Wenn wir uns umschauen, dann merken wir, dass die Anzahl der digitalen Assistenten rasant zunimmt. Siri beantwortet unsere Fragen an das iPhone, Alexa in Echo-Lautsprechern von Amazon hilft uns beim Einkaufen, smarte Fernseher reagieren auf Stimmbefehle und Spielzeugpuppen reden mit Kindern.
All die Geräte haben vor allem eins gemeinsam – die Sprachsteuerung. Damit diese jedoch funktioniert, müssen die smarten Geräte uns zuhören, um keine Befehle zu verpassen. Dieses permanente Lauschen wird von vielen Kritikern und Datenschützern mit Argwohn betrachtet.
Kritiker verweisen dabei häufig auf den § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieses Gesetz verbietet sendefähige Geräte, die als Gegenstände des täglichen Lebens verkleidet sind und dadurch heimlich Menschen abhören können. Auch wenn dieses Gesetz ursprünglich in Gedanken an „Minispione“ (z.B. solche in Kugelschreibern) geschaffen wurde, ist es auch auf smarte Geräte anwendbar.
Als Folge droht nicht nur ein Verbot der Herstellung und des Besitzes der Geräte, sondern sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 148 TKG). Trotz der drastischen Folgen ist das aus dem Jahr 1986 stammende Gesetz nicht eindeutig und wirft in der Anwendung viele Fragen auf.
Antworten auf diese Fragen gebe ich im Heft 5/2017 der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ (K&R). Dabei ist es mein Ziel, Kriterien aufzustellen, anhand derer die Hersteller und Nutzer bestimmen können, wann smarte Geräte verboten sind.
Den Fachbeitrag können Sie mit freundlicher Erlaubnis des deutschen Fachverlages (danke an Torsten Kutsche und Dr. Anja Keller) kostenlos herunterladen: „§ 90 TKG – Anwendbarkeit des Verbotes von „Minispionen“ im Zeitalter smarter Geräte.“
Hinweis: Der Fachbeitrag ist das Ergebnis des Blogbeitrags „Muss die Spielzeugpuppe Cayla wirklich zerstört werden? Verbot von „Minispionen“ und verkürzte Berichterstattung“ und des Podcasts „Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44„