Dieser Beitrag zeigt nicht nur warum die Nutzung von Bildern aus Fotoarchiven auf Facebook in einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten münden kann. Es zeigt auch wie schwer es für Nutzer ist, durch den industriellen Lizenz- und AGB-dschungel zu blicken.
Stock-Archive und Lizenzen
Stock-Archive ist ein englischer Begriff für Fotodatenbanken, über die Fotografen ihre Bilder anbieten. Aus diesen Archiven können Unternehmen, Designer oder Werbeagenturen Fotos für Designs, Werbekampagnen oder als Illustrationen für relativ günstige Beträge (teilweise im einstelligen Eurobereich) beziehen.
Beispiel eines Stock-Archives, hier f1online.de
Dabei erklären sich die Nutzer mit den Lizenzbedingungen der Archive einverstanden, die sie mit den AGB vor dem Download eines Fotos akzeptieren. Ich empfehle diese genaustens zu lesen, da sie viele Einschränkungen für den Umgang mit Bildern enthalten. Zudem gibt es unterschiedliche Lizenzarten zu unterschiedlichen Preisen für verschiedene Verwendungszwecke (z.B. Einsatz für bestimmte Zeiträume, nur im Web oder Print, Erlaubnis zur Bearbeitung, etc.).
Eine Klausel, die sich so oder so ähnlich in fast allen Lizenzbedingungen findet, lautet wie folgt:
Auszug aus AGB von f1online.de, Unterstreichung von mir
Diese Klausel bedeutet, dass man die Fotos nur für eigene Zwecke nutzen darf. Es ist verboten anderen Personen oder Unternehmen (= Dritten) zu erlauben die Fotografien zu nutzen. Das gilt auch wenn man sie umsonst weiter gibt.
Facebook-Nutzungsbedingungen kontra Fotoarchiv-AGB
Wenn man diese Fotos jedoch bei Facebook hoch lädt, sei es als Profilbild, Teil einer Werbeanzeige oder als Pinnwand-Update, erlaubt man Facebook diese Fotos zu nutzen und verstößt gegen die AGB des Fotoarchives.
Das liegt an diesen beiden Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook:
Auszug aus den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 2.1, Unterstreichung von mir
Auszug aus den Facebook-Nutzungsbedingungen Punkt 11.10, Kürzung und Unterstreichung von mir
Folge: Urheberrechtsverletzung
Weil man Facebook erlaubt die Fotos zu nutzen, obwohl die Lizenzbestimmungen in den AGB des Fotoarchives es nicht erlauben, begeht man eine Urheberrechtsverletzung.
Das Fotoarchiv und der Fotograf (Urheber des Bildes) können per Abmahnung oder Gericht
- Unterlassung der weiteren Nutzung des Bildes auf Facebook,
- Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung und
- Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche
verlangen.
Rein theoretisch können die Anbieter auch gegen Facebook vorgehen, wenn es die Bilder nutzt, weil das Mitglied mit der beschränkten Lizenz kein Recht hatte diese Nutzung zu erlauben. In diesem Fall wird Facebook aber eine Kostenerstattung vom Mitglied verlangen (Facebook Nutzungsbedingungen Punkt 15.2), so dass letztendlich immer das Mitglied auf den Kosten sitzen bleibt.
Risikoeinschätzung
Um das Risiko einzuschätzen, wie die Betreiber von Fotoarchiven zu dieser Konstellation stehen, habe ich 50 von ihnen sowie den Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. (BVPA) angeschrieben.
Aus den Antworten ergab sich, dass
- die Problematik bekannt ist und gerade an neuen Lizenzmodellen gearbeitet wird
- gegen Nutzer bzw. gegen Facebook nach derzeitiger Lage vorgegangen würde, wenn sie wie oben beschrieben gegen die Lizenzbedingungen verstießen.
Auch der BVPA hat geantwortet, dass die Problematik bekannt ist und sich derer angenommen wird, jedoch genauere Antworten wegen Einsetzung eines neuen Geschäftsführers noch nicht möglich sind.
Demzufolge kann, bis neue Lizenzmodelle geschaffen werden, davon ausgegangen werden, dass die Anbieter von Fotoarchiven hier ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung sehen und gegen sie vorgehen werden. Daher muss aufgrund der Folgekosten, die schnell 1000 Euro übersteigen können, von der Nutzung von Stock-Fotos mit Standard-Lizenzen auf Facebook abgeraten werden.
Alternativen
Als Alternativen kommen in Frage:
- Nutzung von besonderen Lizenzen, die eine Unterlizenz Dritten gegenüber erlauben, aber oft mehrere hundert bis tausend Euro kosten.
- Einzelvereinbarung mit dem Archiv oder dem Fotografen (wobei auch hier mit hohen Kosten für die Nutzung zu rechnen ist)
Verwendung von Fotos unter Creative-Commons-Lizenzen (wobei hier auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen, insbesondere Angabe des Links zur Lizenz, zu achten ist)
Fazit:
Die Nutzung von Stock-Fotos auf Facebook widerspricht grundsätzlich den AGB der Anbieter und stellt eine abmahnungsfähige Urheberrechtsverletzung dar. Bis die Fotoarchive ihre Lizenzen dieser neuen Herausforderung angepasst haben, sollte man auf Facebook nur eigene Fotos sowie solche unter der Creative-Commons-Lizenzen verwenden oder auf teurere Sonderlizenzen zurück greifen.
Wir beraten Sie gerne, falls Sie nicht sicher sind ob und welche Fotografien Sie verwenden dürfen. Hier können Sie uns anschreiben oder anrufen.
Update
- In der früheren Version des Artikels wurden Bilder unter Creative Commons-Lizenzen als Alternative genannt. Leider ist es keine, da Facebook sich Rechte an den eingestellten Bildern einräumen lässt, aber ohne die Creative Commons-Lizenzbedingungen zu beachten. Damit gilt hier dasselbe wie bei den Stock-Archiv-Bildern.
Sehr interessanter Hinweis! Die Unvereinbarkeit der AGBs gilt dann aber auch für alle Creative-Commons-Lizenzen,die eine kommerzielle Nutzung (der man als Facebook-Nutzer ausdrücklich zustimmt) nicht gestatten. Das heißt, auch viele CC-Inhalte sind für Facebook tabu.
@Jimmy Super Ergänzung! Thx
Da gibt es ja noch zwei Probleme:
1. Wie ist der Fall wenn das Bild verändert wurde?
In dem Fall wird ja nicht mehr das Original-Bild weitergegeben, allerdings werden Teile des Bildes dann ja womöglich „unterlizensiert“.
Oder ist auch hier die Schöpfungshöhe – wie beim Urheberrecht – entscheidend?
Also, wenn das Bild an sich wiederum schützenswert als neues (kreatives) Werk wäre, wäre es dann auch möglich es wieder zu unterlizensieren?
Und das andere Problem:
2. Wie ist es eigentlich mit dem Posten eines Links, wenn der Facebook Grabber dann ein urheberrechtlich geschütztes Bild „grabbt“ und im Namen des Nutzers anzeigt?
Ist das dann redaktionelle Nutzung? Oder reicht der Hinweislink auf die verweisende Webseite?
Ist da dann Facebook oder der Nutzer verantwortlich?
1. Für Teile des Bildes gilt dasselbe wie für das ganze Bild. Mit der Bearbeitung entsteht zwar womöglich ein neues Werk, dessen Urheber Du bist. Aber ohne Erlaubnis (=Lizenz) das ursprüngliche Bild zu bearbeiten und (auch in Teilen) auf FB zu posten, begehst Du mit der Bearbeitung eine Urheberrechtsverletzung.
2. Der Nutzer, s. http://facebookmarketing.de/news/nutzung-von-grafiken-bildern-und-fotos-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing-teil-5
Da kann ich nur zustimmen. In den AGBs von Getty befand/befindet(?) sich mal der Hinweis, dass das Stock Material im Web nicht zum Download zur Verfügung gestellt werden dürfe, bzw. nur dann verwendet werden dürfe, wenn adäquate Mittel ergriffen würden, die den Download verhindern. Ich habe mehrfach versucht von Getty eine Erklärung zu erhalten, was genau damit gemeint sei und wie man das verhindern solle. Leider habe ich dazu nur so unsinnige Phrasen wie „Flash benutzen“ erhalten.
Getty ist/war allerdings nicht der einzige Anbieter, der seine Bilder damit effektiv für die Verwendung im Web unbenutzbar macht.
Deshalb: AGB lesen!
Mindestens ebenso interessant ist doch die Frage: Wie sieht es lizenzrechtlich mit dem Thumbnail aus, der von Facebook automatisch erzeugt wird, wenn ich als normaler einen Link auf eine x-beliebige Seite eines anderen Anbieters setze, der das Originalbild möglicherweise ohne Weitergaberecht erworben hat?
Verstoßen nun ich als Normaluser gegen die Lizenzbedingungen des Fotos oder gilt das nur, wenn der Anbieter selbst den Link postet? Oder gilt hier das Snippet-Prinzip?
Und wie ist es bei Diensten wie Netvibes oder iGoogle zu bewerten, die – ob mit oder ohne Genehmigung des Anbieters – RSS-Feeds samt Foto-Thumbnails auch auf öffentlichen Seiten von Dritten ausspielen?
Der Nutzer ist verantwortlich, weil die Tools zwar gestellt werden, aber der Nutzer sie auslöst: s. http://facebookmarketing.de/news/nutzung-von-grafiken-bildern-und-fotos-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing-teil-5
Ich kann mir gar nicht vorstellen das die Stock-Archive wirklich daran interessiert sind Veröffentlichungen auf Facebook zu behindern. Dafür wird viel zu viel daran verdient. Ich selbst habe vor einiger Zeit folgende Frage an iStockphoto gestellt:
„Problem/Frage:
Gibt es Einschränkungen, Hinweise zum Veröffentlichen von iStock-Videos bei Facebook?
Ich würde gerne beim 500. Fan ein Feuerwerk-Video kaufen und veröffentlichen.“
Hier die Antwort:
„Nach dem Download einer Datei können Sie diese für private oder kommerzielle Webseiten örtlich und zeitlich unbegrenzt nutzen. Für Online-Veröffentlichungen und andere Internet-Nutzungen gilt dabei eine maximale Bildgröße von 800 x 600 Pixel (Video: 640 x 480) (diese Größenangabe bezieht sich lediglich auf das Bildes, nicht auf die Darstellung der gesamten Website). Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie die Datei bearbeitet oder sonstwie verändert haben.
Inhaltliche Beschränkungen sind im Punkt 4 der Lizenzvereinbarung ausführlich beschrieben: http://deutsch.istockphoto.com/license.php
Bitte beachten Sie außerdem: Webseiten gelten in Deutschland als redaktionell, daher ist es notwendig für jedes verwendete Bild einen Quellennachweis zu erbringen. Dies kann am oder im Bild, im Impressum oder einem Bildnachweis erfolgen und sollte bitte folgendermaßen aussehen:
„©iStockphoto.com/Mitgliedsname des Anbieters“
Diese Angaben finden Sie in den Informationen rechts unter dem jeweiligen Bild.“
Es bleibt natürlich das Dilemma der sich widersprechenden AGB. Das wurde auch nicht ausgeräumt, aber richtig „nein“ wurde auch nicht gesagt.
Ich glaube, dass sagt schon einiges.
Genau das ist der Punkt, die Anbieter wissen noch nicht wie sie sich verhalten sollen. Ihnen ist klar, dass sie so vielleicht mehr Geld verlieren würden, haben aber zugleich Angst zu viel an Rechten aufzugeben. Daher verfahren viele nach der „In-der-Hecke-Sitz“-Methode. Sprich, sie lassen die Leute gewähren und gucken wie sich das ganze entwickelt, bereit einzuschreiten, wenn es sie benachteiligt.
Danke für den informativen Artikel. Fand auch die Session beim ccb10 sehr spannend.
Meine Frage: Gilt das Problem bei Stockphotos nur bei den Profilbildern oder auch bei den Bilder auf einem FBML Reiter?
Die Bilder im FBML Reiter liegen ja nicht auf einem Fb Server, sondern sind ja nur verlinkt.
Danke im Voraus für die Klärung!
Beste Grüße,
Gabor
@Garbor: Vielen Dank!
Tja, das ist schwer zusagen was Facebook unter “im Zusammenhang” versteht. So können wir weiterhin fröhlich auslegen wie weit das gehen kann. Bis es kein Gericht entschieden hat, werden wir es nicht wissen. Ich meine aber, bei der weiten Formulierung wären auch Apps und FMBL/Canvas-Elemente betroffen.
Ob diese Regelung aber im Zweifelsfall einer rechtlichen Überprüfung stand hält, bezweifle ich. Doch auch wenn Facebook FMBL-Inhalte nie nutzen wird, reicht diese weite Formulierung in den AGB aus, damit z.B. Stock Photos wie oben beschrieben nicht genutzt werden können.
Die Frage bleibt ja auch offen, ob diese „weite Formulierung“ in den AGBs seitens Facebook überhaupt rechtskräftig ist?!
Gibt es hierzu noch kein Gerichtsurteil bzw. wurde überhaupt schon jemand in Deutschland wegen dieser „FMBL-Verlinkung“ angeklagt?
Hallo liebe Experten,
diese Erkenntnisse sind ziemlich ernüchternd, weil wohl zig Tausende unwissentlich dagegen verstoßen. Man nutzt ein Foto einer Datenbank in einem Blog, verbindet das Blog mit Facebook und schon ist automatisch das Foto auch in Facebook.
Das Schlimme ist, es gibt bislang keine Möglichkeit, dieses Foto nachträglich wieder zu löschen. Ich habe jedenfalls keine gefunden. Importierte Posts sind in Facebook nicht zu löschen. Facebook selbst ist nicht zu erreichen und wird wohl auch nicht aktiv. Der Anbietet der Import-Software, z.B. Networked Blogs, gibt auch keine Antwort auf die Frage. Selbst, wenn man das Foto vom Blog, der Quelle des Fotos löscht, und die Applikation in Facebook deinstalliert, bleibt das Foto drin. Wir Nutzer werden mit dem Problem alleine gelassen.
Was mich allerdings aus Sicht der Juristen interesssiert: Die Plattform pixelio.de gibt bei Nutzungsbedingungen für redaktionelle und kommerzielle Nutzung (http://www.pixelio.de/lizenzvertrag_redaktionell_und_kommerziell.php) an, dass man ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bekommt. Dieses besagt, dass das Rechtbekommt, das Bildmaterial im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen. Ist das nicht das, was man via Facebook macht? Könnte dieses Nutzungrecht helfen?
Wäre für eine Klärung dankbar.
Gruß
Frank
Zu AGB von Pixelio:
I. Lizenzart
Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare … für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen.
Damit gilt das im Beitrag gesagte auch für Pixelio. Die unter II aufgeführten Rechte sind insoweit eingeschränkt.
Dieser Beitrag ist gut gemacht, aber kratzt wie so oft leider nur an der Oberfläche…
1. Was ist unter einer „IP-Lizenz“ zu verstehen?
2. Wie sieht das mit FBML Anwendungen aus? Hierbei wird kein Bild zu facebook geladen, sondern lediglich ein verlinktes Bild veröffentlicht. Ist dies bereits eine „IP-Lizenz“?
Die Microstockagenturen erlauben ja eine „Web-Veröffentlichung“ per Standard-Lizenz. Das Stockbild wurde regulär gekauft und ist auf der eigenen Homepage gehostet.
Ich sehe da kein Unterschied, ob ich auf Facebook per FBML eine Seite erstellt habe oder ob ich das Stockbild auf meiner Frimenhompage nutze.
Kann mich aber auch täuschen?! Wer weiß mehr?
Danke.
upps, wurde ja schon 2-3 Posts zuvor gefrage, sry.
Meine Schulkasse und ich würden gerne wissen, ob wir Grafiken von Facebook, z.B. den „Gefällt mir“- Daumen auf unserm Abschluss T-Shirt drucken dürfen? oder, ob das ein Verstoß gegen Copyright / Eigentum von Facebook ist?
Mit freundlichen Grüßen
Robin Schwarze
i.A.
-Klasse 10.2, Gesamtschule Wulfen-