Für die t3n habe ich die häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing zusammen gefasst und erläutert:
- Persönliches Profil statt Seite anlegen
- Kein oder fehlerhaftes Impressum
- Marken-, Titel und Namensrechte bei der Wahl des Seitennamens verletzen
- Facebooks Namensvorgaben für Seiten missachten
- Kontaktimporter verwenden
- Ungefragt Nachrichten an Nutzer verschicken
- Auf fremde Pinnwände schreiben
- Fakeprofile und Fakekommentare
- Gegen Facebooks Regeln für Gewinnspiele verstoßen
- Gegen Facebooks Werbe- und Inhaltsrichtlinien verstoßen
- Unerlaubte Vergleiche mit Konkurrenten tätigen
- Urheberrechte beim Hochladen und Teilen von Bildern missachten
- Stockarchiv-Bilder ohne Rückfrage verwenden
- Nutzerprofile und Titelbilder als Werbefläche nutzen
- Nutzungsregeln für die Facebook-Marke und -Markenlogos missachten
- „Gefällt mir“-Schaltfläche abwandeln
- Haftung für fremde Inhalte übernehmen
- Haftung für Nutzerbeiträge übernehmen
- „Gefällt mir“-Schaltfläche ohne rechtliche Vorkehrungen verwenden
- Mitarbeiter ohne Anleitung und Überwachung für Social Media einsetzen
Da ist bestimmt der eine oder andere Punkt, den man bisher übersehen hat und rechtlich optimieren kann. Daher wünsche ich viel Vergnügen beim Lesen von:
Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing
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Gastartikel in der t3n: Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing
Guten Tag Herr Schwenke,
vielen Dank für diesen äußerst spannenden Artikel.
Ich selbst beschäftige mich mit dem Thema Social-Media-Marketing für Tierärzte. In diesem Zusammenhang herrscht immer sehr viel Unsicherheit, was das Impressum generell betrifft.
Im Speziellen geht es darum, ob das Impressum auch die Berufshaftpflicht enthalten muss oder nicht. Denn von der DL-InfoV werden „Gesundheitsdienstleistungen“ ausgenommen, aber fallen darunter auch die Tierärzte?
Ich wäre Ihnen unendlich dankbar, wenn Sie mir in der Hinsicht ein Rückmeldung geben könnten.
Herzliche Grüße
Christina Lauer
… wer suchet, der findet. Und ich denke, ich habe die Antwort gerade gefunden (http://ec.europa.eu/internal_market/services/services-dir/faq_de.htm):
„Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind (Dienstleistungen, die nicht direkt der Behandlung von Patienten dienen – z. B. tierärztliche Dienstleistungen – […] fallen allerdings unter die Richtlinie)“
Meine Frage hat sich also, wie ich vermute, erledigt 🙂
Dennoch herzliche Grüße
Christina Lauer
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