Deepfakes durch Grok-AI auf X – Strafrechtliche Konsequenzen

SPIEGEL Netzwelt. Deepfakes auf X. Als würde man jemandem eine Waffe in die Hand drücken. Trotz weltweiter Empörung lässt Elon Musk Nutzer weiterhin per KI sexualisierte Fakefotos erstellen. Wie ist die Rechtslage, wie kann man sich wehren? Rechtsanwalt Thomas Schwenke klärt auf. Ein Interview von Pascal Mühle. 10.01.2026, 12.01 Uhr. 8 Min.

Im SPIEGEL erkläre ich warum sowohl Nutzer als auch X für die Grok-Deepfakes haften (Link „“).

Nachfolgend fasse ich das Interview zusammen und ergänze es um rechtliche Grundlagen:

Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverstöße

Wer bei X Deepfakes realer Personen ohne deren Einwilligung erstellt und diese für andere Nutzer zugänglich sind, verletzt das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG; strafbar gem. § 33 KUG) sowie die DSGVO (Art. 6 DSGVO). „Die KI war’s“ ist übrigens keine Ausrede – Grok ist lediglich ein technisches Werkzeug.

Besondere Strafvorschriften

Je nach Inhalt kommen u. a. in Betracht:

  • § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen; Anwendung auf rein KI-generierte Inhalte derzeit rechtlich umstritten).
  • §§ 185–187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung – abhängig von Inhalt, Kontext und Reichweite).
  • §§ 184, 184a StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte, abhängig vom Inhalt).
  • §§ 184b, 184c StGB (auch KI-generierte Darstellungen von K und MJ sind strafbar, bis zu 5 Jahren und auch bereits der Besitz).

Urheberrechtsverstöße

Durch unberlaubte Nutzung fremder Bilder begehen die Nutzer Urhebefrrechtsverstöße. Angesichts der Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist das jedoch eher ein Nebenschauplatz ist (§§ 97 ff., strafbar nach 106 ff. UrhG).

Plattformverantwortung (X / Grok)

X kann sich nicht pauschal auf Haftungsprivilegien berufen, egal was Musk behaupten sollte:

  • Aufgrund der Vielzahl dokumentierter Fälle kann die Kenntnis der Rechtsverstöße unterstellt werden.
  • Zudem werden personenbezogene, sogar sexuell konnotierte Daten verarbeitet, wofür X datenschutzrechtlich automatisch mit verantwortlich ist (gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO (s. EuGH, C-492/23).

Pflichten nach dem Digital Services Act

Als sehr große Online-Plattform unterliegt X den Art. 34, 35 DSA und ist ausdrücklich verpflichtet, systemische Risiken für Persönlichkeitsrechte zu minimieren, und das explizit auch durch missbräuchliche Deepfakes.

Angesichts Umfang und Intensität der bekannten Verstöße müsste die EU Kommission nicht nur an Bußgelder denken, sondern die persönlichkeitsrechtsverletzende Funktion von Grok in einem einstweiligen Verfahren untersagen (zu den Hintergründen des DSA in diesem Fall s. „X verbieten oder Grok untersagen (wie) geht das?“ bei Zentrum für Digitalrechte und Demokratie.

Fazit: Betroffene sind sich selbst überlassen

Betroffene können sich zwar zivilrechtlich (mit Kostenrisiko), über Datenschutzbehörden oder strafrechtlich wehren.

Gleichzeitig fehlt bislang ein klarer, expliziter Straftatbestand für persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes. Der vom Bundesrat im August 2025 eingereicht Vorschlag hängt im Bundestag (§ 202b StGB-E)

Aber auch mit einem Deepfakeverbot wäre die Durchsetzung ihrer Rechte auf die Opfer, zu denen vorwiegend Frauen gehören, abgewälzt.

Daher und vor dem stets behaupteten Hintergrund des hohen Stellenwerts von Grundrechten in der EU wäre ein entschlossenes Einschreiten der EU-Kommission angezeigt.

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