Beitragshinweis: Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post zu Zeiten der DSGVO

Ausgehend von den Empfehlungen der Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz, ist ein Hinweis auf Werbung ausreichend, um Kunden Weihnachtsgrüße per E-Mail oder per Post zuzusenden. Allerdings nur, wenn in beiden Fällen ein Widerspruchshinweis beigelegt, bzw. angehängt wird.

Ob es bei Kundenmailings wirklich so einfach ist (kurz vorweg: nein), und ob Sie nun jeder Weihnachtspostkarte eine Datenschutzerklärung beilegen müssen, erkläre ich in meinem Beitrag.

Aber auch wenn Sie die Weihnachtspost schon versendet haben sollten, empfehle ich Ihnen die Lektüre. Denn was Sie lernen, gilt für jede Art von Werbeversand via E-Mail oder Post:

Einen fröhlichen Widerspruch – Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post zu Zeiten der DSGVO

Beitragshinweis: Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post zu Zeiten der DSGVO

4 Gedanken zu „Beitragshinweis: Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post zu Zeiten der DSGVO

  1. Danke für die Tipps. Leider kam sie für mich zu spät. Unsere Weihnachtsgrüße gingen bereits gestern raus. Wir haben in keiner Mail die Datenschutzerklärung beigefügt. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Hoffentlich sind unsere Kunden gnädig oder unwissend. Für das nächste Jahr wissen wir jetzt aber Bescheid! Danke, Herr Dr. Schwenke!

  2. In den o.g. Artikel von Dr. Thomas Schwenke entnehme ich das so ein Weihnachtsgruss per E-Mail als Werbung bzw. Imageverbesserung von Unternehmen gilt… deswegen auch klar das man eine Datenschutzerklärung beilegen muss…
    Habe ich echt nicht gewusst… und schon wieder was neues gelernt 😉

    Danke für Information

    Gruß
    Malina

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