So vermeiden Sie die Haftung für Nutzerbeiträge bei Gewinnspielen und Wettbewerben

Samsung Wettbewerb & Gewinnspiel
Der Nutzer hat das Originalbild des Fotografen Hengki Koentjoro als Beitrag zu einem Wettbewerb eingereicht. Die Frage ist, ob der Veranstalter für diesen Urheberrechtsverstoß haften muss.

Bei einem Foto-Wettbewerb auf Instagram hat Samsung ein Bild ausgezeichnet, das nicht vom Gewinner erstellt wurde. Laut Spiegel Online hat der Gewinner lediglich das Bild eines professionellen Fotografen gespiegelt und mit Filtern verändert. Ich weiß nicht wie der Fotograf darauf reagiert hat, aber die Folge in vergleichbaren Fällen könnte eine kostenpflichtige Abmahnung nebst Schadensersatzforderungen sein.

Das muss nicht sein. Denn gibt es im Wesentlichen 5 Fehler, die Sie vermeiden müssen. Dabei kommt es jedoch im Fall von Gewinnspielen auf Instagram zu besonderen Problemen.

Doch zuerst die rechtlichen Grundlagen der Bildernutzung in aller Kürze.

Rechtliche Grundlagen

Dass alle Fotografien und (fast alle) Grafiken urheberrechtlich geschützt sind, sollte jedem bekannt sein. Dieser Schutz erlischt auch nicht, wenn man ein Bild bearbeitet und zum Beispiel einen Filter darüber legt. Ganz im Gegenteil, es liegen dann zwei Nutzungen vor, die nur mit Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden dürfen:

Es handelt sich ferner nicht um ein Zitat, da ein Bildzitat nur dann zulässig ist, wenn es notwendig ist, um die eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Bild zu belegen. Das kann zum Beispiel eine Rezension sein, aber nicht die Verfremdung zum Zweck eines Gewinnspiels.

Nachdem klar ist, dass das bearbeitete Bild eine Urheberrechtsverletzung darstellt, stellt sich die Frage, ob die Veranstalter des Wettbewerbs dafür haften müssen. Die Antwort hört sich zunächst positiv an.

Hinweis: In dem Beitrag „Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste“ erkläre ich ausführlich, wann Bildzitate zulässig sind. Eine FAQ und Präsentation zur Bildernutzung finden Sie auf unserer Themenseite Bilderrechte & Bilderabmahnung.

Das Haftungsprivileg der Veranstalter von Wettbewerben und Gewinnspielen

Bei der Haftungsfrage kommen die Grundsätze der Haftung für User Generated Content (oder in Deutsch „nutzergenerierte Inhalte“) zur Anwendung.

Dabei können sich die Veranstalter auf das Haftungsprivileg des § 10 Telemediengesetz berufen. Dieses besagt, dass Sie

  • erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Beitrags haften,
  • sofern Sie diesen nicht unverzüglich entfernen.

Praktisch bedeutet das, dass der Fotograf Sie als VeranstalterIn des Wettbewerbs zuerst auf den Rechtsverstoß hinweisen müsste. Danach sollten Sie unverzüglich das Bild entfernen (eine feste Frist gibt es nicht, mehr als vier Tage sollten Sie aber nicht warten) .

Das Problem liegt darin, dass dieses Haftungsprivileg nur dann gilt, wenn Sie sich das Bild nicht „zu eigen gemacht“ haben. Und das passiert leider einigen Veranstaltern, auch wenn oft ohne Absicht.

5 Fehler, mit denen Sie sich Teilnehmerbeiträge zu eigen machen

Zwar definiert das Gesetz keine klaren Kriterien, wann man sich nutzergenerierte Inhalte zu eigen macht. Doch die Gerichte haben einige Kriterien bestimmt:

  1. Nutzer nicht erkennbar – Der Name des Nutzers sollte deutlich erkennbar neben dem Bildbeitrag stehen. Tut er das nicht, ist es ein Indiz dafür, dass Sie ihn sich zu eigen gemacht haben.
  2. Eigenes Logo – Wenn Sie das Bild mit einem eigenem Logo versehen, geben Sie zu erkennen, dass „es Ihnen gehört“, sie es sich also zu eigen machen. Das gilt zumindest dann, wenn das Logo fest mit dem Bild verbunden wird (also in das Bild kopiert). Anders entschieden ein Gericht, als das Logo nur „über das Bild“ gelegt war (z.B. per CSS).
  3. Keine Zurechtweisung der Nutzer – Ebenfalls wird berücksichtigt, ob die Nutzer über deren Rechtspflichten belehrt wurden. Dazu gehört der Hinweis, dass die Beiträge „Frei von Rechten Dritter“ sein müssen. Ferner sollten den Teilnehmern angedroht werden, dass sie sonst den Veranstalter von etwaigen Kosten „freistellen müssen“.
  4. Wirtschaftliche Nutzungsrechte – Häufig sehe ich Teilnahmebedingungen, in denen sich Veranstalter umfassende Nutzungsrechte an den Nutzungsbeiträgen einräumen lassen. Oft ist sogar von „unwiderruflichen Rechten“ oder „Rechten zur wirtschaftlichen Verwertung“ die Rede. Dabei sollte bedacht werden, dass die Haftung quasi „huckepack“ mit diesen umfassenden Nutzungsrechten übergeht. Sie machen daher nur in manchen Fällen Sinn, wenn der Nutzerbeitrag z.B. ein Produkt schmücken soll. In den meisten Fällen reicht jedoch eine eingeschränkte  Einräumung von Rechten alleine zur Zwecken der Veranstaltung des Gewinnspiels und Präsentation der Gewinnerbeiträge.
  5. Redaktionelle Auswahl – Wenn Sie die Nutzerbeiträge manuell, bzw. händisch auswählen, hochladen oder freischalten, dann machen sie sich zu eigen, da Sie die Beiträge selbst publizieren und nicht die Nutzer.

Diese Faktoren sind nicht gleich zu bewerten und situationsabhängig. Wenn Sie sie jedoch alle beachten, dann werden Sie für die Nutzerbeiträge nicht haften.

Ich weiß, dass an dieser Stelle viele über den letzten Punkt „Redaktionelle Auswahl“ stutzen. Denn es klingt so, als ob man dafür „bestraft“, dass durch eine manuelle Vorauswahl erkennbare Rechtsfehler aussortiert werden. Kann das denn sein?

Freischalten oder nicht freischalten – das ist hier die Frage?

Es ist tatsächlich so, dass diejenigen die etwaige Rechtsverstöße durch manuelle Vorauswahl zu vermeiden versuchen, gesetzlich schlechter gestellt werden. Schlüpft Ihnen z.B. ein widerrechtliches Bild durch (was bei Bildern schnell der Fall ist, da Urheberrechtsverstöße kaum zu erkennen sind), haften Sie dafür.

Wenn Sie also nicht mit massiven Rechtsverstößen rechnen (z.B. bei zu Unsittlichkeit neigenden Nutzern, o.ä.), empfiehlt sich die nachträgliche Löschung statt manueller Freischaltung.

Alternativ können Sie natürlich schreiben, dass die Bilder erst nach einem „automatischen Prüfungsprozess“ freigeschaltet werden. Das heißt, es findet keine redaktionelle Auswahl statt. Natürlich muss ein solcher Prozess wirklich stattfinden und Sie sollten nicht lügen. Würde man ihnen nachweisen können, dass Sie tatsächlich die Bilder manuell freischalten, würden Sie wieder haften.

Auch im vorliegenden Fall würde Samsung (zumindest nach deutschem oder auch österreichischem Recht) wegen der manuellen Auswahl haften müssen. Das liegt an der Eigenart des Gewinnspiels.

Vorsicht bei Gewinnspielen auf Instagram

Samsung Wettbewerb & Gewinnspiel
Das Gewinnspiel veranstaltete Samsung nicht auf eigener Plattform, sondern bewegte die Teilnehmer dazu, die Bilder mit einem Hashtag auf Instagram taggen. Um das Gewinnerbild zu präsentieren, musste Samsung das Bild  herunter und wieder hoch laden.

Das Gewinnspiel von Samsung wurde auf Instagram veranstaltet. Die Teilnehmer mussten lediglich ihre Bilder mit dem Hashtag „#LiveInTheMoment“ kennzeichnen und Samsung nahm sie in den Wettbewerb auf. Das bedeutete jedoch, dass Samsung das Bild selbst bei Instagram herunter- und zur Präsentation des Gewinnerbeitrags wieder hochladen musste.

Durch diesen manuellen Vorgang machte sich Samsung das Bild zu eigen und verlor damit das Haftungsprivileg für nutzergenerierte Inhalte.

Hinweis zu Gewinnspielen: Lesen Sie den Beitrag „Rechtsweg nicht ausgeschlossen“ – Alles was Sie über die neue Regelung bei Gewinnspielen wissen müssen„,  um weitere Hinweise zur Zulässigkeit von Gewinnspielen zu erhalten.

Fazit und Praxistipps

Wenn ich Wettbewerbe mit Nutzerbeiträgen für meine Mandanten prüfe, fange ich immer zuerst mit den obigen 5 Punkten an. Auch Ihnen empfehle ich genauso zu verfahren.

Gefährlich ist auch, fremde Teilnahmebedingungen zu kopieren, die auf diese Punkte keine Rücksicht nehmen. Schon ein einzelnes Wort wie „unwiderruflich“ kann zu einer Haftung führen.

Umgekehrt können Sie es sich bestimmt vorstellen, dass es ein erleichterndes Gefühl ist, wenn man vorgesorgt hat und etwaige Abmahnungen nebst hohe Kostenforderungen unter Hinweis auf das Haftungsprivileg zurückweisen kann.

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So vermeiden Sie die Haftung für Nutzerbeiträge bei Gewinnspielen und Wettbewerben

2 Gedanken zu „So vermeiden Sie die Haftung für Nutzerbeiträge bei Gewinnspielen und Wettbewerben

  1. Bei vielen Gewinnspielen dieser Art, werden die Gewinner durch den Veranstalter ausgewählt. In diesem Fall kann das Haftungsprivileg des § 10 TMG ebenfalls nicht greifen, da hier bereits durch die Auswahl ein „zu eigen machen“ vorliegt.

    Auch bei einer Auswahl der Gewinner durch das Publikum (durch Abstimmung) wird regelmäßig „ein zu eigen machen“ vorliegen, da für die Präsentation des Gewinners immer auch ein „manuelles“ Tätigwerden des Veranstalters notwendig ist.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass man diese Vorgänge automatisieren kann, dürfte auch in der einfachen Nutzungsrechteeinräumung, die jedenfalls immer mit einem solchen Gewinnspiel einhergeht, da der Veranstalter andernfalls den Gewinner nicht präsentieren kann, ein „zu eigen machen“ zu sehen sein.

    In welchen Fällen, kann der Veranstalter eines Gewinnspiels also auch den Punkt 5 Ihrer Aufzählung einhalten und so in den Genuß des aus § 10 TMG resultierenden Haftungsprivilegs gelangen?

    Greift das Haftungsprivileg überhaupt, wenn der Veranstalter nicht selbst der Betreiber der Plattform ist, über die das Gewinnspiel abgewickelt wird (z.B. über Facebbook)?

    Aufgrund der oben angestellten Überlegungen komme ich eher zu dem Ergebnis, dass sich der Veranstalter regelmäßig nicht über § 10 TMG entlasten kann.

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