Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock vom 27.06.2007 (Az: 2 W 12/07) sollte nicht falsch verstanden werden. Nicht die Seite selbst, sondern der suchmaschinenoptimierte Text wurde als ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anerkannt. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und Google dient als Beweis der Schöpfungskraft.