Der Copyright-Hinweis, Bedeutung, Notwendigkeit, Tipps und Muster

Der Copyright-Hinweis, Bedeutung, Notwendigkeit, Tipps und Muster
Illustrationen: © Dr. Thomas Schwenke 2017

Um den Copyright-Hinweis ranken sich immer noch sehr viele Mythen. Der folgende Beitrag wird die Missverständnisse aufklären und Sie werden

  • lernen was der Begriff „Copyright“ bedeutet,
  • erfahren, ob der ©-Hinweis überhaupt erforderlich ist sowie
  • praktische Hinweise und ein Muster erhalten, wie man ihn richtig setzt.

Ist das Copyright dasselbe wie das Urheberrecht?

Der Begriff „Copyright“ kommt aus dem angloamerikanischen Raum und gewährte im „Statute of Anne“ erstmalig 1710 Buchautoren das exklusive Recht, ihre Werke drucken, vervielfältigen und veröffentlichen zu dürfen (was man Englisch als „the right to copy“ zusammenfassen kann).

Im Prinzip erfüllt das Copyright damit dieselbe Funktion, wie das Urheberrecht in Deutschland oder Österreich. Der Unterschied liegt in der ursprünglichen Zielsetzung:

  • Das anglosächsische Copyright, soll die Rechte am Werk schützen.
  • Das deutsche (und kontinentaleuropäische) Urheberrecht, soll den Urheber schützen.

Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen dem Copyright und dem Urheberrecht

Das Copyright ist wirtschaftlicher orientiert, das Urheberrecht ideeller.
Das Copyright ist wirtschaftlicher orientiert, das Urheberrecht ideeller.

Das Urheberrecht sollte also primär die Rechte des Urhebers schützen und das Copyright die Rechte am Kopieren, egal wer diese Rechte innehat. Das Copyright ist also wirtschaftlicher orientiert und unterscheidet sich insbesondere dann, wenn es um dessen Übertragung geht. So gibt es die folgenden Unterschiede:

  • Im Copyright Law ist es möglich das gesamte Copyright zu veräußern.
  • Das Urheberrecht kann nicht veräußert werden, es können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden (es gibt aber Ausnahmen; z.B. kann in der Schweiz auch das gesamte Urheberrecht übertragen werden).
  • Im Copyright Law kann man auf das Copyright insgesamt verzichten, womit es gemeinfrei wird (engl. „Public Domain„)
  • Im Urheberrecht kann man auf die Ausübung eigener Rechte verzichten (und z.B. öffentlich erklären nicht gegen Kopien vorzugehen).
  • Im Copyright Law sind „moralische Rechte“ der Urheber, wie z.B. (Recht auf Namensnennung, Schutz vor Entstellung, Recht auf Veröffentlichung) häufig ein nachträgliches Anhängsel.
  • Im Urheberrecht stehen diese als Urheberpersönlichkeitsrechte bezeichneten Vorzüge, noch vor den wirtschaftlichen Verwertungsrechten.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Harmonisierung: Die unterschiedlichen Copyright- und Urheberrechtsgesetze sind weltweit stark harmonisiert, d.h. einander angeglichen. Im alltäglichen Umgang unterscheiden sich das Urheberrecht und das Copypright nicht stark voneinander. In komplizierteren Fällen, wie z.B. beim Recht auf Remix, werden die Unterschiede zwischen dem flexibleren, aber weniger vorhersehbaren und dem besser einschätzbaren, aber starrerem Urheberrecht deutlich.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Ist der Copyright-Hinweis notwendig?

Der Copyright-Hinweis hat einen Einfluss auf die Frage, ob ein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.
Der Copyright-Hinweis hat keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.

Der Copyright-Hinweis war früher mal notwendig. Z.B. mussten in den USA die Urheberrechte registriert und mit einem solchen Hinweis versehen werden. Ansonsten konnten die Rechte an dem Werk erlöschen. Daher ist der Hinweis so stark verbreitet. Seit dem 1 April 1989 entsteht das Copyright in den USA, genauso wie Urheberrechte in Europa, automatisch (z.B., wenn ein Autor ein Buch verfasst oder der Fotograf die Kamera auslöst).

Ein Copyright-Hinweis ist daher lediglich ein Fingerzeig auf das Urheberrecht. Also ein Hinweisschild, das keinen Einfluss auf die Entstehung des Urheberrechts hat.

Das heißt, der Copyright-Hinweis ist nicht notwendig. Allerdings heißt das nicht, dass er unnütz ist. Ganz im Gegenteil.

Aber bevor es um die Vorteilen des Urheberrechtsvermerks geht, erkläre ich einen anderen, häufig zusammen mit dem Copyright-Hinweis verwendeten Begriff.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Wann ist es ein Copyright, wann ein Urheberrecht? Grundsätzlich bestimmt sich das maßgebliche Recht nach dem Land, in dem ein Werk entsteht. Wobei in vielen nationale Urheberrechtsgesetzen steht, dass sie auch für Werke gelten, die von ihren Bürgern im Ausland erstellt wurden. Es kann also im Fall von Unterschieden durchaus kompliziert werden, das passende Recht zu bestimmen. Wenn es um die Verteidigung des Urheberrechts geht, dann kommt es auf das Recht des Landes an, in dem man sich z.B. auf das eigene Recht beruft (sog. Schutzlandprinzip). Wenn Sie z.B. in den USA Ihre Schutzrechte an einer Fotografie geltend machen wollen, dann berufen Sie sich auf das US-Copyright.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was bedeutet der Begriff „Alle Rechte vorbehalten“ bzw. „All Rights Reserved“?

Nur wer über alle Rechte am Werk verfügen kann, der hat sich alle Rechte vorbehalten.
Nur wer über alle Rechte am Werk verfügen kann, der hat sich alle Rechte vorbehalten.

Auch der Hinweis „Alle Rechte vorbehalten“ (bzw. englisch „All Rights Reserved“) war früher auch  in einigen Ländern notwendig und ist nun überholt. Heute wird er nur dazu genutzt, um zu erklären, dass man alle Rechte an einem Werk hat.

Alle Rechte? Ja, das Urheberrecht ist tatsächlich ein Bündel von Rechten. Z.B. hat ein Zeichner eines Bildes das Recht anderen Kopien zu erlauben (Vervielfältigungsrecht) und das Recht, dass sein Name darunter steht (Recht der Anerkennung der Urheberschaft) oder das Recht, dass keiner das Bild verunglimpfen darf (Entstellungsrecht).

Ein Beispiel: Ich poste ein Foto im Internet und schreibe darunter „Alle Rechte vorbehalten“. Dann heißt das: „ich habe alle Rechte und kein anderer außer mir darf mit dem Foto außer es anzusehen, etwas machen“. Wenn ich das Foto aber unter die „Creative Commons„-Lizenz stelle, dann kann ich „Alle Rechte vorbehalten“ nicht mehr schreiben. Warum? Weil ich allen anderen Menschen erlaubt habe, es zu kopieren. D.h. das Recht zur Vervielfältigung ist nicht mehr „vorbehalten“. Also sind nicht mehr „Alle Rechte vorbehalten“.

Man könnte dann nur noch „Some rights reserved“ oder „Bestimmte/Einige Rechte vorbehalten“ schreiben (und auf eine genauere Erklärung, welche Rechte es sind, verweisen). So sieht das z.B. auf Flickr aus:

Die unterschiedliche Darstellung von Bildern unter vollständigem Copyright und unter Creative Commons Lizenzen.
Die unterschiedliche Darstellung von Bildern unter vollständigem Copyright und unter Creative Commons Lizenzen.

Vorteile des Copyright-Hinweises

Auch wenn der Copyright-Hinweis nicht notwendig ist, gibt es vier gute Gründe, die für ihn sprechen:

  • Vermutung der Urheberschaft
  • Moralische Abschreckung
  • Schadensersatz
  • Strafrechtliche Verantwortung

Vermutung der Urheberschaft

Für den auf einem Werk genannten Urheber, gibt es eine Vermutung der Urheberschaft.
Für den auf einem Werk genannten Urheber, gibt es eine Vermutung der Urheberschaft.

Grundsätzlich muss der Urheber nachweisen, dass er das Werk geschaffen hat. Es gibt jedoch eine Erleichterung im § 10 Urhebergesetz (UrhG)_

§ 10 Urheberrechtsgesetz – Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen;

Demnach wird derjenige als Urheber vermutet, der auf dem Werk in der „üblichen Weise“ als Urheber bezeichnet ist. Darum werden z.B. Bilder immer signiert. Sonst müsste der Maler immer nachweisen, dass das Gemälde von ihm stammt (z.B. durch Zeugen, die ihn beim Malen zugesehen haben).

Allerdings kann ein „©“-Zeichen  für eine solche Vermutung des Urhebers denknotwendig nicht ausreichen. Dazu muss der Name des Urhebers mitangegeben ist. Am besten mit einem Datum, um den Zeitpunkt der Entstehung des Urheberrechts zu kennzeichnen.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Beschränkung der Vermutung und Gegenbeweis: Wichtig, weil dies oft verwechselt wird – vermutet wird nur der Urheber, nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Z.B. macht ein Urhebervermerk aus einer Standardwebsite noch lange kein geschütztes Kunstwerk. Zudem kann die Vermutung schnell entkräftet werden. Wer z.B. auf einer Fotografie den eigenen Namen schreibt, wird gegen einen Fotografen, der die hochaufgelöste Bilddatei vorlegen kann, vor Gericht keine Chance haben.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Kompensation von Irrglauben und Aufklärung

Erst ein Copyright-Hinweis sagt für viele Internetnutzer aus, dass das Werk nicht kopiert werden darf.
Erst ein Copyright-Hinweis sagt für viele Internetnutzer aus, dass das Werk nicht kopiert werden darf.

Viele, vor allem jüngere, aber auch professionelle Internetnutzer, unterliegen einem häufigen Irrtum. Sie denken, dass nicht mit einem Copyright-Hinweis gekennzeichnete Inhalte frei verwendet werden dürfen.

Bei ihnen dient das ©-Zeichen der Kompensation ihres Irrglaubens und der der Aufklärung. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, zusätzlich auf die Konsequenzen von Rechtsverstößen hinzuweisen.

Schadensersatz

Wer mit bösem Glauben handelt, der zahlt eher und mehr an Schadensersatz.
Wer mit bösem Glauben handelt, der zahlt eher und mehr an Schadensersatz.

Werden deren Werke unerlaubterweise verwendet, dürfen die Rechteinhaber von den Verletzern Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG). Voraussetzung für den Schadensersatz ist jedoch, dass der Verletzer schuldhaft, also zumindest fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer Rechtsverstöße trotz deutlicher Hinweise begeht. D.h. wer ein Bild trotz einem Urheberrechtsvermerks kopiert, der wird sich kaum auf Unwissenheit berufen können. Ganz im Gegenteil, liegt sogar ein vorsätzlicher Rechtsverstoß nahe.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Verdopplung des Schadensersatzes bei fehlendem Hinweis auf den Urheber: Wer nicht nur unerlaubterweise ein Bild nutzt, sondern den Urheberrechtshinweis nicht angibt oder gar entfernt, muss einen Zuschlag auf den Schadensersatz von bis zu 100% zahlen.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Strafrechtliche Konsequenzen

Auch wenn es selten passiert - ein vorsätzlicher Urheberrechtsverstoß kann bestraft werden.
Auch wenn es selten passiert – ein vorsätzlicher Urheberrechtsverstoß kann bestraft werden.

Nach § 106 UrhG wird, wer vorsätzlich ein Werk unerlaubt vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt (= im Internet veröffentlicht), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Also verhilft auch hier der Urhebervermerk, dem Rechtsverletzer zusätzlich auch eine Straftat vorzuwerfen.

Diese Vorschrift kommt in der Praxis nicht allzu oft zur Anwendung, da man in der Regel an zivilrechtlichen Ansprüchen, wie dem Schadensersatz interessiert ist. Aber im Rahmen von Verhandlungen über Schadenshöhe kann das Argument sehr hilfreich sein.

Nachdem die Vorteile bekannt sind, geht es nunmehr um die praktische Umsetzung der Urheberrechtshinweise.

Wo kann ein Urheberrechtshinweis auf einer Website platziert werden?

Der Hinweis sollte möglichst nah am Werk platziert werden. Daher werden Copyrighthinweise z.B. grafisch auf oder als Text unter die Bilder gesetzt. Eine übliche Stelle ist auch das untere Ende der Webseite oder das Impressum.

Es empfiehlt sich ebenfalls Bilder und Fotos mit einem digitalen Wasserzeichen zu kennzeichnen. Dieser Hinweis ist zwar nicht offensichtlich, aber für den späteren Nachweis der Urheberschaft äußerst praktisch.

Sollte man besser „Urheberrechtshinweis“ oder „Copyright“ schreiben?

Da man auch mit englischsprechenden Besuchern rechnen muss, empfehle ich den englischen Begriff zumindest in Klammern oder das ©-Zeichen mitaufzunehmen. Zudem verstehen viele den Begriff „Copyright“ eher, als „Urheberrecht“. Rechtlich gesehen werden beide Schreibweisen gleichbehandelt.

Muss der richtige Name angegeben werden oder reicht ein Pseudonym?

Ob der richtige Name oder ein Pseudonym verwendet wird, ist irrelevant. Hauptsache man kann nachweisen, dass das Pseudonym zu einem gehört. So könnte ich meinen Text als Thomas Schwenke oder (falls ich das Pseudonym nutzen würde) als TheLegalPainter verfassen.

Ist die Angabe des Datums erforderlich?

Das Datum ist wichtig. Damit zeigt man wann man ein Werk geschaffen hat. Bei Fotos weniger, aber bei Texten oder geschützten Websites könnte ein anderer behaupten, sein Werk sei eher entstanden.

Ein Datum an zentraler Stelle, z.B. im Impressum, gilt nur für die statischen Bestandteile der Seite. D.h. für die Grafiken, das Design und Texte die sich nicht ändern. Das ist jedoch nicht schlimm, da dynamische Inhalte sowieso regelmäßig mit einem Datum versehen werden. Z.B. Blogeinträge.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Nachweis der Urheberschaft per Notar und Einschreiben: Auch wenn als Annahme häufig verbreitet, ist eine notariellen Hinterlegung keine Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes oder dessen Nachweises. Die Hinterlegung kann allenfalls den Nachweis des Zeitpunkts, in dem sie erstellt worden sind, erleichtern. Ein solcher Nachweis mag bei einem einmal verfassten Manuskript eines belletristischen Buches Sinn ergeben. Bei Werken, die jedoch häufiger aktualisiert oder wie Fotos laufend erstellt werden, erscheint er jedoch zumindest unpraktikabel. Zumal der Nachweis auch durch Aussagen von Zeugen (z.B. Mitarbeiter oder Familienmitglieder), Vorlage von Entstehungsversionen, weiteren Fotos einer Bildreihe oder höher aufgelöstere Versionen geführt werden kann. Ein an sich selbst verschicktes Einschreiben, hat dagegen wider einem weit verbreiteten Mythos kaum einen Beweiswert. Es weist lediglich den Zugang des Briefumschlags, aber nicht des Inhalts nach.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Welchen Umfang muss der Urheberrechtsvermerk haben?

Wenn man schon einen Urheberrechtsvermerk platziert, dann sollte er möglichst aufklärend sein. Konkrete Beispiele sind dabei deutlicher, weswegen ich empfehle, die typischen geschützten Inhalte mitzunennen, z.B.:

© Copyright 2017 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten, [NAME].

Ist der Zusatz „Alle Rechte Vorbehalten“ notwendig?

Der Verweis auf „Alle Rechte“ ist im Alltag weniger relevant, im unternehmerischen Bereich dagegen sehr bedeutend. Wenn ein Lizenznehmer sich auf seine exklusiven Rechte in einem Schnellverfahren vor Gericht beruft (sog. einstweiliges Verfügungsverfahren), dann kann er sich auf den Hinweis nur dann berufen, wenn aus ihm hervorgeht, dass er sich alle Rechte vorbehalten hat (s. dazu OLG Hamburg, 27.07.2017 – 3 U 220/15 Kart).

Ist ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Nutzungserlaubnis zu empfehlen ?

M.E. schadet es nicht, schon um den Interessenten zu zeigen, dass es einen legalen Weg gibt, an die gewünschten Inhalte zu kommen. Daher ist der Hinweis zu empfehlen.

Soll man auf Freigaben unter der „Creative Commons“-Lizenz hinweisen?

Auf erteilte Lizenzen sollte man hinweisen. Sonst werden die Nutzer verwirrt, bzw. die Creative-Commons-Lizenz könnte weiter ausgelegt werden als beabsichtigt. So könnten sie eine ganze Website umfassen, statt nur einzelner Bilder. Daher ist der Hinweis auf eine solche Ausnahme zu empfehlen:

Unter der „Creative Commons“-Lizenz“ veröffentlichte Inhalte, sind als solche gekennzeichnet. Sie dürfen entsprechend den angegebenen Lizenzbedingungen verwendet werden.

Ist ein Hinweis auf die Konsequenzen bei Verstößen sinnvoll?

Um die moralische Abschreckfunktion zu unterstützen, empfehle ich die Konsequenzen aufzuzeigen. Das mag drastisch klingen, aber viele Nutzer wissen gar nicht welche Konsequenzen ihnen drohen. Zudem müssen die Konsequenzen nicht in Anspruch genommen werden. Bei eindeutig in Unkenntnis begangenen Verstößen, kann auch ein Hinweis auf den Urheberrechtsverstoß per E-Mail ausreichen.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).

Was ist, wenn nicht alle Inhalte eines Werkes von einem Urheber stammen?

Bei Websites die z.B. Werke von Gastautoren enthalten oder fremde Bilder, z.B. unter der „Creative Commons“-Lizenz nutzen, wäre die Angabe „Das Urheberrecht an allen Inhalten liegt bei XY“ falsch.

An dieser Stelle ist ein „soweit“ Passus empfehlenswert: „… soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet“. Die andere Kennzeichnung ist z.B. der Name des jeweiligen Autors über dem Artikel.

Muster eines Urheberrechtshinweises

Der folgende Copyrighthinweis beachtet die vorstehenden Hinweise und Empfehlungen. Er kann z.B. in einem Buch oder auf einer Website verwendet werden. Teile, die angepasst werden müssen stehen in Klammern. Der Hinweis auf die freie Lizenz ist nur erforderlich, falls eine freie Lizenz genutzt wird.

© Copyright 2017 – Urheberrechtshinweis

Alle Inhalte dieses [INTERNETANGEBOTES/BUCHES/WERKES}, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei [NAME]. Bitte fragen Sie [MICH/UNS], falls Sie die Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.

 

Unter der „Creative Commons“-Lizenz“ veröffentlichte Inhalte, sind als solche gekennzeichnet. Sie dürfen entsprechend den angegebenen Lizenzbedingungen verwendet werden.

 

Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. Bilder oder Texte unerlaubt kopiert), macht sich gem. §§ 106 ff UrhG strafbar, wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten (§ 97 UrhG).

Follow-Up

Ich hoffe Sie haben nun das Gefühl, wirklich alles über den Copyright-Hinweis zu wissen. Mehr zum Thema Urheber- und Bilderrechte erfahren Sie in der kommenden Folge 50 der Rechtsbelehrung.

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Der Copyright-Hinweis, Bedeutung, Notwendigkeit, Tipps und Muster

11 Gedanken zu „Der Copyright-Hinweis, Bedeutung, Notwendigkeit, Tipps und Muster

  1. Während des Lesens dieses Artikels sind mir einige Fragen aufgekommen. Diese wurden jedoch im weiteren Verlauf des Textes restlos beantwortet. Ein informierender und zugleich einfach zu verstehender Text. Hervorragend!

  2. Seit einiger Zeit bin ich dabei mein eigenen Blog zu errichten. Dabei kam ich über die Internetrecherche auf die Seite von Herrn Dr. Schwenke. Ein sehr hilfreicher Beitrag. Herr Dr. Schwenke hat das Thema in allen Varianten u.a. auch in den Randbereichen leicht und verständlich beschrieben.

    Habe für meinen privaten Blog die Datenschutzerklärung mit dem Datenschutz-Generator von Herrn Dr. Schwenke erstellt.

  3. Hallo,

    ist es auch nach der (2 Jahre alten) „neuen“ DSGVO“ ausrfeichend die (C)-Hinwese zu Fotos im Impressum zu machen oder MUSS neuerdings das direkt(?) beim Bild getan werden?

    Danke

  4. Vielen Dank für den Artikel.
    Frage: wenn ich eine Fortbildung gemacht habe und dort Materialien erhalten habe, die ich für meine Kunden einsetzen kann, wer hat dann das Urheberrecht?
    Ich gebe die Materialien (angepasst) an meine Kunden weiter und schreibe unter die Arbeisblätter: „© Copyright 2023 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten.“
    Reciht das?
    Oder muss da mein Name stehen oder der Name des Instituts?

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