FAQ zum AGB-Recht – Alles was Sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen wissen sollten

FAQ zu AGB - Alles was Sie über Allgemeine Geschäftsbedingungen wissen sollten
Von Anbeginn mit dabei – das „Kleingedruckte“ in Verträgen (Illustration Dr. Schwenke)

Kaum eine Rechtsmaterie ist so bedeutend wie das AGB-Recht. Das liegt daran, dass AGB das wohl am häufigsten verwendete Mittel zur Vertragsgestaltung sind.

Wenn Sie diesen Beitrag lesen, dann gelten für Sie die AGB des Browseranbieters, des Anbieters des Betriebssystems, Ihres Internet-Zugangsproviders und womöglich sitzen Sie in einem Raum, den Sie auf Grundlage von Miet-AGB oder den AGB Ihres Arbeitgebers nutzen. 

Wegen deren Bedeutung sollten Sie daher die folgenden Grundsätze des AGB-Rechts kennen und verstehen. Sei es als Verbraucher, um sich vor unwirksamen AGB zu schützen oder als Unternehmer, um nicht wegen unwirksamer AGB abgemahnt zu werden.

Falls Sie lieber zuhören, als zu lesen, dann empfehle ich Ihnen unseren Podcast zum AGB-Recht:

AGB – Rechtsbelehrung Folge 62  - Alles was Sie zum Thema AGB wissen sollten. Rechtliche Grundsätze, Irrtümer, Mythen und Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen


AGB – Rechtsbelehrung Folge 62 – Alles was Sie zum Thema AGB wissen sollten. Rechtliche Grundsätze, Irrtümer, Mythen und Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen.

Wie heißt es richtig? AGBs, AGB’s oder AGB?

Der gesetzliche Fachbegriff für eine Klauselsammlung beinhaltet bereits den Plural und lautet „Allgemeine Geschäftsbedingungen„. Daher lautet die Abkürzung „AGB„.

AGBs“ ist jetzt nicht per se falsch, aber das Plural-„s“ ist überflüssig. Das gilt auch für „AGB’s„, wobei hier zusätzlich noch ein überflüssiger Apostroph verwendet wird.

AGB“ ist auch die Abkürzung für eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Jedoch wird für einzelne Regeln eher der Begriff „Klausel„, „Vertrags-“ oder „Geschäftsbedingung“ verwendet.

Was sind AGB?

AGB sind laut Gesetz

„… für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“

Keine AGB sind dagegen individuell ausgehandelte Individualvereinbarungen. Allerdings setzt das voraus, dass eine Klausel tatsächlich zur Disposition stand. Es reicht zum Beispiel grundsätzlich nicht aus, den Vertragspartner zu fragen, ob er eine vorgelegte Klausel akzeptieren möchte oder nicht. 

Die AGB müssen nicht tatsächlich in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Es reicht das Vorhaben einer mehrfachen Verwendung. Bei Verbrauchern reicht es sogar aus, wenn Klauseln nur für einen Vertrag vorformuliert wurden.

Was passiert, wenn AGB nicht als solche bezeichnet werden?

Die Bezeichnung der AGB ist für deren rechtliche Einordnung generell irrelevant. Ansonsten könnten sich z. B. Unternehmen den gesetzlichen Beschränkungen für AGB durch eine einfache Umbenennung ihrer Regelwerke entziehen.

Typische Bezeichnungen für AGB lauten z. B.:

  • AGB
  • Geschäftsbedingungen
  • Nutzungsbedingungen
  • Richtlinien
  • Hausordnung
  • Mietvertrag, Arbeitsvertrag
  • Rahmenvertrag
  • Einwilligung
  • Lizenz
  • Teilnahmebedingungen
  • Reparaturhinweise
  • Allgemeine Reisebedingungen
  • Vertrag

Sie sollten immer die branchentypische Bezeichnung der AGB verwenden. So müssen sich z. B. Verbraucher vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts über die AGB vorab informieren können. Wenn die AGB jedoch mit dem Linktext „Regeln“ verlinkt sind, dann könnte der Link als nicht hinreichend erkennbar ausgelegt werden. 

Im Zweifel sollten Sie daher den Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingung“ oder „AGB“ wählen.

Müssen AGB eine gewisse Länge haben?

Für AGB gibt es keine Längenvorgaben. Es gibt z. B. die folgenden Varianten von AGB:

  • Ein Dokument mit einer Vielzahl von Klauseln.
  • Teile eines Vertrages (sog. „Kleingedrucktes„).
  • Einzelne Klauseln (z. B., „Für Garderobe keine Haftung„).

Sind AGB einzelne Klauseln oder das gesamte Dokument?

Rechtlich werden ohnehin einzelne Klauseln betrachtet. D. h., rechtlich sind AGB alle Klauseln eines Dokuments, die entsprechend der o. g. Definition eine vorformulierte Vertragsbedingung darstellen.

So enthalten Verträge in der Regel AGB, weil sie neben der Vereinbarung des Preises und der Leistung (beides keine AGB), häufig viele vorformulierte Modalitäten des Vertrages beinhalten (z. B. Haftungsausschlüsse, Vereinbarung des geltenden Rechts, etc.).

Allgemeinsprachlich bezeichnet man mit den AGB eher das gesamte Dokument oder eine Webseite, über denen AGB steht. Auch wenn darin keine AGB, sondern z. B. bloße Pflichtinformationen stehen. Dazu unten mehr.

Können auch Privatpersonen AGB vereinbaren?

Da Privatpersonen Verträge schließen können, können sie auch AGB vereinbaren – z. B., wenn sie die Gewährleistung bei einem Kaufgeschäft unter Privaten regeln.

Auch in solchen Fällen gelten die gesetzlichen Vorgaben für AGB, die weiter unten besprochen werden.

Benötige ich AGB?

Wenn Sie mit den Regelungen des Gesetzes zufrieden sind, dann benötigen Sie keine AGB.

Nicht mit den AGB (dienen der Regelung von Verträgen) verwechseln, sollten Sie Pflichtinformationen. Zu den Pflichtinformationen gehören gesetzlich vorgegebene Informationen, vor allem gegenüber Verbrauchern.

Z. B. muss ein E-Shop die Nutzer über die Lieferdauer, belieferte Länder, zur Verfügung stehende Zahlungsmittel und die Widerrufsmöglichkeiten informieren, etc. Diese Informationen können aber z. B. auf einer „Kundeninformationen„-Seite stehen und müssen nicht zwangsläufig mit AGB übertitelt werden.

D. h., AGB sind nicht notwendig. Allerdings können sie häufig sehr sinnvoll sein.

AGB als vertragliche Stellschrauben

Die gesetzlichen Regelungen von Verträgen sind abstrakt, dadurch in der Bedeutung unklar oder spiegeln die gewünschten Vertragsergebnisse häufig gar nicht wieder.

AGB können dagegen wie feine Stellschrauben den Vertrag den Wünschen der Vertragsparteien (oder zumindest der sie stellenden Vertragspartei) anpassen. Das verdeutlicht das nachfolgende Beispiel eines Webhosters:

Wer z. B. eine dauerhaft laufende Leistung anbietet (z. B. ein Webhoster), der hat ein Interesse, seine Preise gegenüber den Endkunden anzupassen, wenn die eigenen Kosten steigen (z. B. durch Personalkosten, Inflation, etc.)

Das Gesetz erlaubt die Änderung laufender Verträge aber nur, wenn die Vertragsgrundlagen sich wesentlich ändern. Das eigene Preisrisiko ist generell keine derart wesentliche Änderung. Daher sollte der Webhoster sich per AGB eine Preisanpassung vorbehalten.

AGB zur Abwehr von AGB des Vertragspartners

Vor allem bei Geschäften zwischen Unternehmen sind eigene AGB zur Abwehr der AGB der Vertragspartner sinnvoll. Sie ersparen so das Verhandeln von nachteiligen Klauseln und schützen Sie auch, wenn Sie die AGB des Vertragspartners nicht lesen (was häufig die Regel ist). 

Vor allem Kreative oder Agenturen sollten an solche Abwehrklauseln denken, wie es das folgende Beispiel zeigt:

Ein Unternehmen beauftragt eine Agentur mit der Erstellung einer Website. In den „Auftrags-“ oder „Einkaufs-AGB“ des Unternehmens steht (vereinfacht ausgedrückt):

„Der Auftragnehmer räumt uns alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, samt Bearbeitungsrechten, an der Website und deren Inhalten, exklusiv ein.“

Diese exklusive Rechteeinräumung kann für die Agentur sehr problematisch werden. Z. B., wenn die Agentur Templates einsetzt, Schriftarten oder Stockbilder, an denen sie gar nicht selbst die exklusiven Rechte hat und sie damit dem Auftraggeber gar nicht einräumen kann („exklusiv“ heißt, dass z. B. kein anderer die Templates, Schriftarten oder Stockbilder nutzen dürfte). Auch könnte das Unternehmen alle offenen Grafikdateien, Vorlagen, etc. fordern, um mit der Pflege der Website eine günstigere Agentur zu beauftragen.

Diese Schwierigkeiten hätte die Agentur mit der folgenden Abwehr-Klausel in deren AGB vermeiden können:

„Auftragnehmer erhalten nur einfache, nicht-exklusive Nutzungsrechte an den für sie erstellten Werken. Eine Herausgabe von Werkvorlagen, Rohdaten, etc. muss gesondert vereinbart werden und ist vergütungspflichtig.“

Da beide Klauseln sich widersprechen („exklusiv“ und „nicht-exklusiv“), heben sie sich auf. Diese sog. „Knock-Out-Regel“ führt dazu, dass nunmehr das Gesetz gilt.

Das Gesetz sagt wiederum zu gunsten der Agentur, dass an urheberrechtlichen Werken nur so viele Rechte eingeräumt werden, wie es für deren vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.

D. h., hier würde der Auftraggeber nur das einfache Recht erhalten und müsste die Herausgabe von Rohdaten gesondert vergüten. Die Klausel des Auftraggebers wäre damit abgewehrt.

 

Kann man nicht generell die AGB des Vertragspartners ausschließen?

Vor allem bei Verträgen zwischen Unternehmen findet sich fast immer die folgende Klausel sinngemäß in den AGB:

„Den AGB des Vertragspartners wird widersprochen.“

Da sich diese Klausel jedoch eben in fast allen AGB findet, widersprechen sich diese „Geltungsausschluss-Klauseln“ der beiden Vertragspartner und entfallen dadurch insgesamt („Knock-Out“-Regel bei sich widersprechenden AGB).

D. h., es gelten die jeweiligen AGB des Vertragspartners und man muss weiter schauen, welche Klauseln sich innerhalb dieser AGB noch gegenseitig aufheben oder unwirksam sind.

Stelt eine Datenschutzerklärung AGB dar?

Eine Datenschutzerklärung enthält in der Regel nur gesetzliche Pflichtinformationen und keine vertraglichen Regelungen. Allerdings können in einer Datenschutzerklärung ebenfalls regelnde Klauseln und damit AGB enthalten sein.

Zu den häufigsten AGB-Klauseln in Datenschutzerklärungen gehören Einwilligungen, z. B. in den Empfang von Werbung. Bei Einwilligungsklauseln in der Datenschutzerklärung wird insbesondere geprüft, ob diese nicht überraschend sind und nicht gegen die Vorgaben des Datenschutzrechts verstoßen und z. B. intransparent sind. 

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Hinweis: Einwilligungen sollten nicht in der Datenschutzerklärung „versteckt“ sein. Sie sollten schon bei dem Verweis auf die Datenschutzerkläung auf den groben Inhalt der Einwilligung hinweisen. Z. B. im Fall von Newslettern, wie Sie es in dem Beitrag „MailChimp, Newsletter und die DSGVO – Anleitung für rechtssicheres E-Mail-Marketing“ nachlesen können.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Stellen Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen AGB dar?

Bei Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen oder Wettbewerben kommt es auf die einzelnen Klauseln an.

In Teilnahmebedingungen enthaltene Datenschutzhinweise sind generell lediglich Informationen und keine AGB. Einwilligungen, z. B. in die Nutzung der Einreichungen für Veröffentlichungszwecke oder Nennung der Gewinnernamen, sind dagegen überprüfbare AGB.

Die Auswahl des Gewinns oder die Art der Gewinnerziehung ist quasi die einseitige Gestaltung des Angebotes und stellt daher keine überprüfbare AGB dar. Aus diesem Grund müsste der „Ausschluss des Rechtswegs“ wie folgt lauten, um rechtlich zutreffend zu sein:

„Der Rechtsweg ist im Hinblick auf die Gewinnziehung ausgeschlossen.“

Die Aussage „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist dagegen unzutreffend, da Sie das Gewinnspiel nicht generell der gerichtlichen Überprüfung entziehen können. Z. B., wenn Nutzer Einwilligungen abgeben müssen oder Sie die verlosten Gewinne nicht herausgeben möchten.

Ohnhin ist diese Rechtsweg-Klausel unnötig, da sich diese Beschränkung des Rechtswegs bereits aus dem Gesetz ergibt (aber bitte die Verpflichtung bei Gewinnzusagen beachten).

Wann sind AGB unbeachtlich?

AGB müssen in den folgenden Fällen nicht beachtet werden:

  • Die AGB wurden nicht Bestandteil eines Vertrages. Entweder weil kein Vertrag vorliegt oder weil sie nicht vor Vertragsschluss wirksam einbezogen worden sind.
  • Die AGB verstoßen gegen die gesetzlichen Beschränkungen von AGB.

Nachfolgen erfahren Sie, wann diese Fälle vorliegen.

Wann liegt kein Vertrag vor und damit keine wirksamen AGB?

Ein Vertrag setzt voraus, dass zwei Parteien sich einigen und sich aus der Einigung daraus für sie Rechte und Pflichten ergeben (z. B. „Wenn A den Kaufpreis bezahlt, übereignet B dem B die Kaufsache“). In diesem Fall können die Parteien die Modalitäten dieser Rechte und Pflichten per AGB regeln.

Kein Vertrag liegt dagegen vor, wenn das Gesetz bestimmte Folgen für ein Verhalten vorsieht. Z. B. wäre der folgende Aushang in einem Einzelhandelsgeschäft unwirksam:

„Diebe zahlen eine Pauschale von 100 Euro für die Kosten der Rechtsverfolgung.“

 

Diese Klausel ist unwirksam. Es handelt sich zwar um eine vorformulierte Vertragsbedingung, aber es wurde kein Vertrag geschlossen.

Denn ein Dieb handelt nicht mit der Absicht, einen Vertrag zu schließen. Genau genommen möchte er gar keine Rechtsbeziehungen mit dem Geschäftsinhaber eingehen.

Die Pflicht, dem Geschäftsinhaber den durch den Diebstahl entstandenen Schaden zu ersetzen, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 823 BGB, 249 BGB). Der Dieb wird dadurch jedoch „nur“ zum Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten oder Gewinnausfälle verpflichtet (z. B. Kosten des Arbeitszeitausfalls für Personal zur Aufnahme des Diebstahls, Verfassen des Strafantrags, Kosten eines eigenen Rechtsanwalts, etc.).

Wann werden AGB wirksam in einen Verbraucher-Vertrag (B2C) einbezogen?

„Einbezogen“ bedeutet, dass AGB Bestandteil des Vertrages werden. Dazu muss man zwischen Verträgen mit Verbrauchern und Verträgen mit Unternehmern unterscheiden.

Verbraucher müssen auf den Hinweis deutlich hingewiesen werden. Alternativ zum ausdrücklichen Hinweis, ist ein deutlich sichtbarer Aushang notwendig.

Ferner müssen sich die Verbraucher mit den AGB einverstanden erklären.

Ein ausdrücklicher Hinweis kann z. B. verbal am Telefon oder in einer E-Mail erfolgen. Ein Aushang sollte wiederum  so platziert sein, dass der „durchschnittlich aufmerksame“ Verbraucher ihn wahrnehmen kann (d. h. vor Ort am besten direkt vor einer Kasse oder am Eingang).

Möglich ist auch der folgende Hinweis:

„Es gelten unsere AGB, Kopie liegt an der Kasse vor“.

Bei Online-Geschäften bedeutet die Hinweispflicht, dass die AGB in unmittelbarer Nähe der Bestellabschluss-Schaltflächen platziert werden sollten:

„Sie erklären sich mit unseren AGB einverstanden.“

oder

„Es gelten unsere Teilnahmebedingungen.“

 

Muss AGB mittels eines Kontrollkästchens zugestimmt werden?

Ein Kontrollkästchen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es wird dann verwendet, wenn die AGB Einwilligungen enthalten, z. B. datenschutzrechtlicher Natur, und diese ausdrücklich bestätigt werden müssen. 

Sie erklären sich mit unseren AG und der Zusendung eines postalischen Katalogs unserer Produkte einverstanden (Widerrufsrecht und Details, s. AGB).

Die Verbraucher müssen sich mit dem Vertrag zudem einverstanden erklären, was jedoch in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet. Sicher ist es, immer wie oben zu formulieren:

„Sie erklären sich mit unseren AGB einverstanden“.

Aber auch der Hinweis „Es gelten unsere AGB“ ist ausreichend, wenn der Kunde die Bestellung fortsetzt.

Wann werden AGB wirksam in einen Vertrag zwischen Unternehmen (B2B) einbezogen?

Bei Unternehemen gelten keine speziellen Vorgaben für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Zu fragen ist daher, ob ein objektiver, typischer Unternehmer an der Stelle des Vertragspartners die Geltung der AGB hätte erkennen können.

Dabei können AGB sogar gelten, wenn man mit ihnen branchentypischerweise hätte rechnen müssen, wie z. B. bei Allgemeinen Versicherungs- oder Transportbedingungen.

Auf Nummer sicher gehen Unternehmen dabei, wenn sie sich auch an die Regeln, die für Verbraucher gelten, halten.

Tipp: Platzieren Sie einen Link zu Ihren AGB in allen E-Mailsignaturen oder den Fußbereich von Briefbögen. Wenn Sie mal einen deutlichen Hinweis vergessen, können Sie als Fall-Back-Lösung auf diesen Hinweis verweisen.

Ist ein Link zu den AGB ausreichend oder müssen AGB zugeschickt werden?

Zwischen Unternehmern ist heutzutage ein Link zu den AGB ausreichend. 

Bei Verbraucherverträgen gibt es dagegen spezielle Vorgaben für Fernabsatz-Geschäfte. Bei diesen müssen die Verbraucher spätestens mit der Zusendung der Ware oder Ausführung der Leistung die AGB (und die Widerrufsbelehrung) auf einem „dauerhaften Datenträger„, also per E-Mail oder in Papierform erhalten.

In welcher Sprache müssen die AGB verfasst sein?

Die AGB müssen in der Vertragssprache verfasst sein. D. h., wenn Sie z. B. eine englische Version Ihres Onlineshops anbieten, dann müssen Sie auch eine englischsprachige AGB-Version anbieten (und darin pflichtgemäß hinweisen: „Contract languages are German and English“ sowie in den deutschen AGB „Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch„).

Wenn sich ein Kunde auf ein fremdsprachiges Angebot einlässt, dann werden die fremdsprachigen AGB einbezogen. Das gilt auch, wenn der Kunde sie wegen unzureichender Sprachkenntnisse tatsächlich hätte nicht verstehen können.

Wann müssen die AGB in den Vertrag einbezogen werden?

Die AGB gelten nur dann, wenn sie vor Vertragsschluss in einen Vertrag einbezogen worden sind.

AGB, die z. B. erst nach einem Kauf mitgesendet werden, gelten nicht, wenn der Kunde vorher nicht auf sie hingewiesen wurde. 

Werden EULAs oder Nutzungsbedingungen von Apps wirksam einbezogen?

Endnutzer-Lizenzvereinbarungen (englisch abgekürzt EULA) sind zumindest nach EU-Recht unwirksam, wenn Nutzer erst nach dem Kauf ode der Anmietung der Software auf sie hingewiesen werden.

Ein Hinweis auf die EULA ist z. B. auf der Verpackung, im Shop oder in einem App-Store erforderlich. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Klick-Wrap“- oder „Shrink-Wrap„-Lizenz.

Wann sind AGB-Klauseln trotz Einbeziehung in den Vertrag unwirksam?

Auch wenn AGB-Klauseln wirksam in einen Vertrag einbezogen sind, können sie trotzdem in den folgenden Fällen unwirksam sein:

  • Die Klausel ist überraschend oder überrumpelnd.
  • Die Klausel verstößt gegen explizit genannte gesetzliche Verbote.
  • Die Klausel ist unangemessen. Das ist der Fall, wenn sie intransparent ist, gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes verstößt oder wesentliche Vertragspflichten so beschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Nachfolgend erfahren Sie, was diese Verbote im Einzelnen bedeuten.

Wann sind Vertragsklauseln überraschend oder überrumpelnd?

Wenn Klauseln so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss, sind sie unwirksam. Dabei kommt es auf die Umstände an:

  • Klauseln sind für Verbraucher eher überraschend als für Unternehmer.
  • Wenn eine Klausel an untypischer Stelle steht und die AGB wegen der Schriftgröße oder fehlender Absätze schwer zu lesen sind, sind sie eher überraschend.

Ein Beispiel für überraschende Klauseln sind die sog. „Abo-Fallen“:

Wenn ein Dienst auf einer Website den Eindruck erweckt, kostenlos zu sein, aber in den AGB ein kostenpflichtiges Abonnement vereinbart wird, dann ist es unwirksam. Denn wesentliche Vertragspflichten, wie die Höhe des Entgeltes, werden nicht in den AGB erwartet.

Wann sind AGB-Klauseln explizit verboten?

Das Gesetz enthält einen Katalog an verbotenen Regelungen. Da dieser Verbotskatalog sehr umfangreich ist, werden nachfolgen nur einzelne Beispiele genannt. Die einzelnen Verbote finden Sie in den verlinkten Paragraphen.

§ 309 BGB – Sog. „Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit“ sind immer verboten.

Verboten ist z. B. gem. § 309 Nr. 7 BGB der Ausschluss von Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenso darf die Haftung nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Schäden ausgeschlossen werden.

§ 308 BGB – Im Fall der sog. „Klauseln mit Wertungsmöglichkeit“ werden Fälle typischerweise unwirksamer AGB gelistet. Allerdings enthalten sie sog. „unbestimmte Rechtsbegriffe, wie „unangemessen“ oder „unzumutbar“, die anhand des Einzelfalls geprüft werden müssen:

Z. B. ist es verboten sich die Änderung der eigenen Leistung vorzubehalten, wenn dies für die andere Vertragspartei „unzumutbar“ ist (§ 309 Nr. 4 BGB). Zumutbar ist z. B. ein Softwareupdate, das die Sicherheit erhöht; unzumutbar wäre aber das Recht, Grundfunktionen der Software wegfallen zu lassen.

Die o. g. Verbote gelten nicht für Verträge zwischen Unternehmern (B2B). Aber sie werden sehr häufig entsprechend angewandt, sodass auch Unternehmen sie beachten sollten.

Wann sind AGB-Klauseln unwirksam, weil sie unangemessen sind ?

Falls keine der expliziten Verbote greift, kann eine Klausel immer noch unangemessen sein. Ob das der Fall ist, wird anhand der folgenden Kriterien im Rahmen der sog. „Inhaltskontrolle“ gem. § 307 BGB geprüft:

  • Intransparente Klauseln – Die Klausel kann intransparent sein, z. B. wenn lange AGB in einer kleinen scrollbaren Box dargestellt werden.
  • Beschränkung wesentlicher Vertragspflichten derart, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist – z. B. wenn ein Gebrauchtwagenhändler einen PKW verkauft, aber die Gewähr für dessen Funktionsfähigkeit ausgeschlossen wird.
  • Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes – Dieser Fall ist quasi das Einfallstor für alle anderen Gesetze, die einschlägig sein können (z. B. Gesetze des Mietrechts, Kaufrechts oder des Datenschutzrechts). 

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Klausel gleich aus mehreren Gründen unwirksam ist:

Eine in den AGB „versteckte“ Einwilligung in den Empfang von Newslettern, wäre überraschend, intransparent und würde gegen die wesentlichen Grundsätze der DSGVO verstoßen, wonach die Einwilligung ebenfalls die Kenntnis der Einwilligenden von deren Inhalt voraussetzt.

Warum wird bei der Auslegung von AGB der Worst Case ihrer Bedeutung angenommen?

Es ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob eine Klausel unwirksam ist. So steht es selten in Haftungsklauseln, dass die Haftung auch bei vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen ist.

Aber genau diese Folge kann sich nach dem Grundsatz der „verwenderfeindlichen Auslegung“ ergeben (§ 305 Abs. 2 BGB). Denn bei der Auslegung der Bedeutung von AGB-Klauseln, wird der Worst Case für den Vertragspartner angenommen. Dieses Ergebnis wird dann der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der AGB zugrunde gelegt:

„Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“

Das soll am Beispiel der oben angesprochenen Haftungsausschlussklausel verdeutlicht werden:

„Die Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers ist ausgeschlossen.“

Diese Klausel würde bei der Worst-Case-Auslegung Folgendes bedeuten können (und wäre natürlich unwirksam):

„Auch wenn der Verkäufer vorsätzlich ein fahruntüchtiges Fahrzeug verkauft und der Käufer tödlich verunglückt, geht der Verkäufer haftungsfrei aus.“

Aus diesem Grund haben viele Klauseln, insbesondere Haftungsklauseln, sehr viele Ausnahmen, z. B.:

„Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leib und Leben und nicht im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Schäden […]“

Beispiele dieser verwenderfeindlichen Auslegung finden sich häufig auch im Mietrecht:

Angenommen im Mietvertrag steht für den Fall des Auszugs die folgende Klausel:

„Bei Auszug sind Schönheitsreparaturen nur auszuführen, wenn sie erforderlich sind.“

Nachdem der Mieter nach 10 Jahren auszieht, ist er der Ansicht, die Klausel sei unwirksam und er müsse nicht renovieren. Damit hätte er Recht. Denn bei einer verwender-, d. h. vermieterfeindlichsten Auslegung, könnte die Klausel auch wie folgt verstanden werden: „Wenn der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung bezieht und nach einer Woche kündigt, muss er die Wohnung trotzdem renovieren.“ Denn erforderlich sind die Reparaturen ja.

Diese „Schwarzseherei“ schützt den Vertragspartner, dem die AGB vorgelegt werden. Das ist quasi der Ausgleich dafür, dass der andere Vertragspartner sich in Ruhe (meistens für ihn günstige) Klauseln vorgefertigt hat und in diesem Rahmen Zeit hatte, sie rechtlich zu prüfen.

Was ist die Folge, wenn eine Klausel für unwirksam erklärt wird?

Wird eine Klausel für unwirksam erklärt, dann entfällt sie und es gilt das Gesetz:

„Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“ 
(§ 306 Abs.2 BGB)

Nicht zulässig ist dagegen, die Klausel so auszulegen, dass sie rechtlich zutrifft. Z. B. dürfte man in dem vorhergehenden Beispiel („Die Haftung ist ausgeschlossen“) in die Klausel nicht den Zusatz „… außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben und Gesundheit“ hineinlesen.

Eine derartige „geltungserhaltende Reduktion“ wäre für den Vertragspartner rechtlich zu unsicher. Dann könnte man gleich in die AGB hineinschreiben:

Die Rechte der Vertragspartners werden soweit eingeschränkt, wie das Gesetz es zulässt.

Kann eine AGB-Klausel auch nur zum Teil unwirksam sein?

Falls nur ein Teil der Klausel unwirksam ist, dann wird geprüft, ob der verbleibende Rest noch sinnvoll, verständlich und „vernünftig“ ist (man spricht hier auch von einem „Reasonableness“-Test, also einer Angemessenheitsprüfung).

Diese Methode wird als der „Blue-Pencil-Test“ bezeichnet. Der Grund ist, dass diese Prüfung im England des 19. Jahrhunderts entwickelt wurde und die Lektoren dort blaue Stifte für Korrekturen nutzten. Wäre der Test in Deutschland entwickelt worden, hätte er wohl „Rotstift-Test“ geheißen.

So ist der durchgestrichene Teil im folgenden Beispiel unwirksam (da der Karteninhaber bei einer Worst-Case-Auslegung auch haften würde, wenn die Folgen des Kartenverlusts nichts mit der fehlnden Meldung zu tun gehabt hätten):

“Der Karteninhaber muss den Kartenverlust unverzüglich melden, ansonsten haftet er für alle Folgen des Kartenverlusts.


Der verbleibende Teil der Klausel ist jedoch verständlich, sinnvoll und vernünftig. Die Meldepflicht ist auch nicht unangemessen. Ob der Karteninhaber dann jedoch für die Folgen des Kartenverlusts aufkommen muss, wird im Einzelfall anhand des Gesetzes geprüft.

Die folgende Abwandlung des Beispiels zeigt, dass schon bei der Formulierung einer Klausel eine mögliche Unwirksamkeit berücksichtigt werden muss. Denn hier klingt bereits der verbleibende Rest nicht verständlich:

Der Karteninhaber haftet für alle Folgen des Kartenverlusts, wenn er den  Kartenverlust nicht unverzüglich meldet.”

Sind „salvatorische Klauseln“ sinnvoll?

Salvatorische (lateinisch für „bewahrende“ oder „erhaltende“) Klauseln finden sich häufig am Ende der Verträge und lauten sinngemäß wie folgt:

“Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen.”

Oben haben Sie jedoch gelesen, dass im Fall unwirksamer AGB das Gesetz gilt. D. h., ist eine Klausel unwirksam, dann wird an ihr nicht solange herumgekürzt oder sonst heruminterpretiert, bis sie wirksam ist. Sie entfällt und es gilt das Gesetz (sog. „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ im § 306 BGB).

Das bedeutet, die salvatorische Klausel ist selbst unwirksam, weil sie gegen diese gesetzliche Vorgabe verstößt. Sie ist auch nicht nötig, weil bereits im Gesetz steht, dass der Vertrag im Übrigen gelten soll.

Zudem ist die Klausel in Verträgen mit Verbrauchern abmahnbar, weswegen sie in AGB und generell in Verbraucherverträgen nicht verwendet werden sollte.

Darf man AGB nachträglich ändern?

Im Hinblick auf die Änderung von AGB kommt es darauf an, ob Sie einen neuen Vertrag abschließen oder Sie die AGB eines laufenden Vertrages ändern möchten.

Da AGB für jeden Vertrag neu einbezogen werden, können Sie die AGB zwischen Verträgen ändern. Das ist z. B. bei Kaufverträgen der Fall.

Bei laufenden Verträgen (sog. „Dauerschuldverhältnissen“), z. B. Mietverträgen, sei es über Wohnungen, Webserver, Software oder Nutzung einer sozialen Netzwerks, dürfen AGB grundsätzlich nicht während der Laufzeit geändert werden.

Bei Dauerschuldverhältnissen können die Vertragspartner den neuen AGB entweder freiwillig zustimmen. Möglich ist es aber auch eine Änderungsklausel aufzunehmen, die eine stillschweigende Änderung erlaubt. Dann müssen die Vertragspartner über die Änderungen informiert werden und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn sie ihnen nicht widersprechen.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da eine Klausel, die pauschal Änderungen erlauben würde, selbst unwirksam wäre. Daher sollten Sie die zulässigen Fälle bezeichnen, in denen eine Änderung vorgenommen werden darf, z. B.:

  • wenn die Änderung dazu dient, eine Übereinstimmung der AGB mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
  • wenn die Änderung dazu dient, zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen nachzukommen;
  • wenn gänzlich neue Leistungen eingeführt werden, der Regelung in den AGB erfordern und hieraus das bestehende Vertragsverhältnis zum Nutzer nicht zu dessen Lasten beeinträchtigt wird;
  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für die Nutzer ist.

Ist eine Änderung der AGB unwirksam, dann gelten die ursprünglich vereinbarten AGB fort.

Darf die Änderung der AGB von der Schriftform abhängig gemacht werden?

In vielen AGB findet sich die folgende (sog. doppelte) Schriftformklausel:

„Die Änderung dieser AGB ist nur in Schriftform zulässig. Die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf selbst der Schriftform.“

Diese Klausel ist jedoch unwirksam und vor allem in Verbraucherverträgen abmahnbar. Denn nach § 305b BGB heißt es:

„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Nun wäre es möglich, dass die Vertragsparteien sich darauf verständigen, dass Sie im Einzelfall von den AGB abweichen wollen (z. B. in einem Notfall mündlich am Telefon). Diese Vereinbarung wäre dann jedoch ausgehend von der obigen Klausel unwirksam, da nicht schriftlich vorgenommen.

Aus diesem Grund müsste die Klausel wenn, dann wie folgt lauten (wobei man dann gleich auf sie verzichten könnte):

„Die Änderung dieser AGB ist nur in Schriftform zulässig. Die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf selbst der Schriftform. Eine Aufhebung der Schriftform ist im Wege einer Individualvereinbarung zulässig.“

Was sind die Folgen unwirksamer bzw. rechtswidriger AGB?

Wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, dann entfalten sie keine Wirkung. Das gilt auch, wenn sie gegen die vorstehend genannten gesetzlichen AGB-Verbote verstoßen.

Zusätzlich können unwirksame AGB, vor allem bei Verbrauchergeschäften, von Mitbewerbern oder qualifizierten Einrichtungen (z. B., vzbv oder Wettbewerbszentrale) kostenpflichtig abgemahnt werden. 

Der Grund für die Abmahnung ist, dass Verbraucher sich den rechtswidrigen AGB fügen können und so auf die Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte verzichten würden. D. h. die Verwender rechtswidriger AGB haben einen wirtschaftlichen Vorteil durch Rechtsbruch (§ 3a UWG, § 1 UKlG).

Zusätzlich können Vertragspartner auch Schadensersatz geltend machen. Das kann z. B. der Preisunterschied sein, wenn der Verbraucher aufgrund einer unwirksamen Kündigungsausschlussklausel eines Mobilfunkanbieters nicht zu einem günstigeren Konkurrenten gewechselt ist. 

Was ist von AGB-Generatoren und AGB-Templates zu halten?

AGB-Generatoren sowie AGB-Vorlagen erleichtern die Erstellung der AGB und können sinnvoll sein.

Das gilt aber nur dann, wenn Sie genau die Leistung anbieten, auf die ein Generator zugeschnitten ist. Das ist z. B. bei regulären E-Shops oder Standard-Vermietung der Fall. 

Ist Ihr Angebot dagegen individuell, erfasst z. B. neben einem Shop ein Treueprogramm oder macht bestimmte Einwilligungen notwendig, dann sollten Sie doch eher individuell erstellte AGB in Betracht ziehen (außer ein Generator oder ein Template bieten die nötigen Optionen und Sie wissen mit ihnen umzugehen).

 

Darf man fremde AGB kopieren oder sind sie urheberrechtlich geschützt?

AGB können als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sein. Dazu müssten Sie jedoch individuell und originell sein. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Standard-AGB: AGB, die aus allgemein verwendeten Klauseln bestehen und nach rein fachlichen Gesichtspunkten zusammengesetzt sind, werden in der Regel weder individuell noch originell und damit nicht geschützt sein.
  • Individuelle AGB: AGB, die individuell z. B. für eine bestimmte Dienstleistung oder ein Unternehmen verfasst werden und vor allem sprachlich auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten werden, unterfallen dem urheberrechtlichen Schutz.

Was nicht durch das Urheberrecht geschützt ist, sind dagegen die hinter den Klasueln stehenden rechtlichen Überlegungen. Daher wäre es sicher, die Klauseln fremder AGB mit eigenen Worten nachzuformulieren. Allerdings werden bestimmte Worte häufig gerade gewählt, weil nur mit ihnen die Klausl rechtssicher ist.

Gegen die Übernahme der AGB sprechen insbesondere die folgenden Bedenken:

  • Schadensersatz ohne Nutzungsrecht: Im Fall kopierter AGB werden Sie neben der Anwaltsgebühren auch einen Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Erstellung dieser AGB bezahlen müssen. Allerdings werden Sie dadurch nicht berechtigt die AGB weiter zu nutzen. Sie zahlen also doppelt.
  • Einfache Auffindbarkeit: AGB-Kopien sind dank der Google-Suche einfach zu entdecken.
  • Rechtswidrigkeit der AGB: Viele AGB die sich online finden sind rechtlich überholt oder enthalten Fehler, mit deren Übernahme Sie selbst werden abgemahnt werden können.

Fazit

Ich hoffe , dass die Übersicht Ihnen geholfen hat, einen Überblick über das AGB-Recht zu bekommen. Denken Sie jedoch bitte daran, dass dies nur die Grundlagen sind.

Denn eins dürfte die Übersicht gezeigt haben: der Teufel steckt im Detail bzw. in fast jeder AGB-Klausel.

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