WhatsApp ist der Senkrechtstarter beim Social Sharing (s. Beitrag von Johannes Lenz). Anders als z.B. bei Facebook oder Twitter werden die Empfehlungen nicht auf öffentlichen Timelines geteilt sondern direkt an WhatsApp-Kontakte oder WhatsApp-Gruppen gesendet. Die Empfehlungen sind dadurch persönlicher und schließen nicht nur zu „traditionellen“ Sharing-Buttons auf, sondern überholen diese sogar.
Dabei tauchen auch viele rechtliche Fragen auf, ganz besonders was den Datenschutz und die Haftung für unerwünschte Belästigung der Empfänger angeht. In diesem Beitragsteil werde ich Antworten auf diese Fragen geben und Ihnen mit Tipps bei der Einbindung helfen.
Der WhatsApp-Sharing-Button und der Datenschutz
Vor dem Hintergrund der Diskussion um den Like-Button von Facebook drängt sich zuerst die Frage auf, ob auch der WhatsApp-Sharing-Button datenschutzrechtlich zulässig ist.
Datenschutzprobleme entstehen, wenn Sharing-Buttons mit Hilfe eines Codes der jeweiligen sozialen Netzwerke eingebunden werden. Dabei wird der Code beim Aufruf Ihrer Onlinepräsenz ausgeführt und der Button „vom Netzwerk-Anbieter geladen.“ Hierbei ist es dem Anbieter möglich auf Daten der Nutzer zuzugreifen und bei diesen einen Cookie zu setzen, mit dessen Hilfe das Nutzerverhalten zu Werbezwecken analysiert werden kann.
Der WhatsApp-Sharing-Button ist jedoch lediglich ein Hyperlink (Anleitung bei Allfacebook.de, Generator):
<a href=“WhatsApp://send?text=Ihr Text + URL“>Auf WhatsApp teilen</a>
Das heißt, wenn ein Nutzer eine Webseite mit dem WhatsApp-Sharing-Button aufruft, fließen noch keine Daten zu WhatsApp. Erst wenn ein Nutzer den Button klickt, erfährt WhatsApp, von welcher Webseite der Nutzer kommt. Diese „Referrerer„-Information entsteht jedoch bei jedem Link und deren Verarbeitung liegt nicht in Ihrer Verantwortung.
Probleme kann es lediglich geben, wenn Sie fremde Button-Generatoren nutzen, die eigenen Code mitbringen oder Trackingtools einsetzen.
Datenschutzhinweis: Da WhatsApp in der Vergangenheit datenschutzrechtlich viel kritisiert wurde, empfehle ich meinen Mandanten einen Hinweis auf den WhatsApp-Sharing-Button in die Datenschutzerklärung aufzunehmen. Nicht, weil es gesetzlich notwendig wäre, sondern weil es der Zerstreuung etwaige Befürchtungen der Nutzer dient. Eine Pflicht zur Aufklärung kann jedoch bestehen, wenn Sie den WhatsApp-Sharing-Button mit Tracking-Informationen versehen.
WhatsApp-Sharing-Button und Tracking
Ein Nachteil des WhatsApp-Sharing-Buttons ist die fehlende Analyse der Nutzung (man spricht dabei von „Dark Social„). Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass es sich lediglich um einen Link handelt und Empfehlungen in der privaten Nutzerkommunikation nicht ausgewertet werden (und mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auch nicht ausgewertet werden können).
Was bleibt ist nur die Möglichkeit den Button mit eigenen Trackingfunktionen zu versehen.
Solange Sie dabei lediglich anonyme Zahlen speichern, z.B. wenn Sie mit Hilfe einer Umleitung aggregiert messen wie häufig der Button geklickt wurde, ist dies ohne Weiteres zulässig.
Häufig werden jedoch Trackingtools eingesetzt, um das Klicken auf die WhatsApp-Sharing-Buttons zu erfassen. Zum Beispiel ist es mit Hilfe des Event Trackings bei Google Analytics zumindest möglich die Klicks auf den Button zu erfassen. In solchen Fällen müssen Sie die Nutzer auf den Einsatz der Trackingtools hinweisen. Wenn Sie jedoch Google Analytics bereits in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben einsetzen und die Nutzer dementsprechend über das Tracking aufklären, müssen Sie nichts weiter unternehmen.
Neben den Datenschutzfragen, stellt sich jedoch die Frage, ob das Sharing keine wettbewerbswidrige Werbung (aka SPAM) darstellt.
Anonym, Pseudonym, Personenbezogen – Was diese Begriffe bedeuten und welche Auswirkungen sie auf Trackingmaßnahmen haben, können Sie in meinem Beitrag „Social Media Monitoring, CRM, HR & Recht – Teil 4 – Tracking, Targeting & Online Behavioral Marketing“ erfahren. Hier behandele ich rechtliches Grundwissen im Onlinemarketing.
Verantwortung für Spam via WhatsApp-Sharing-Button?
Letztes Jahr entschied der BGH, dass Anbieter für Werbemails haften, die über so genannte „Tell-a-Friend“-Empfehlungsfunktionen versendet werden (dazu mein Beitrag „Nach BGH Urteil: Abmahnungsrisiko bei “Tell-a-Friend”-Empfehlungsemails minimieren (Checkliste)„.
Im Unterschied zu Sharing-Buttons von Facebook oder Pinterest werden die Empfehlungen via WhatsApp-Sharing nicht auf der eigenen Pinnwand geteilt, sondern direkt an bestimmte Nutzer versendet. Das heißt die Lage ist insoweit ähnlich wie bei der „Tell-a-Friend“-Funktion, wo Nutzer aufgefordert werden Nachrichten an individuelle Empfänger per „elektronischer Post“ zu versenden, ohne dass deren Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs,2 Nr.3 UWG).
Darüber hinaus ist die Sach- und Interessenlage bei WhatsApp jedoch anders.
Zum einem wird die Nachricht nicht von Ihrer Plattform aus versendet. Bei der entschiedenen „Tell-a-Friend“-Fällen wurde die E-Mail über ein Formular und den Server des Websitebetreibers versendet. Im Fall von WhatsApp versendet der Nutzer die Nachricht jedoch selbst über die eigene WhatsApp-App. Sie geben dem Nutzer lediglich eine komfortable Alternative zur Übernahme der Linkempfehlung über Copy & Paste.
Zum anderen stützte der BGH sein Urteil auf die folgende Überlegung:
Wenn ein Unternehmen eine Spam-E-Mail unbehelligt senden dürfte, müsste ein Verbraucher mit hunderten E-Mails von jeweils unterschiedlichen Unternehmen leben. Das ist dem Verbraucher jedoch nicht zuzumuten.
Diese Gefahr besteht m.E. bei WhatsApp nicht, da Nutzer hier nicht Massenspamming betreiben können, sondern Empfänger aus deren Kontakten wählen müssen. D.h. der WhatsApp-Sharing-Button birgt keine mit „Tell-a-Friend“ vergleichbare Gefahr anonymen Spammings. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass WhatsApp-Nutzer gerade wegen der engeren Beziehung zu ihren Kontakten, nur die für Empfänger relevanten Inhalte teilen werden.
Ergebnis und Praxisempfehlung
[tweetthis]Ist der WhatsApp-Sharing-Button rechtlich zulässig? Ja, sagt @thsch:[/tweetthis]
Es freut mich sehr, dass ich mit dem WhatsApp-Sharing-Button endlich eine Social-Media-Funktion ohne größere Vorbehalte empfehlen kann. Der Button ist weder datenschutzrechtlich problematisch, noch führt er zur Haftung für unerwünschte Werbenachrichten.
Gesetzliche Vorgaben müssen Sie nur dann beachten, wenn Sie den WhatsApp-Sharing-Button selbst um eigene Trackingfunktionen erweitern. Das ist jedoch keine Besonderheit des Buttons, sondern gehört zu allgemeinen Pflichten beim Tracking.
Im Teil 2 zum WhatsApp-Marketing werde ich mich insbesondere mit der Zulässigkeit des Abonnement- und Push-Marketings via WhatsApp auseinandersetzen:
Zum Teil 2: WhatsApp-Marketing & Recht Teil 2: Direktmarketing und Abonnements
P.S. Wenn Sie diesen Beitrag in Ihrem Mobilgerät aufrufen, können Sie ihn auch über WhatsApp teilen: Share
*Transparenzhinweis: Ich habe Douglas bei der Einbindung des WhatsApp-Buttons beraten.
[callto:marketing]
hmmm, so ein whats-app sharing Button geht mir persönlich schon zu weit, stellt euch mal vor, dass man alle 10-20 Minuten eine Nachricht von seinen Kontakten erhält, weil ja irgendwo ein Sack Reis umgefallen ist und eine Tischdecke 10% Rabatt hat, nein Danke….
Im Titel heißt es „WhatsApp-Marketing & Recht Teil 1“.
Wann können wir mit weiteren Teilen zu diesem interessanten Thema rechnen?