Gastartikel in der t3n: Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing

Gastartikel bei der t3n: Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-MarketingFür die t3n habe ich die häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing zusammen gefasst und erläutert:

  1. Persönliches Profil statt Seite anlegen
  2. Kein oder fehlerhaftes Impressum
  3. Marken-, Titel und Namensrechte bei der Wahl des Seitennamens verletzen
  4. Facebooks Namensvorgaben für Seiten missachten
  5. Kontaktimporter verwenden
  6. Ungefragt Nachrichten an Nutzer verschicken
  7. Auf fremde Pinnwände schreiben
  8. Fakeprofile und Fakekommentare
  9. Gegen Facebooks Regeln für Gewinnspiele verstoßen
  10. Gegen Facebooks Werbe- und Inhaltsrichtlinien verstoßen
  11. Unerlaubte Vergleiche mit Konkurrenten tätigen
  12. Urheberrechte beim Hochladen und Teilen von Bildern missachten
  13. Stockarchiv-Bilder ohne Rückfrage verwenden
  14. Nutzerprofile und Titelbilder als Werbefläche nutzen
  15. Nutzungsregeln für die Facebook-Marke und -Markenlogos missachten
  16. „Gefällt mir“-Schaltfläche abwandeln
  17. Haftung für fremde Inhalte übernehmen
  18. Haftung für Nutzerbeiträge übernehmen
  19. „Gefällt mir“-Schaltfläche ohne rechtliche Vorkehrungen verwenden
  20. Mitarbeiter ohne Anleitung und Überwachung für Social Media einsetzen

Da ist bestimmt der eine oder andere Punkt, den man bisher übersehen hat und rechtlich optimieren kann. Daher wünsche ich viel Vergnügen beim Lesen von:

Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing

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Gastartikel in der t3n: Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing

8 Gedanken zu „Gastartikel in der t3n: Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing

  1. Guten Tag Herr Schwenke,

    vielen Dank für diesen äußerst spannenden Artikel.
    Ich selbst beschäftige mich mit dem Thema Social-Media-Marketing für Tierärzte. In diesem Zusammenhang herrscht immer sehr viel Unsicherheit, was das Impressum generell betrifft.
    Im Speziellen geht es darum, ob das Impressum auch die Berufshaftpflicht enthalten muss oder nicht. Denn von der DL-InfoV werden „Gesundheitsdienstleistungen“ ausgenommen, aber fallen darunter auch die Tierärzte?

    Ich wäre Ihnen unendlich dankbar, wenn Sie mir in der Hinsicht ein Rückmeldung geben könnten.

    Herzliche Grüße
    Christina Lauer

  2. … wer suchet, der findet. Und ich denke, ich habe die Antwort gerade gefunden (http://ec.europa.eu/internal_market/services/services-dir/faq_de.htm):
    „Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind (Dienstleistungen, die nicht direkt der Behandlung von Patienten dienen – z. B. tierärztliche Dienstleistungen – […] fallen allerdings unter die Richtlinie)“

    Meine Frage hat sich also, wie ich vermute, erledigt 🙂
    Dennoch herzliche Grüße
    Christina Lauer

  3. Pingback: Verlust mit Gewinnspiel ohne Spaß | midesign - Ing. Michaela Schara

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