Urteil zum Like-Button bestätigt – Wettbewerber können nicht abmahnen

2te Gerichtsentscheidung zum Like Button

Wir haben hier vor einem Monat über die erste Entscheidung zum „Like-Button“, bzw. „Gefällt-mir-Button“  des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) berichtet.

In diesem Fall ging es um die Abmahnung eines Wettbewerbers wegen der Verwendung des Like-Buttons ohne eine Datenschutzerklärung. Das Landgericht lehnte den Antrag ab und sagte, dass die maßgebliche Datenschutzvorschrift nach derzeitiger Rechtslage nur Individuen schützt und nicht Wettbewerber.

Diese Ansicht, die auch wir teilen (s. Beitrag Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)), wurde nun in weiterer Instanz vom Kammergericht Berlin bestätigt (Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11). Anders als das LG, ist die Begründung des Kammergerichts viel gründlicher. So wird gesagt, dass

  • einiges dafür sprechend mag, dass ein Verstoß gegen § 13 Abs.1 TMG (Pflicht zur Datenschutzerklärung) gegeben ist,
  • aber die Wettbewerber dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden und sich auch nicht auf Verletzung von Verbraucherrechten berufen können, sofern diese bei Facebook eingeloggt sind, während diese die Seite aufsuchen (auf nicht eingeloggte Facebook-Mitglieder und Nichtmitglieder ist das Gericht leider nicht eingegangen).

Das ist zwar eine erfreuliche Entscheidung, aber dennoch lautet unser Fazit:

  1. es ist noch keine gesicherte Rechtsprechung, die zudem von vielen Juristen angezweifelt wird,
  2. das Gericht sagte zwar, dass eine Abmahnung durch Konkurrenten nicht möglich ist, jedoch legte es nahe,
  3. dass ein Datenschutzverstoß vorliegt, so dass Privatpersonen abmahnen oder klagen könnten. Zum Beispiel könnten Konkurrenten zwar nicht als Unternehmer abmahnen, aber als Privatpersonen. Ferner sind behördliche Bußgelder möglich (aber derzeit nicht wahrscheinlich).

Wegen dieser Punkte und weil auch unberechtigte Abmahnungen Zeit & Geld kosten, empfehlen wir den „Like-Button“ nur mit einer Datenschutzbelehrung zu nutzen. Diese bieten wir in deutscher und englischer Sprache hier kostenlos an: Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung
[callto:fb]

Weitere Informationen

Urteil zum Like-Button bestätigt – Wettbewerber können nicht abmahnen

16 Gedanken zu „Urteil zum Like-Button bestätigt – Wettbewerber können nicht abmahnen

  1. Pingback: Facebook "Like Button" datenschutzkonform einsetzen | Epicentre

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