Social Media Monitoring & Recht – Teil 10 – Dank Leistungsschutzrecht: Monitoring als Cashcow für Presseverlage?

Medienbeobachtungslizenz der F.A.Z.
Ausschnitt aus dem Angebot der F.A.Z. an einen Monitoringdienstleister. Monitoringmaßnahmen sollen danach nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlaubt sein. (Hinweis: Ich habe das Angebot grafisch bearbeitet, um Namen, Tel.Nr., etc. zu entfernen)

Im letzten Teil der Beitragsreihe erläuterte ich, dass Caching und Reporting im Rahmen von Monitoringmaßnahmen zu Urheberrechtsverletzungen führen können. Um diese zu vermeiden, empfahl ich, nur kurze Text-Snippets von 1-2 Sätzen oder lediglich die URLs der relevanten Textquellen zu speichern.

Handelt es sich bei den Textquellen jedoch um Presseerzeugnisse, muss seit dem 01. August 2013 auch das „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ (kurz: „Leistungsschutzrecht“) beachtet werden. Auf dessen Grundlage wollen manche Verlage auch am Crawling und an den Snippets profitieren.

So liegt mir ein Angebot im Rahmen der „F.A.Z.-Medienbeobachtungslizenz“ vor, das zeigt wie ein Verlag sich diese Partizipation vorstellt. Die Vorstellung der Lizenz beim Monitoring Camp und der darin genannten Summen löste teils Belustigung, teils Empörung aus.

Ob diese Reaktionen berechtigt sind, werde ich in diesem Beitrag prüfen. Er ist juristisch ein wenig anspruchsvoll, was der rechtlichen „Qualität“ des Leistungsschutzrechts geschuldet ist. Dieser Beitrag soll auch verdeutlichen, was passiert wenn ein Gesetz aus wirtschaftlichen Interessen ohne Rücksicht auf bestehende Gesetze und Nutzungsgewohnheiten verabschiedet wird.

Der Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts

Viele Presseverlage tun sich mit der Aufrechterhaltung alter Geschäftsmodelle im digitalen Zeitalter schwer. Bei ihrer Suche nach möglichen Einnahmequellen kamen sie auf die Idee Geld von denjenigen zu verlangen, die ihre Inhalte aggregieren. Damit sind z.B. Angebote wie Suchmaschinen, und Presseschauen wie Google-News gemeint.

Das Problem bisher war jedoch, dass solche kurzen Textauszüge in der Regel urheberrechtlich zulässig waren. Darin sahen einige Presseverlage eine gesetzliche Schutzlücke und brachten den Gesetzgeber dazu, sie mit einer Gesetzesänderung zu schließen. Mit diesem Leistungsschutzrecht dürfen auch kurze Ausschnitte von Presseartikeln nur gegen eine Lizenzgebühr aggregiert werden.

Google wollte sich dem Gesetz jedoch nicht beugen und erklärte schlicht, die Presseverlage dann aus Google News auszuschließen. Daraufhin erklärte sich u.a. die Axel Springer AG, eigentlich einer der stärksten Befürworter des Leistungsschutzrechts, mit der lizenzfreien Aufnahme bei Google News einverstanden.

Außer Spesen nichts gewesen, könnte man jetzt denken. Doch das wäre falsch. Google, das eigentliche Ziel des Gesetzes ging zwar (wie so oft) schadlos hervor. Anders sieht es dagegen für viele deutsche Unternehmen aus, deren Geschäftsmodell ein Kollateralschaden droht. Dazu gehören insbesondere Monitoring-Anbieter und Nutzer.

FAQ zum Leistungsschutzrecht: Dieses Gesetz ist unausgegoren und wirft sehr viele Fragen auf, die den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden. Ich empfehle Ihnen daher meine „FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)„, welche die meisten Ihrer Fragen beantworten wird.

Die Medienbeobachtungslizenz der F.A.Z.

Medienbeobachtungslizenz der F.A.Z.
Bei der Weitergabe von Monitoring-Berichten an externe Personen fallen zusätzliche Kosten an. Dass Links und Textfetzen bis zu 5 Wörtern kostenfrei sein sollen, mutet fast schon zynisch an.

Ursprünglich wurde das Leistungsschutzrecht mit dem Argument propagiert, dass die Zahlung der Lizenzkosten mit einer zentralen Verwertungsstelle einfach sein wird. Doch daraus ist nichts geworden. Statt dessen müssen sich Anbieter bei den Presseverlagen einzeln um Lizenzen bemühen. Diese entwickeln dafür neue Modelle, wie die „Medienbeobachtungslizenz“ der F.A.Z. Sie setzt sich wie folgt zusammen (Auszug eines Angebotes an einen Monitoringdienst):

  • Web-Crawling-Lizenz: 7.500 €/ Jahr für bis zu 100 Kunden – Diese Lizenz erlaubt es F.A.Z-Websites zu crawlen, indexieren und gewonnene Indicies bis zu 7 Tage intern zu speichern und zu verwerten.
  • E-Paper Zerlegungslizenz: 10.000 €/ Jahr  – Diese Lizenz erlaubt es auch die E-Paper-Ausgaben der F.A.Z. wie oben beschrieben zu verwerten. Im Paket mit der Web-Lizenz fallen 13.750 € jährlich an.
  • Weitergabe an Kunden (Links & Texte bis 5 Wörter – 0 €, Auszug 6 bis 60 Wörter – 1 €, Volltext – 2 €) – Diese Kosten fallen pro natürliche Person an. D.h. wenn ein Monitoringbericht mit 20 kurzen F.A.Z.-Auszügen beim Kunden zehn Mitarbeitern zugänglich sein soll, fallen 200 € an.

Das sind meines Erachtens stolze Preise, die vor allem Geschäftsmodelle kleinerer Unternehmen gefährden können. Vor allem sollte nicht vergessen werden, dass es sich nur um einen Verlag handelt. Möchte man neben der F.A.Z. die Webseiten weiterer Presseverlage erfassen, werden sich die Kosten bei vergleichbaren Angeboten vervielfachen.

Viele mir bekannten Unternehmen wollen das Gesetz daher „boykottieren“ und Lizenzangebote wie die der F.A.Z. nicht eingehen. Die Frage ist, ob sie das überhaupt müssen.

Ist Monitoring vom Leistungsschutzrecht erfasst?

Zuerst stellt sich die Frage, ob Monitoring überhaupt dem Leistungsschutzrecht unterliegt. Ausgehend vom Zweck und Wortlaut des Gesetzes spricht jedoch vieles dafür. Das Gesetz erfasst Suchmaschinen und „Dienste, die Informationen ähnlich [wie Suchmaschinen] aufbereiten„.

Damit sollen vor allem Dienste erfasst werden, die automatisch und systematisch auf Netzquellen zugreifen. Genau das passiert beim Monitoring. Es muss jedoch geprüft werden, welche konkreten Monitoringmaßnahmen im welchen Umfang betroffen sind.

Ist bereits das Web-Crawling verboten?

Bei Web-Crawling werden Webseiten der Presseverlage durch Monitoring-Tools aufgesucht und ausgewertet. Liest man die „F.A.Z.-Medienbeobachtungslizenz“, könnte man auf die Idee kommen, dass bereits dieser Zugriff nicht erlaubt ist. Jedoch haben Gerichte bisher entschieden, dass der reine Zugriff auf fremde Webseiten zulässig ist, außer sie sind durch Schutzmaßnahmen vor dem Zugriff geschützt.

Es ist keine Voraussetzung, dass die Schutzmaßnahmen schwer zu umgehen sind. Z.B. reicht für den Schutz aus,
dass Unterseiten nur dann aufgesucht werden können, wenn auf der Hauptseite dem Besucher ein so genannter „Session-ID“ zugeteilt wurde. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn das Crawling per Hinweis in den Meta-Tags der Website oder der robots.txt-Datei verboten wird. Damit ist das reine Crawling auch ohne Lizenz zulässig.

Jedoch wird dabei in der Regel eine Kopie des Presseartikels zumindest vorübergehend im Speicher des Computers/Servers gesichert. Dabei könnte es sich um eine unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG handeln.

Urteile zur Vertiefung –  Die folgenden Urteile beschäftigten sich mit dem Zugriff auf fremde Webseiten: BGH, Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 159/10 „Automobil-Onlinebörse“; BGH, 29.04.2010 – I ZR 39/08 „Session ID“; BGH, 17.07.2003 – I ZR 259/00 „Paperboy“; OLG Frankfurt, 05.03.2009 – 6 U 221/08 „Screen Scraping“.

Ist Caching gesetzlich erlaubt?

Das Caching, also das Zwischenspeichern von Webinhalten, ist als „vorübergehende Vervielfältigungshandlung“ nach § 44a UrhG erlaubt. Voraussetzung ist, dass es flüchtiger und notwendiger Teil eines technischen Verfahrens ist, der keine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat.

Ohne diese Vorschrift wäre es praktisch außerhalb des Privatbereichs nicht möglich Websites ohne Einwilligung der Betreiber aufzusuchen, weil eine Kopie der Website und ihrer Inhalte immer im Computerspeicher abgelegt wird. Beim Monitoring geht es jedoch nicht nur um den reinen Besuch einer Website, sondern deren Auswertung.

Hier stellt sich die Frage, ob die Auswertung nicht eine eigene „wirtschaftliche Bedeutung“ hat. Diese Voraussetzung ist hochproblematisch und schwer zu verstehen. Ich versuche dies anhand von Beispielen zu erklären.

Hat Caching zu Monitoringzwecken eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung?

Caching hat dann keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, wenn durch die Zwischenspeicherung keine zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteile entstehen. Das heißt, es dürfen dank dem Caching keine weiteren Vorteile entstehen, als wenn man den Inhalt „analog“ wahrgenommen (also bloß gelesen) hätte. Dazu die folgenden Beispiele:

  • Caching beim Lesen von Nachrichtenseiten – Dabei wird eine Kopie der Nachrichtenseite im Computerspeicher abgelegt. Dadurch hat der Nutzer jedoch keinen weiteren Vorteil, als wenn er den Text selbst ohne die technischen Hilfsmittel lesen dürfte. D.h. das Caching ersetzt lediglich die Unfähigkeit als „analoger“ Mensch auf einen digitalen Server direkt zugreifen zu können. Hier ist daher § 44a UrhG einschlägig (so EuGH zum Empfang bei Satelliten-TV, EuGH, 04.10.2011 – C-403/08; C-429/08; über Browsercaching wird der EuGH demnächst entscheiden müssen, s. EuGH C-360/13).
  • Caching beim Sammeln von Presseclippings – Werden Presseartikel von einem „Ausschnittsdienst“ auf einem Computer vorübergehend gespeichert, um sie an Kunden zu versenden, so hat das eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Denn das Caching ist hier nicht nur eine Lesehilfe. Vielmehr ist es eine notwendige Voraussetzung, um die Presseclippings an Kunden zu versenden. Hier greift § 44a UrhG nicht (KG, 30.04.2004 – 5 U 98/02).

Auf dieser Grundlage komme ich zu folgenden Argumenten im Rahmen des Monitoring:

  • Pro selbständige wirtschaftliche Bedeutung – Das Caching ist eine Voraussetzung der Auswertung eines Presseartikels, welche sich Monitoringanbieter bezahlen lassen, bzw. Unternehmen zur Grundlage wirtschaftlicher Entscheidungen machen. Also ist § 44a UrhG nicht anwendbar.
  • Contra selbständige wirtschaftliche Bedeutung – Würde man der obigen Ansicht folgen, dürfte ein Unternehmer keine Presseartikel auf seinem Rechner lesen. Denn dabei passiert nichts anderes als beim Monitoring. Er liest einen Artikel und analysiert ihn dabei. Voraussetzung dieser Analyse ist, dass der Artikel im Browsercache gespeichert wird. Das heißt man kann Monitoring nicht mit dem o.g. Versand von Clippings vergleichen. Dort wurden die Kopien heruntergeladener Texte weiter gereicht. Beim Monitoring werden die Texte lediglich gelesen und deren geistige Inhalte (Ideen, Fakten) werden weiter gereicht. Die geistigen Inhalte eines Textwerkes sind aber nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst, sondern nur der konkrete textliche Ausdruck. D.h. das Caching ist nur eine Lesehilfe und § 44a UrhG nicht anwendbar.

Wenn Sie jetzt das Gefühl haben nicht zu wissen, was nun richtig und was falsch ist, dann seien Sie beruhigt. Das geht mir und vielen Juristen so und bedarf der Entscheidung eines Gerichts. Ich persönlich tendiere mehr dazu, dass keine wirtschaftliche Bedeutung vorliegt und § 44a UrhG anwendbar ist. Jedoch würde ich mich auch über anderslautende Meinungen in den Kommentaren freuen.

Die obigen Ausführungen beschäftigten sich ohnehin nur mit einer flüchtigen Speicherung bei einer Auswertung eines Presseartikels „on the fly„. Es bleibt die Frage, wie es aussieht wenn die Presseeartikel länger zwischengespeichert oder an Mitarbeiter bzw. Kunden weiter gegeben werden.

Ab wann und ab welcher Textlänge sind längeres Caching und Reporting verboten?

Wenn die Presseartikel nicht nur vorübergehend gespeichert oder in Form von Berichten an Kunden weitergegeben werden sollen, wird das Leistungsschutzrecht relevant. Danach ist nur die Nutzung von „einzelnen Wörtern oder kleinsten Textausschnitte“ zulässig.

Leider hat der Gesetzgeber nicht genau definiert, was damit gemeint ist. Auch die Gesetzesbegründung ist widersprüchlich. Hier wird viel diskutiert, aber relativ sicher sind Sie nur, wenn Sie nicht mehr als den Titel übernehmen. Je länger die übernommene Texte, desto größer ist die Gefahr eines Rechtsverstoßes. Weitere Ausführungen dazu finden Sie in meiner FAQ.

Welche Folgen bei Verstößen zu befürchten?

Verstöße gegen das Leistungsschutzrecht können Abmahnungen mit Schadensersatzzahlungen zur Folge haben. Was folgt ist die Wahl diese zu akzeptieren und eine Unterlassungserklärung abzugeben oder eine Klage anzustreben. Die Unterlassungserklärung  hat zur Folge, dass bei erneuten Verstößen einige tausend Euro als Vertragsstrafe fällig werden können. Sprich, das ganze könnte ein kleines Unternehmen ruinieren.

Eine Klage hat bei Unterliegen ähnliche Folgen und birgt dann ferner ein erhebliches Kostenrisiko von mehreren Tausend Euro in erster Gerichtsinstanz. Da es hierbei um Grundsatzentscheidungen geht, ist mit mehreren Instanzen und mit ca. 15.000 € an Kosten zu rechnen. Die Kosten werden von der Anzahl, Länge und Häufigkeit der Übernahmen abhängen.

Risikominimierung

Vor dem rechtlichen Hintergrund kann ich Ihnen leider keine 100% sichere Empfehlung geben, sondern nur die folgenden Tipps zu Risikominimierung geben:

  • Presseseiten nur „on the fly“ auswerten und nicht zur späteren Auswertung speichern.
  • In Berichten nur den Titel, URL oder Zusammenfassung mit eigenen Wörtern (ggf. Schlüsselwörtern) speichern.
  • Kunden über die Risiken
    aufklären und ggf. den Kauf von Medienlizenzen vereinbaren

Fazit

Mit der Einführung des Leistungsschutzrechts partizipieren Presseverlage scheinbar nicht an den Gewinnen großer Konzernen wie Google. Rechtliche und wirtschaftliche Nachteile treffen vor allem deutsche Unternehmen die Monitoring als Dienst (mit)anbieten, was mittlerweile auch auf viele Werbeagenturen zutrifft.

Sie haben nun die Wahl entweder die Gefahren von teureren Abmahnungen und Gerichtsprozessen auf sich zu nehmen oder Lizenzverträge, wie die „F.A.Z. – Medienbeobachtungslizenz“ abzuschließen. Aus diesem Grund ist die anfangs erwähnte Verwunderung und Empörung der Teilnehmer beim Monitoringcamp zu verstehen.

Das Leistungsschutzrecht wurde von seinen Befürwortern als Schutz deutscher Presse gegen die Ausbeutung durch Marktbeherrscher wie Google beworben. Tatsächlich liegt der Gedanke nicht fern, dass dies nur ein Vorwand war und es tatsächlich nur darum ging deutsche Aggregatoren in Cashcows für Presseverlage zu verwandeln. Vor allem, weil diese Folgen genauso vorhergesagt wurden.

Danksagung: Ich bedanke mich für die zahlreichen Anregungen und Informationen zu dem Artikel beim Monitoringcamp 2013 in Essen sowie ganz besonders bei Patrick Bunk von uberMetricks-Technologies, dessen Präsentation zum Thema Monitoring & Leistungsschutzrecht bei Slideshare abrufbar ist.

Hinweise

Bisherige Teile von „Social Media Monitoring, CRM, HR & Recht“

[callto:marketing]

Social Media Monitoring & Recht – Teil 10 – Dank Leistungsschutzrecht: Monitoring als Cashcow für Presseverlage?

4 Gedanken zu „Social Media Monitoring & Recht – Teil 10 – Dank Leistungsschutzrecht: Monitoring als Cashcow für Presseverlage?

  1. „Wasser findet immer einen Weg.“

    So auch Menschen, die werthaltige Inhalte aggregieren und in einem neuen Kontext darstellen. Die hastig zusammengeschusterten und kaum belastbaren Ausweichlogiken im Design einer “F.A.Z.-Medienbeobachtungslizenz” (ich liege jetzt noch lachend unterm Tisch) gehen einfach mal derart an der Praxis vorbei, dass ich wirklich um den Weitblick der Personen besorgt bin, die solche Ideen in Konzepte giessen.

    Ehrlicherweise müsste doch die Gesetzgebung diesen gigantischen Einfall haben, dass eventuell das Urheberrechtsgesetz einer Überarbeitung und Anpassung an neue Umgebungsfaktoren bedarf? Allerdings erfordert das Mut, alte Zöpfe anzupacken. Das geht rein biologisch erst in ein paar weiteren Dekaden.

    Ansonsten wird weiter um ein immer fehlerhafteres Axiomensystem eine fragile Pseudo-Regel nach der anderen hinzugefügt. Das Resultat erfahren wir doch bereits jetzt: Gestandene Juristen sagen: „Ich blicke nicht mehr durch.“ Und es ist durchaus nachvollziehbar.

    Aber ich bin nur ein ganz einfacher Laie, der sich seinen Weg sucht: Möglichst weit ab von Unternehmen, die dem LSR freudig wedelnd zugestimmt haben. 😉

  2. Die Auslegungen und die Gesetzgebung rund um das Urheberrecht ist eine schwammige Angelegenheit. Wir hatten mal Probleme mit einer großen Verbraucherorganisation bekommen, weil wir nicht richtig zitiert haben. Das Problem war jedoch, dass der Inhalt fast auf jeder anderen Tageszeitung auch zu finden war. Das schien aber keine Rolle zu spielen…

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