht es denn da mit Vereinen aus?

    Wo ist die Grenze mit geschäftsmäßig, wenn z.B. Sportkurse angeboten werden? Sind Bilder mit Erwachsenen, die Alkohol konsumieren (z.B. Bilder vom Sommerfest in der Galerie) schon gefährdend und zur Einschränkung ab 6 anzusehen?

  2. Einen Jugendschutzbeauftragten müssen alle (geschäftsmäßige) Anbieter benennen, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Aus der Neufassung von § 5 Abs. 1 ergibt sich, dass schon Inhalte „ab 6“ entwicklungsbeeinträchtigtend sind (nämlich für Kinder unter 6).

    Außerdem sind auch reine Nachrichtenangebote vom der Benennung eines JuSch-Beauftragten nicht ausgenommen.

    Da der fehlende JuSch-Beauftragte ein beliebtes Abmahnziel sein wird, ist das ein grober Fehler im Flowchart.

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