Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar

Das Landgericht Stuttgart hat ein Urteil getroffen, welches mich ungläubig mit dem Kopf schütteln lässt. Die Richter urteilten, dass der vorgegebene Impressumslink bei Xing rechtlich unzulässig ist. Damit sind vorerst alle Xing-Nutzer für Abmahnungen durch Mitbewerber freigegeben und auch Websitebetreiber sollten Ihre Impressumslinks prüfen.

In diesem Beitrag erkläre ich das Urteil und wie Sie sich vor dessen Folgen schützen können  (Xing hat das Impressum angepasst, bitte beachten Sie dazu die Updates am Ende des Beitrags).

Die Abmahnungen des Kollegen Winter

Der Rechtsanwalt Winter mahnt eine Vielzahl von anderen Rechtsanwälten wegen seiner Ansicht nach fehlender oder unzureichender Impressen ab (s. Ein Gespräch mit dem Abmahn-Anwalt). Auch ich wurde von ihm abgemahnt (s. meinen Beitrag #challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden).

Erstaunlich, weil ich sogar über zwei Impressen verfüge. Da frage ich mich schon fast, ob ich eigentlich zukünftig noch andere Inhalte neben die Impressen stellen sollte, denn schließlich lenkt jedes weitere Wort von diesen ab.

Während mein Fall noch in Berlin verhandelt wird, hat das Landgericht Stuttgart im ähnlichen Verfahren des Kollegen Ulbricht ein negatives Urteil getroffen.

Der Impressumslink bei Xing ist unzureichend

Der Impressumslink bei Xing ist laut LG Stuttgart zu klein um erkannt zu werden.
Der Impressumslink bei Xing ist laut LG Stuttgart zu klein und zu versteckt, um erkannt zu werden.

Das Landgericht Stuttgart entschied wie folgt: (LG Stuttgart, 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14), Hervorhebungen von mir)

Der Link befindet sich […] am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein.

Wo erwartet ein Nutzer das Impressum?

Auch die Impressumslinks beim Spiegel Online oder der Bundesdruckerei wären laut LG Stuttgart als zu klein um erkannt zu werden, anzusehen
Ausgehend von der Ansicht des LG Stuttgart, wären auch Impressumslinks bei Spiegel Online (links) oder bei der Bundesdruckerei (rechts) auch als zu klein anzusehen.

Anders als die Richter es meinen, bin ich der Ansicht, dass ein Impressum gerade am Ende einer Website erwartet wird. Wenn wir uns bekannte Websites, wie z.B. berlin.de, amazon.de, facebook.com, spiegel.de, xing.de, faz.net, ebay.de, bild.de, t-online.de oder www.bundesdruckerei.de anschauen, dann findet sich das Impressum immer im Fußbereich der Seiten.

Auch das Argument, dass der Link nicht im Textbereich steht, halte ich für verkehrt. Gerade dadurch, dass das Impressum vom übrigen Text abgesetzt ist, fällt es besonders ins Auge. Wenn es nach dem LG Stuttgart geht, können nun alle Unternehmer oder Freiberufler bei Xing abgemahnt werden.

Abmahnwelle?

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist eine Steilvorlage für die schwarzen Schafe, die sich an Impressumsabmahnungen bereichern oder den Mitbewerbern „Knüppel zwischen die Beine“ werfen möchten.

Denn sollte dieses Urteil Bestand haben, müssten Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben, in der sie sich verpflichten bei einem erneutem Impressumsverstoß eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen (die bei ca. 2.000 bis 5.000 Euro liegen dürfte). Das heißt, bei jeder Xing-Designänderung müssen sie bangen, dass etwa schief läuft und ihr Impressum nicht in genügender Form sichtbar ist.

Wer braucht ein Impressum? Impressumsfehler können nur Mitbewerber abmahnen. D.h. Privatpersonen müssen sich eigentlich keine Sorgen machen, außer sie werben mit dem Profil für deren Arbeitgeber, was im Einzelfall beurteilt werden muss. Unternehmensinhaber, Freiberufler, Geschäftsführer sollten daher über ein Impressum verfügen. Aber auch ein angestellter Rechtsanwalt ist bereits abgemahnt worden. In seinem Fall fehlte jedoch nach Ansicht der Richter ein Nachweis, dass er sein Xing-Profil für die Knüpfung von Geschäftskontakten nutzte. Zur Sicherheit sollten Angestellte in Ihrem Xing Profil klarstellen: „Das ist mein privates Profil„.

Impressen, Impressen überall

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In meinem Xing-Profil habe ich noch ein zweites Impressum stehen, das für alle anderen Besucher sichtbar ist.

In meinem Fall hatte ich in meinem Xing-Profil noch ein weiteres Impressum in der Profilbeschreibung. Dieses stammt noch aus der Zeit, als es bei Xing die Impressumsrubrik nicht gab, ich aber trotzdem ein Impressum haben wollte.

Zwar ist dieses Impressum nur für eingeloggte Nutzer sichtbar, aber m.E. ist das Impressum ohnehin nur in diesem Fall notwendig. Wer mein Profil bei Xing besucht ohne eingeloggt zu sein, sieht außer meinem Namen keine geschäftlich wesentlichen Informationen und kann mich nicht darüber kontaktieren. D.h. das eingeschränkte Profil erfüllt keine geschäftliche werbende Funktion. Außerdem ist bei den wenigen sichtbaren Informationen, der von Xing bereitgestellte Link unter dem Profi erst recht wahrnehmbar.

Vor dem Hintergrund dieses schwierigen Urteils kann ich Ihnen nur empfehlen, Ihren Impressumslink ebenfalls in Ihr Profil aufzunehmen.

Hinweis zum verlinkten Impressum: Die Verlinkung auf das Impressum auf Ihrer Website ist zwar zulässig, aber nur wenn die dort als verantwortlich genannte Person dem Namen des verlinkenden Social Media Account entspricht. Ansonsten müssen Sie in Ihrem Impressum darauf hinweisen, dass es auch  für das verlinkte Profil gilt (s. z.B. in meinem Impressum).

Fazit & Praxistipps

Wenn es nach dem LG Stuttgart ginge, müssten Impressen im oberen Bereich von Websites stehen und sofort ins Auge springen. Das klingt zum einem so, als ob die meisten Nutzer beim Besuch einer Website als allererstes das Impressum lesen. Der Blick auf viele Websitestatistiken zeugt allerdings vom Gegenteil.

Wenn der Nutzer das Impressum oder Kontakt sucht, dann scrollt er meistens an das Ende der Website. .

Ich denke, dass die Richter den „durchschnittlich aufmerksamen Nutzer“ mit dem „Dümmsten anzunehmenden User (DAU)“ verwechselt haben, der sich zudem beim Aufsuchen einer Website als erstes brennend für das Impressum interessiert und nicht in der Lage ist, für die Suche einige Sekunden Zeit zu investieren. Ein Verhalten, welches ich paradoxerweise eigentlich nur von Abmahnanwälten erwarte.

Daher halte ich das Urteil für unglücklich und hoffe, dass sich andere Meinungen durchsetzen werden und ggf. auch Gutachten und Statistiken zum Nutzerverhalten, sowie der Usability, in Zukunft eine größere Rolle in der Rechtsprechung spielen werden.

Damit Sie bis dahin keine Abmahnung riskieren, empfehle ich Ihnen

  • Bei Xing das Impressum auch in Ihre Profilbeschreibung aufzunehmen (zumindest bis Xing die Schriftgröße des Impressumlinks geändert hat). Das gilt übrigens für alle Onlineprofile, deren Impressum ähnlich dem von Xing gestaltet ist.
  • Auf Ihrer Website den Impressumslink entweder im oberen Bereich zu platzieren oder dessen Schriftgröße dem Content-Bereich anpassen.

Die Vorsichtsmaßnahmen werden wahrscheinlich Ihre Nutzer verwundern und die Websitegestaltung stören, aber der Vorstellungswelt einiger Richter entsprechen.

Auch wenn diese Vorstellungswelt anscheinend nicht die eigene Website mit umfasst:

Wenn Sie mögen, besuchen Sie mich auf Xing und urteilen sie selbst, ob und wieweit Ihnen die Angaben als genügend vorkommen. Ich freue mich über Ihr Feedback.

Updates

  • 24.07.2014 – In der früheren Version des Artikels gab ich versehentlich an, das Urteil erging gegen RA Weiß (dessen Blogbeitrag zu dem Urteil), richtig ist Kollege RA Ulbricht.
  • 25.07.2014Xing teilt mit, dass der Impressumslink entsprechend den Vorgaben des LG Stuttgart angepasst wird.
  • 01.08.2014 – Xing hat den Impressumslink am Anfang des Profils verschoben, womit den Anforderungen des Gerichts genügt.

    xing-impressum-korrektur
    Der Impressumslink (roter Pfeil) bei Xing ist nun deutlich sichtbar und genügt den Anforderungen des LG Stuttgart. Der daneben stehende Impressumslink im Profil ist damit nicht mehr notwendig. Ich lasse ihn lediglich deswegen drin, weil ich bei Workshops zeigen möchte, dass man der Impressumspflicht auf verschiedene Art und Weise nachkommen kann.
  • Update 12.08.2014: Bei den Staffexperts habe ich eine ausführliche Anleitung für Xing & LinkedIn verfasst, die auch Mitarbeiterprofile umfasst.
  • Update 20.11.2014: Wie Kollege Ulbricht berichtet (OLG Stuttgart beendet #XINGGATE – Keine Impressumspflicht bei XING), ist das Verfahren beendet. Nachdem das OLG Stuttgart im Rahmen der Berufungsverhandlung die Meinung kund tat, dass bei Xing kein Impressum erforderlich sei, nahm RA Winter seinen Antrag zurück. Jedoch gibt es wegen der Rücknahme kein Urteil und auch weil zuletzt das OLG München noch eine Impressumspflicht annahm, empfehle ich bei Xing-Profilen weiterhin ein Impressum zu führen.
  • Update 25.02.2015 – Auch in meinem Fall sah das LG Berlin eher eine Impressumspflicht bei Xing an (auch wenn es letztendlich zu meinen Gunsten entschied). Den Bericht von der Verhandlung finden Sie in dem Beitrag: In eigener Sache: Bericht von der Verhandlung zur Impressumspflicht bei Xing.

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Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar

59 Gedanken zu „Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar

  1. Na, da bin ich beruhigt, dass ich zufällig auf meiner privaten Website den Impressumslink im oberen Bereich in die Menüleiste platziert habe (weil mir der vorgegebene Link unten links zu klein und unscheinbar war).
    Aber ich halte das Urteil ebenso für weltfremd bzw. völlig überzogen. Und wer mahnt die vielen Website-Betreiber ab, die über gar kein Impressum verfügen?
    Man kann auch alles übertreiben…
    Mein XING-Konto habe ich übrigens schon seit einiger Zeit gelöscht, da es mir beruflich als IT-Trainer nicht viel gebracht.

  2. Abgesehen von der Unsinnigkeit des Urteils,
    und mal abgesehen von der Hinterhältigkeit des (schwarz-rot-gelb-grünen, aktiv geschaffenen) deutschen Abmahnmafia-Unrechts:

    Das XING-Modell basiert massiv darauf, daß man erst „Premium werden muss“ (sprich: bezahlen), wenn man eine für interessant befundene Person dann auch kontaktieren will…

    Insoweit ist für XINGs Geschäftsmodell schon die aktuell erzwungene Lösung ein Desaster…

    1. Das hat doch nicht mit einer „Abmahnmafia“ zu tun, sondern einfach mit idiotischen Richtern, denen neben juristischem Gespür auch der gesunde Menschenverstand abhanden gekommen zu sein scheint.

      1. Denke nur durch die in unserem Staat eingeräumte Möglichkeit der idiotischen Abmahnmöglichkeiten müssen Richter sich mit solchen Problemen auseinandersetzen. Und dabei kommen auch leider solche idiotischen Entscheidungen raus. Daher würde ich die Schuld nicht bei den Richtern, sondern bei denen suchen, die dafür die Verantwortung tragen! Und dies ist nun mal die Gesetzgebung! Wie heißt es so schön: „Der Fisch fängt am Kopf zu stinken an!“.
        Jetzt bin ich mir allerdings nicht sicher, ob ich nicht noch gleich einen Link auf mein Impressum setzen sollte? Nicht dass dafür auch noch ein Richter bemüht werden muss, ob für Meinungsäußerungen nicht auch der Urheber klar zu erkennen sein sollte.

  3. @ Michael Rutsch: Bitte gleich noch eine zweite Abmahnung für das LG Stuttgart für die Aufmachung der Website. Für mich als „durchschnittlich aufmerksamen Nutzer“ ist das Design und die Navigation eine echte Zumutung. Herr Schwenke, bitte übernehmen Sie! 😉

    PS: Wer Ironie findet, darf sie gerne behalten.

  4. Die Sache setzt auf einen an sich amüsanten Sachverhalt noch einen dummen Witz obendrauf. Amüsant, weil für ein Social Media Profil überhaupt eine presserechtliche Veranwortlichkeit verlangt wird – das kommt einem ja schon so vor, als müsste fortan auf jeder Visitenkarte noch hinten ein Impressum aufgedruckt sein; und der dumme Witz ist, dass sich die Anforderungen an die Sichtbarkeit des überflüssigen Impressums weder an der Funktion noch an dem orientieren, wie das Impressum seit Jahrzehnten üblicherweise im Pressewesen behandelt wird. Es ist traditionell mit einer gewissen Sucharbeit verbunden, was auch keinen stört, weil das Impressum eben nicht im Leseinteresse der Leser bzw. Besuicher eines Medienangebots steht, sondern nur von sehr wenigen Nutzern selten genutzt wird, und dies sind in der Regel überhaupt nur Anwälte, denen man den professionellen Umgang mit dem Verantwortlichkeitsnachweis auch dann zumuten muss, wenn man davon ausgeht, dass Anwälte nichts auslassen, um sich extra dumm zu stellen. Ich bin ja kein Jurist, dementsprechend wundere ich mich über nichts, was in diesem Segment der intellektuell Hochbegabten abgeht. Aber eine Frage meldet sich hier: Gibt es eigentlich eine andere Branche, die so zukunftssicher wie Juristen aus sich selbst heraus für immer mehr Beschäftigung zu sorgen imstande ist? Wann endlich kommt das Gesetz, dass Anwälten unter Androhung der nachträglichen Aberkennung ihres Abiturs verbietet, absichtlich so zu tun, als würde ihnen der normale Alltagsverstand fehlen?

  5. Also mich erstaunt schon das sich ein Gericht in Deutschland in der Lage sieht das Design einer WEB-Page beurteilen zu können. Zumal selbst Profis sich damit schwer tun. Auf welchen Messwerten stützt sich den die Entscheindung?
    Auf mich wirkt so eine Entscheidung etwas überheblich!
    Armes Deutschland. 😉

  6. Ist ja komisch, wenn ich den mal das Impressum öffnen möchte, dann drücke ich „Strg + F“ und gebe Impressum ein.

    Ansonsten ist es sicher als üblicher Standard anzusehen wenn dies in der Fußzeile aufgeführt wird. Genauso ähnlich ist es in etwa oben rechts eine Suche auf der Webseite zu finden.

    Obs erstens nicht sinnvollere Entscheidungen und zweitens nicht wichtigere Sachen geben würde… ?

  7. …ich frage mich gerade, wie sieht das mit den Politikern aus, die in Xing ein Profil haben. Gelten diese als Privatperson, oder haben sie nicht auch ein „Geschäftliches Interesse“ in dem Sie versuchen auf den Profilen auf „(Kunden-)Stimmenfang“ zu gehen?

    Vielleicht würde die Politik die Rahmenbedingungen dann so anpassen, dass diesem Abmahntreiben ein Ende gesetzt wird, wenn sie selber Opfer ihres Systems sind.

  8. Vorab: Ich halte ein Impressum grundsätzlich für eine sinnvolle Sache. So kann ich nachvollziehen, mit wem ich es zu tun habe. Identitätsverschleierung wird erschwert, falsche Angaben sind leicht nachprüf- bzw. im Fall des Falles nachweisbar.

    Jetzt auf das Landgericht Stuttgart zu meckern halte ich jedoch für fehl am Platz. Es hat doch nicht wirklich jemand geglaubt, dass der Impressumslink bei Xing so durchgehen würde? Die Schrift ist deutlich kleiner als jede weitere Schriftart/Link auf Xing (sogar kleiner als der Link zum offiziellen Xing-Impressum übrigens). Der Link ist in einem Bereich platziert, in dem auf Profilseiten üblicherweise keine Links platziert sind (unten rechts in einem Contentbereich). Und nicht im Footer der Seite – dort stehen die Angaben/Links von Xing. Die Profilseite selbst hat keinen Footer. Also: Um das Impressum zu finden, muss man genau wissen, wo es steht. Das Gericht hätte möglicherweise anders entschieden, wenn der Impressumslink in einem Footer untergebracht wäre, der standardmäßig weitere Links enthält (wie es auch bei den vielen im Beitrag genannten Beispielen der Fall ist).

    Hier ist ganz klar Xing in der Pflicht, eine rechtskonforme Lösung zu schaffen statt das Risiko auf die (zahlenden) Nutzer abzuwälzen. Und die ist denkbar einfach … man muss nur wollen.

  9. Das wird mir langsam zu dumm! Dann lösch ich lieber den Xing Account. Wer es nicht aktiv braucht, kann auf das Risiko abgemahnt zu werden verzichten.

    Was denken sich die Richter eigentlich dabei???

    Es reicht jetzt wirklich mal!

  10. Hallo,

    erst sträuben sich einem die Haare angesichts solcher Urteile, dann werden an eben jenen absurde Abmahngründe herbeigezogen. Das kann ja wohl nicht sein.

    (Ironie ein)

    Deshalb an dieser Stelle mein persönlicher Aufruf an alle Webseitenbetreiber: Bitte veröffentlichen Sie keine Inhalte mehr. Veröffentlichen Sie in Zukunft nur noch Ihr Impressum. Wer Inhalte möchte kann den Anbieter ja kontaktieren, die Kontaktdaten stehen – na wo? Eben.

    Allerdings sehe ich da schon die nächste Abmahnwelle auf die Internetgemeinde zurollen: Abmahnungen wegen fehlender Inhalte. Aber so ein Gesetz dazu muss erst mal durch den Bundestag (dessen Impressum aber auch ziemlich klein geschrieben… aber lassen wir das).

    (Ironie aus)

  11. Mal ganz abgesehen von den Xing-Profilen…

    Ich habe schon sehr, sehr viele Webseiten gesehen, deren Impressum genau auf die gleiche Weise, wie vom LG Stuttgart bemängelt wurde, platziert wurde.

    Der Logik nach dürften all diese Webseiten sich ja nun auch der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sehen?

  12. Vorab: Ich finde die Abmahnerei diesbezüglich auch kleinlich.

    Trotzdem: Ich hatte bei dem Impressumslink auf XING immer schon ein ungutes Bauchgefühl. Zuerst gab es gar keinen. Dann wurde man offenbar ein wenig nervös und hat klammheimlich – ohne die Mitglieder zu informieren – den bekannten Link ganz ganz unten in die Profile “reingemogelt”; in einer Schriftart, die kleiner ist als der Link zum Impressum von XING selber. So weit, so merkwürdig. Auch jetzt einen Monat nach dem Urteil: Funkstille.

    Winter hin oder her: Ist es von den Verantwortlichen zu viel verlangt, wenigstens jetzt, da feststeht, dass die Vorwürfe, anders als manche vorher prophezeit hatten, nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, Abhilfe zu schaffen?

    Es erinnert ein wenig an Filesharingfälle: Anstatt Abmahnungen die Grundlage zu entziehen, sprich, das rechtswidrige Verhalten abzustellen (was im vorliegenden Fall ein Handgriff wäre), wird – contra legem, bzw. jedenfalls zumindest gegen vorhandene Rechtsprechung – in die Klage über den Abmahnwahn eingestimmt.

    Abgesehen von Stilfragen: Was bringt das den Betroffenen?

  13. Pingback: Anonymous
  14. Hmm,

    es liegt mir fern, Mitglieder des Urteile fällenden juristischen Berufsstandes zu kritisieren, aber kann es sein, dass manche Juristen den Schuss nicht gehört haben?

    Wenn auf der Webseite / Social Media Webseite von „Mein Name“ auch „Meine Str. / Nr.“ sowie „Meine PLZ / mein Ort“ angegeben ist, brauche ich doch gar kein Impressum!?

    Und ja, bitte sofort das LG Stuttgart unter Bezugnahme auf das eigene Urteil wegen der Webseite abmahnen.

    Manche Richter sollte man … in den Ruhestand versetzen, und die zuständigen Gesetzgeber gleich mit…

  15. Lassen wir den Richtern des LG Stuttgart noch ein wenig Zeit, sich mit dem Internet vertraut zu machen.

    Bis dahin nutze ich den Platz für das persönliche Motto bei Xing für folgenden Impressum-Hinweis:

    „Für Internetlaien, Richter des LG Stuttgart und Menschen, die ein Impressum immer ganz oben suchen: Der Link zum Impressum ist auf dieser Seite unten rechts :-)“

  16. Eigentlich zeigt dieses Urteil, dass ja mithin auch einfach nur das Jüngste in einer langen Reihe von unsinnigen Urteilen steht, wieder nur eins: Dass Deutschland nicht reif für die digitale Gesellschaft ist.

    So lange der Gesetzgeber überhaupt solche Praktiken zulässt wird unser Land niemals im internationalen Vergleich aufholen, da nützt uns auch ein Ministerium für digitale Infrastruktur nichts.

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