Ausgehend von den Empfehlungen der Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz, ist ein Hinweis auf Werbung ausreichend, um Kunden Weihnachtsgrüße per E-Mail oder per Post zuzusenden. Allerdings nur, wenn in beiden Fällen ein Widerspruchshinweis beigelegt, bzw. angehängt wird.
Ob es bei Kundenmailings wirklich so einfach ist (kurz vorweg: nein), und ob Sie nun jeder Weihnachtspostkarte eine Datenschutzerklärung beilegen müssen, erkläre ich in meinem Beitrag.
Aber auch wenn Sie die Weihnachtspost schon versendet haben sollten, empfehle ich Ihnen die Lektüre. Denn was Sie lernen, gilt für jede Art von Werbeversand via E-Mail oder Post:
Einen fröhlichen Widerspruch – Weihnachtsgrüße per E-Mail und Post zu Zeiten der DSGVO