Erneut hat ein Gericht eine Entscheidung zur Impressumspflicht gefällt und erneut ist es ein Grund, sich über die Weltfremdheit von Gerichtsentscheidungen zu ärgern. Diesmal bestätigten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Ansicht des LG Aschaffenburg, dass ein Impressum im Info-Bereich einer Facebookseite nicht ausreicht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2013, Az. I-20 U 75/13).
Bei Allfacebook.de erkläre ich in dem Beitrag „Besonders bitter für Freiberufler: Impressum in der „Info“-Rubrik einer Facebookseite reicht nicht aus“ warum ich das Urteil für falsch halte und wie Sie sich vor Abmahnungen wegen Impressumsfehlern schützen können.
Geschäftliche Nutzung von persönlichen Profilen
Das Urteil ist ganz besonders für diejenigen nachteilig, die ihre persönlichen Profile (auch) für geschäftliche Zwecke nutzen. Das sind insbesondere Freiberufler und Firmeninhaber, die in ihren Profilen regelmäßig auf deren Leistungen oder geschäftliche Blogbeiträge hinweisen.Anders als bei Facebookseiten haben persönliche Profile jedoch keine Info-Box, in der ein Impressumslink untergebracht werden kann.
Zwar richten sich die meisten Abmahnungen gegen Facebookseiten, wer jedoch Mitbewerber hat die es darauf anlegen, steht rechtlich exponiert dar. Zur Minimierung der Gefahr sollte ein Impressumslink im Kontaktbereich der Info-Rubrik hinterlegt werden und zusätzlich ein Impressumshinweis im Titelbild erfolgen. Denken Sie auch daran, in dem verlinkten Impressum darauf hinzuweisen, dass es auch für das persönliche Profil gilt (s. z.B. mein Impressum).
Keine Änderung in Sicht
Langsam wäre es an der Zeit, dass sich Facebook erbarmt und eine Rubrik für gesetzliche Informationspflichten anbietet. Oder eine Rubrik, die zumindest frei benennbar ist. Dass sich dieser Wunsch erfüllt, halte ich jedoch leider für gering.
P.S. Wenn Sie eine Google+ Unternehmensseite betreiben, sollten Sie wegen des Urteils meinen Beitrag „Abmahnung wegen fehlenden Impressums bei Google+ So sichern Sie Ihr Profil ab“ beachten.
[callto:buch_facebook]
Zu dem Urteil ebenfalls lesenswert:
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