Gesetzesänderung – Prüfen Sie Ihr Impressum und Cookie-Hinweise an das DDSG- & TDDDG anpassen müssen

Der deutsche Gesetzgeber hat Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen, die ab dem 14. Mai 2024 gelten und für Onlineangebote relevant sind. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob Sie Ihr Impressum und andere Unterlagen aktualisieren müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie dabei am besten vorgehen.

Anpassung an neues Wording.

Entsprechend dem Wording der neuen EU-Regelungen für Onlinedienste werden die deutschen „Telemediendienste“ in „digitale Dienste“ umbenannt, was auch Sie betreffen kann:

Welche Gesetze werden umbenannt?

Entsprechend dem neuen Gesetz über digitale Dienste“ (auch bekannt als Digital Services Act“) werden folgende deutsche Gesetze angepasst:

  • Das Telemediengesetz (TMG) wird zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
  • Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Was und wie muss ich im Impressum anpassen?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Impressum das TMG erwähnt ist, z.B. „Impressum gem. § 5 TMG“ o.ä..

Ändern Sie diese Passage jedoch bitte nicht in „Impressum gem. § 5 DDG“. Ich empfehle Ihnen stattdessen die Angabe des Gesetzes insgesamt wegzulassen.

Dadurch vermeiden Sie zukünftige Anpassungen. Zudem besteht bei Informationspflichten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes.


Hinweis: Alles Wissenswerte zum Impressum finden Sie in meinem Ratgeber: „Impressum – der ultimative Ratgeber für Webseiten, Social Media, Apps, Bots und Messenger„.

Muss ich Cookie-Einwilligungen und Dokumente anpassen?

Das TTDSG war vor allem für die Regelung des Fernmeldegeheimnisses im § 3 TTDSG und der Cookie-Einwilligungspflicht im § 25 TTDSG bekannt.

Das Fernmeldegeheimnisse wird z.B. in Datenschutzverpflichtungen für Mitarbeiter zitiert und sollte auch dort in § 3 TDDDG umbenannt werden. Im Hinblick auf Cookie-Einwilligung ist es dagegegn nicht geklärt, ob es einer Gesetzesnennung bedarf. Hier sehe ich auch kein besonders hohes Risiko, aber wenn sie schon das Gesetz nennen, dann benennen Sie es in § 25 TDDDG um.

Wann muss die Änderung vorgenommen werden?

Die Änderungen müssen ab dem 14. Mai 2024 vorgenommen werden.

Was hat sich im Hinblick auf die Haftung für Nutzerinhalte verändert?

Die Haftung für Nutzer generierte Inhalte, z.B. Kommentare, Bewertungen, Foren, Beiträge, Beiträge auf Social Media Plattformen, wird nunmehr nicht durch das DDG (wie bisher im TMG), sondern im Gesetz über Digitale Dienste (DSA) geregelt (Artikel 6-9 DSA).

Das Gesetz über Digitale Dienste betrifft Anbieter kommerzieller Online-Dienste, die Nutzerdaten speichern, wie z.B. Cloud- und Webhosting-Dienste, Onlineshops mit Kundenkonten, soziale Medien, Online-Marktplätze, aber auch Onlineshops und Unternehmensblogs.

Anbieter sind wie bisher grundsätzlich nicht für Nutzerbeiträge haftbar, müssen jedoch rechtswidrige Inhalte zügig entfernen oder sperren, sobald ihnen die Rechtswidrigkeit bekannt wird. Versäumnisse können als eigenes Verschulden betrachtet werden. In der Praxis sind hier keine wesentlichen Änderungen zu der bisherigen Rechtslage zu erwarten

Digitale Verwirrung: Bitte verwechseln Sie das „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG), in dem die Impressumspflicht geregelt wird, nicht mit dem „Gesetz über Digitale Dienste“. Dieses wird anstatt mit „DDG“, stattdessen entsprechend der englischen Bezeichnung mit „DSA“, für Digital Services Act, abgekürzt. Während der DSA seit Februar 2024 die Haftung für Nutzerinhalte und Moderation von Onlineplattformen regelt, stehen im DDG u.a. die Impressumspflicht, Zuständigkeiten, Bußgelder, Pflicht zur Erkennbarkeit kommerzieller Dienste, etc.

Welche neuen Transparenzpflichten bringt der DSA mit sich?

Wenn Sie Nutzerdaten speichern, müssen Sie ferner weitere Transparenz- und Informationspflichten beachten:

  • eine Kontaktstelle für Behörden benennen (Art. 11 DSA), was wiederum im Impressum erfolgen kann und
  • Moderationsregeln in den AGB festlegen (Art. 14 DSA).
  • Ferner müssen Sie Transparenzberichte über Moderationsmaßnahmen veröffentlichen (das aber erst als Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro).

Dabei handelt es sich nur um einen Auszug der Pflichten des DSA, die vor allem dann einschlägig werden, wenn Sie eine Onlineplattform betreiben, Nutzerdaten also nicht nur speichern, sondern auch veröffentlichen (z. B. Nutzerbewertungen, Forenbeiträge etc.).

Fazit und Praxistipp

Ich empfehle Ihnen, Ihre Webseiten, Datenbanken und Dokumentvorlagen sorgfältig nach Verweisen auf das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu durchsuchen und die entsprechenden Passagen in DDG und TDDDG anzupassen.

Bitte seien Sie dabei vorsichtig, wenn Sie eine automatische Suchen-und-Ersetzen-Funktion verwenden. Bedenken Sie, dass sich nicht nur die Namen der Gesetze geändert haben, sondern im Bereich der Haftung auch der rechtliche Rahmen. Eine sorgfältige Prüfung und manuelle Anpassung ist daher ratsam, um sicherzustellen, dass alle Änderungen korrekt übernommen werden und keine unbeabsichtigten Fehler entstehen.

Bei der Haftung für Nutzerinhalte ändert sich zwar das Gesetz, jedoch nicht die Grundregel, nach Eingang von Hinweisen auf rechtswidrige Nutzerinhalte zügig zu reagieren.


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