Im Interview mit dem Zentrum für Digitalrechte und Demokratie habe ich erklärt, wie man sich gegen heimliche Aufnahmen durch Smart Glasses und deren Träger:innen zur Wehr setzen kann. Ich bin selbst ein großer Fan von Smart Glasses und vor allem von Augmented Reality. Umso mehr stört mich, dass die Hersteller bislang kaum etwas tun, um die Privatsphäre der aufgenommenen Personen zu schützen.
Das Kernproblem ist die fehlende Transparenz. Wer ein Smartphone hochhält, macht den Aufnahmevorgang sichtbar, und Videoüberwachung im öffentlichen Raum wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Bei Smart Glasses fehlt beides. Ein Signallicht genügt nicht, weil es verdeckt sein kann und man ohnehin oft nicht bemerkt, wenn man von der Seite oder von hinten aufgenommen wird. Diese Machtlosigkeit erzeugt Angst und führt meines Erachtens zwangsläufig zu Konflikten.
Filmen im öffentlichen Raum ist nicht per se verboten, es kommt auf die Situation an. Wer eine Sehenswürdigkeit oder eine Menschenmenge auf einer Demonstration aufnimmt, bewegt sich im Rahmen. Sobald einzelne Personen charakteristisch abgebildet werden, greift jedoch ihr Persönlichkeitsrecht, das über Aufnahme und Veröffentlichung bestimmt.
Was Betroffene nachträglich tun können
Nachträglich stehen mehrere Wege offen. Betroffene können Strafantrag stellen, sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde wenden (die eine Löschung verlangen und ein Bußgeld verhängen kann) oder zivilrechtlich per Abmahnung, Unterlassung, Löschung und Schmerzensgeld vorgehen. Der zivilrechtliche Weg verlagert das Kostenrisiko allerdings auf die Betroffenen, was viele nachvollziehbar scheuen.
Was in der konkreten Situation gilt
Hier hängt der Spielraum vom Ort ab. In einer Umkleidekabine, also einem besonders geschützten Raum, kann das Notwehrrecht sogar das Festhalten der Brille bis zum Eintreffen der Polizei rechtfertigen. Im Park oder Café gilt dagegen das mildere Mittel, etwa das Gegenüber anzusprechen oder das Personal einzuschalten, das eine vertragliche Nebenpflicht zum Schutz seiner Gäste hat. Nach meiner Auffassung können Betroffene zudem Auskunft, Kopie und Löschung nach Art. 15 DSGVO verlangen, weil Smart Glasses über eine rein persönliche Fotografie hinausgehen und eine Form mobiler Videoüberwachung darstellen.
Am Arbeitsplatz
Dieser Fall ist klar der DSGVO zugeordnet. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor Aufnahmen durch Kolleg:innen schützen. Trägt der Arbeitgeber selbst Smart Glasses ohne rechtliche Grundlage, ist eine Einwilligung der Beschäftigten wegen des Über- und Unterordnungsverhältnisses regelmäßig unwirksam.
Verantwortung und Regulierung
Hersteller und Verkäufer wollen bisher keine Verantwortung übernehmen. Ich sehe hier jedoch eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Träger:innen und Herstellern, sobald die Aufnahmen für eigene Zwecke wie KI-Training oder Robotik genutzt werden. Verbote in Schwimmbädern und Geschäften halte ich für erforderlich, und der Gesetzgeber könnte schon jetzt über Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten nachdenken, ähnlich wie bei Kameradrohnen.
Meine Sorge ist die schleichende Gewöhnung. Wenn wir die Geräte erst als selbstverständlich hinnehmen, wird der öffentliche Raum zum Präsentierteller, auf dem sich niemand mehr frei bewegt oder frei äußert.
Das vollständige Interview gibt es beim Zentrum für Digitalrechte und Demokratie: „Gefilmt mit einer Kamerabrille – Was Betroffene tun können„.
