Das OLG Koblenz entschied, dass der Blog eines Rechtsanwalts kein journalistisch-redaktionelles Angebot darstellt, weil er dazu diente, die eigenen Leistungen herauszustellen und die Beitragsthemen nach diesen Gesichtspunkten ausgewählt wurden.
Nachfolgend erläutere ich, welche vor und Nachteile diese Einstufung bietet und anhand welcher Kriterien sie vorgenommen wird.
Vorteile und Nachteile
Das Urteil betrifft vor allem Corporate Blogs sowie Blogs von Freiberuflern und bringt die folgenden Vor- und Nachteile mit sich:
- Keine journalistische Pflichten: Keine Pflicht eine inhaltlich verantwortliche Person anzugeben (§ 18 Abs. 2 MStV) und journalistische Sorgfaltspflichten zu beachten (§ 19 MStV).
- Keine Pflicht zur Gegendarstellung – Es entfällt auch die Pflicht zur Gegendarstellung (§ 20 MStV) d.h. Abdruck einer anderen Faktenlage nach Aufforderung durch Personen/Unternehmen, die Gegenstand eines Beitrags waren (darum ging es beim OLG Koblenz). Aber Abmahnungen/Klagen wegen Behauptung unwahrer Tatsachen bleiben weiterhin möglich.
- Ausnahmen von der DSGVO – Keine Erleichterungen in der DSGVO, was Recherche, Auskunftspflichten, etc. angeht (Art. 85 Abs. 2 DSGVO).
- Keine Akkreditierung – Keine Akkreditierung als JournalistIn, z.B. wenn es um den Zugang zu Veranstaltungen geht.
- Werbehinweise und Trennungspflichten – Keine Hinweise auf den Werbecharakter bei lancierten Beiträgen (außer es wird der Anschein der Neutralität erweckt, z.B. wenn die eigene Unabhängigkeit und Neutralität betont werden).
- Unsicherheit bei Stockbildern – Viele Stockbilder dürfen nur für redaktionelle Zwecke verwendet werden. D.h. es stellt sich die Frage, ob sie auch in nicht-journalistischen Blogs verwendet werden dürfen. Allerdings hat das Gericht hier zwar die journalistische, aber nicht die redaktionelle Qualität des Blogs verneint. Im Kontext von Stockbildlizenzen wird „redaktionell“, bzw. „editoral“ jedoch im Sinne von berichtend und nicht werbend verstanden. Würde man es doch anders sehen, dann wäre eine Urhebernennung nicht notwendig (so in den meisten Lizenzbedingungen der Stockbildanbieter).
Einzelfall
Der Grundsatz, dass Urteile Einzelfallentscheidungen sind, gilt ganz besonders in diesem Fall. So wird ein Corporate Blog, in dem sich alles um das eigene Unternehmen und dessen Fachbereiche dreht, eher als kommerziell einzustufen sein.
Wird in dem Blog dagegen, ähnlich einem Verlagsangebot, auch zu allgemeine(re)n Themen berichtet, spricht dies eher für einen journalistischen Charakter. Das hat auch das OLG Koblenz betont:
Praxistipp
Aufgrund der unklaren Rechtslage empfehle ich Ihnen zur Sicherheit die Pflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote zu beachten (z.B. Nennung inhaltlich verantwortlicher Personen, Urhebernennung bei Stockbildern, Werbehinweise).
Gleichzeitig sollten Sie davon ausgehen, dass Ihnen keine JournalistInnen vorbehaltenen Vorteile zustehen (Ausnahmen DSGVO, Berechtigung zur Bildnutzung bei Stockbildanbietern per Nachfrage besser sicherstellen).
Man könnte zusammenfassend auch sagen, „Corporate blogs are the worst of both worlds“.
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