photo credit: Michael Francis McCarthy
Der Bundesdatenschutzbeauftragte beteiligt sich nun anscheinend auch an dem Aufbau einer Drohkulisse gegenüber Netzanbietern, wie es schon zuvor ähnlich aus Hamburg und Niedersachsen klang.
Im Rahmen der Vorstellung des Datenschutztools „Prividor“ erklärte er gegenüber Heise.de, dass er dessen Nutzung durch „findige Anwälte […] zum Anzetteln einer Abmahnwelle“ in Kauf nehmen würde.
Diese Aussage klingt befremdlich und wirft angesichts der Tatsache, dass datenschutzrechtliche Abmahnungen zunehmen (siehe z.B. im Fall des Like-Buttons von Facebook) ein schlechtes Licht auf die Datenschutzbehörden. Doch was ist an ihr wirklich dran?
Ein Tool sie alle ans Gesetz zu binden und zum Datenschutz zu zwingen?
Dem Datenschutzbeauftragten steht laut Heise das Tool „Prividor“ zur Verfügung, das Websites auf Datenschutzverstöße prüfen kann. Damit soll festgestellt werden können, ob die Angebote
- die Besucherbewegungen mit Hilfe von Cookies, Flash-Cookies oder DOM Storage nachverfolgen (Tracking),
- problematische Online-Dienste nutzen (wobei Google Analytics nicht als problematisch bezeichnet wurde),
- unverschlüsselt Formulardaten verwenden und
- History Stealing betreiben
Das Tool will der Datenschutzbeauftragte Schaar zunächst nur für die Überprüfung von Angeboten der Bundesbehörden sowie der Post- und Telekommunikationsunternehmen, die unter seiner Aufsicht stehen, nutzen. Anschließend ist die Weitergabe an andere Datenschutzbeauftragte vorgesehen.
Das ist noch nachvollziehbar, doch es wird davon berichtet, dass eine Freigabe des Tools für jeden als Open Source in Erwägung gezogen wird. Und auf die Frage, ob dazu Rechtsanwälte gehören und eine Abmahnwelle zu befürchten sei, erwidert Schaar:
„Jeder hat das Recht zu prüfen, ob bestimmte Vorgaben eingehalten werden.“ Unternehmen und öffentliche Stellen müssten dafür sorgen, „dass sie gesetzeskonform handeln“.
Es wird alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird
Meines Erachtens wird von Datenschutzbeauftragten eine Drohkulisse als milderes Mittel gegenüber dem tatsächlichen Eingreifen vorgezogen. Zumal sie einfacher zu handhaben ist, weil das tatsächliche Vorgehen gegen Netzanbieter einen großen Aufwand mit sich bringen würde. Denn der Gesetzesvollzug verlangt Gleichbehandlung und Effektivität, so dass es mit dem Rauspicken einzelner Seiten nicht getan wäre.
Gleichzeitig führen solche Aussagen wie von den Datenschutzbeauftragten Schaar und Caspar (der sagte, dass auf die Nutzer von Google Analytics „ein empfindliches Bußgeld“ zukommen kann) zur Verunsicherung und einer negativen Einstellung gegenüber dem Datenschutz. Das kann aber nicht der richtige Weg sein, denn die Freiheit über unsere Daten zu bestimmen, ist eine der wichtigsten Grundfreiheiten und als solche sollte sie wahr genommen werden.
Daher denke ich, dass auch in diesem Fall viel mit dem Säbel gerasselt wird und erstmal abzuwarten ist, ob das Tool überhaupt auf staatlicher Ebene funktioniert. Und da die Mühlen von Behörden langsam mahlen, werden wohl eher unser Datenschutzgesetze reformiert, als eine Abmahnwelle auf uns zukommen.
Konkurrentenabmahnungen nur im Ausnahmefall
Zumal Datenschutzverstöße nach dem derzeitigen Rechtsstand nur in Extremfällen von Konkurrenten abgemahnt werden können. Grundsätzlich können sich nur Individuen auf sie berufen. Das Gute daran ist dass Privatpersonen, selten Anwälte mit Abmahnungen beauftragen und diese auch nicht so lohnenswert sind.
Das sollte jedoch keine Entschuldigung sein, gegen das Datenschutzrecht zu verstoßen und eklatante Fehler, wie den Verzicht auf eine Datenschutzerklärung, zu begehen. Denn möchte ein Konkurrent dagegen vorgehen, kann er es als Privatperson tun.
Fazit
Das Datenschutzverstöße zu Abmahnwellen wie bei der Nutzung von Stadtplanausschnitten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen führen werden, ist bei derzeitiger Rechtslage nicht zu erwarten. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Datenschutz immer stärker in das Licht der Öffentlichkeit rückt und immer häufiger Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist.
Auch ist es möglich, dass die Gerichte ihre Einstellung zur Abmahnungen von Datenschutzverstößen durch Wettbewerber wegen negativer Vorbildwirkung ändern. So ist zum Beispiel bei Spam schon eine ungewollte Email für eine Abmahnung ausreichend.
Daher ist es jedem Anbieter im Internet zu empfehlen den Datenschutz nicht zu vernachlässigen und so keine Angriffsfläche zu bieten. Zumindest sollte eine Datenschutzerklärung auf jeder Website vorhanden sein. Ferner sollte vor der Nutzung von Drittanbieterdiensten per Suchmaschine (z.B. mit Suchworten „Toolname, Datenschutz, Problem“) geprüft werden, ob Datenschutzbedenken bestehen und Lösungen bekannt sind.
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