Beitragshinweis: Was ist 2020 noch erlaubt? – Rechtsupdate zu Onlinemarketing, Social Media, Cookies, Corporate Influencern und DSGVO

Womit kann man ein Jahr besser beginnen, als mit der aktuellen Rechts- & Risikolage im Onlinemarketing?

Das vor allem, nachdem der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte angekündigt hat, wegen der DSGVO seinen Twitter-Account zu schließen. Was folgte war eine Welle der Verunsicherung, vor allem, da der Datenschutzbeauftragte zugleich ankündigte, gegen andere Social-Media-Accounts vorzugehen.

Um Ihnen die Verunsicherung zu nehmen, habe ich einen Beitrag verfasst, in dem ich die aktuelle Rechtslage erläutere und ferner erkläre, warum auch Datenschutzbehörden in Konflikte zwischen verschiedenen Rechtsansichten geraten können.

In dem Beitrag erläutere ich daher, warum Sie sich an der Schließung des Twitter-Accounts durch den baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten, kein Beispiel nehmen sollten.

Dasselbe gilt für den Bundesdatenschutzbeauftragten, der wiederum ein gutes Beispiel für rechtliche Stolperfallen beim Einsatz von „Corporate Influencern“ ist.

Ich wünsche Ihnen viel (hoffentlich beruhigende) Lektüre: „Rechtsupdate 2020 zu Onlinemarketing, Social Media, Cookies, Corporate Influencern und DSGVO“.

Beitragshinweis: Was ist 2020 noch erlaubt? – Rechtsupdate zu Onlinemarketing, Social Media, Cookies, Corporate Influencern und DSGVO

Ein Gedanke zu „Beitragshinweis: Was ist 2020 noch erlaubt? – Rechtsupdate zu Onlinemarketing, Social Media, Cookies, Corporate Influencern und DSGVO

  1. Danke für ihren Artikel und für die Auskunft. Ich finde meistens, dass man solche Meldungen nicht allzu ernst nehmen sollte. Die meisten Leute in solchen Positionen haben überhaupt keine Ahnung und wissen nicht einmal, wie alles im Internet funktioniert. Bevor nichts irgendetwas rechtskräftig ist, brauch man sich nicht unnötig Angst machen, oder?

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