In der aktuellen Rechtsbelehrung befassen wir uns mit dem „Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“ gem. § 90 Telekommunikationsgesetz. Diese Vorschrift verbietet so genannte „Minispione“. Das sind sendefähige Geräte, die wie Gegenstände des täglichen Gebrauchs aussehen und sich zum heimlichen Abhören oder Ablichten von Menschen eigenen.
Diese Verbotsvorschrift wurde schlagartig bekannt, als die Bundesnetzagentur die smarte Spielzeugpuppe „Cayla“ für verboten erklärt und die Eltern zu deren Unschädlichmachung aufrief (s. dazu hier im Blog: Muss die Spielzeugpuppe Cayla wirklich zerstört werden?). Wir unterhalten uns jedoch nicht nur über die Puppe, sondern generell ob und wann smarte Geräte, wie z.B. Echo-Lautsprecher von Amazon oder Smarte Fernseher verboten sind.
Diese Fragen sind hoch relevant, denn es bleibt nicht bei dem Verbot. Wenn Sie z.B. einen vebrotenen „Minispion“ besitzen, dann machen Sie sich strafbar. Daher gilt heute ganz besonders: „Was Sie jetzt hören, kann gegen Sie verwendet werden“: Podcasthinweis: Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44