Beitrag & FAQ zum Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act)

In meinem Beitrag „Digitale Gesetzesoffensive der EU – Grundwissen zum Digital Services Act“ im neuen (und kostenlosen) SocialHub Magazin #23 erfahren Sie die wichtigsten Punkte zum zum „Gesetz über Digitale Dienste“ und dem „Gesetz über Digitale Dienste“ der EU.

Um schnell prüfen zu können, ob und inwieweit Sie von dem Gesetz über Digitale Dienste betroffen sind, empfehle ich Ihnen die folgenden FAQ:

  • Wer ist vom Gesetz über Digitale Dienste betroffen?
    Das Gesetz über Digitale Dienste betrifft Anbieter kommerzieller Dienste, die Nutzerdaten speichern, wie z.B. Cloud- und Webhosting-Dienste, Onlineshops mit Kundenkonten, soziale Medien, Online-Marktplätze, aber auch Onlineshops und Unternehmensblogs.
  • Bin ich als Privatperson betroffen?
    Nein, das neue Gesetz richtet sich an kommerziell angebotene Dienste. Das wäre bei einem Diskussionsforum unter Nachbarn oder einem privaten Blog nicht der Fall. Ein Corporate-Blog oder ein Blog, das monetarisiert wird, fallen dagegen unter das neue Gesetz.
  • Welche Haftungsregeln gelten für Nutzerbeiträge?
    Anbieter sind grundsätzlich nicht für Nutzerbeiträge haftbar, müssen jedoch rechtswidrige Inhalte zügig entfernen oder sperren, sobald ihnen die Rechtswidrigkeit bekannt wird. Versäumnisse können als eigenes Verschulden betrachtet werden. In der Praxis sind hier keine wesentlichen Änderungen zu der bisherigen Rechtslage zu erwarten.
  • Was sind die Transparenzpflichten nach dem DSA?
    Anbieter müssen eine Kontaktstelle für Behörden benennen, Moderationsregeln in den AGB festlegen und Transparenzberichte über Moderationsmaßnahmen veröffentlichen.
  • Was besagen die Moderationsregeln in den AGB laut dem Gesetz über digitale Dienste?
    Anbieter digitaler Dienste müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar definieren, welche Inhalte auf ihrer Plattform verboten sind und welche Konsequenzen bei Regelverstößen drohen. Für Foren oder Blogs sind diese Regel häufig bereits üblich und werden u.a. als Kommentarrichtlinien oder Netiquette bezeichnet. Sie sollten nunmehr auch klare Sanktionsregeln enthalten. Allerdings sollten die Rechtsfolgen fair sein und dem jeweiligen Anlass angemessen, damit diese Klauseln wirksam sind und nicht wiederum selbst als ein Verstoß gegen das Verbraucherrecht abgemahnt werden.
  • Ab wann müssen Unternehmen Transparenzberichte veröffentlichen?
    Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro sind verpflichtet, jährlich Transparenzberichte über ihre Moderationsaktivitäten zu veröffentlichen.
  • Was sind „Onlineplattformen“ im Sinne des Gesetzes?
    Als „Online-Plattformen“ gelten Hosting-Diensteanbieter, die Nutzerinformationen speichern und öffentlich verbreiten. Dazu zählen unter anderem unternehmerische Blogs mit Kommentarfunktion, Diskussionsforen und Online-Marktplätze. Nicht als Online-Plattformen gelten Dienste, die lediglich nichtöffentlich Daten speichert, z.B. in einem Kundenkonto.
  • Was sind zusätzliche Pflichten für Onlineplattformen?
    Onlineplattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem einrichten, alle Moderationsentscheidungen begründen und öffentlich machen sowie strafrechtlich relevante Verdachtsfälle melden. Diese Regelungen gelten zwar erst für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro. Das bedeutet aber wiederum, dass selbst ein „kleines Unternehmensblog“ eines größeren Unternehmens unter diese Anforderungen fällt.
  • Gibt es Ausnahmen für die Bereitstellung von nutzergenerierten Inhalten?
    Ja, eine Ausnahme besteht für Dienste, bei denen die Bereitstellung von nutzergenerierten Inhalten lediglich eine untergeordnete Nebenfunktion darstellt. Dies betrifft Fälle, in denen die Funktion des Hauptdienstes ohne den nutzergenerierten Inhalt aus objektiven und technischen Gründen nicht beeinträchtigt wird und diese Funktion als unbedeutend angesehen werden kann. Ungeklärt ist dies z.B. bei Nebenfunktionen in einem Onlineshop, wie z.B. Bewertungen. Zu Ihrer Rechtssicherheit empfehle ich Ihnen den Risiken ungeklärter Rechtslage zu entgehen und immer Regeln zu verbotenen Inhalten und verbotenen Verhalten als auch Folgen bei Verstoß aufzunehmen.
  • Wer gilt als „sehr große Onlineplattform“?
    Plattformen mit mindestens 15 Millionen aktiven Nutzern pro Monat, wie TikTok, Instagram oder Amazon, werden als sehr groß eingestuft und unterliegen strengeren Regeln.
  • Welche spezifischen Verbote gelten für sehr große Onlineplattformen?
    Sie müssen Anpassungsmöglichkeiten für den Algorithmus des Nachrichtenfeeds bereitstellen, ein Werbearchiv führen, ein Werbeverbot für unter-18-Jährige beachten und das Profiling von Kindern sowie anhand sensibler Daten verbieten. Irreführende Oberflächengestaltungen („Dark Patterns“) sind ebenfalls untersagt.

Zum Download des Beitrags mit vertiefenden Informationen: „Digitale Gesetzesoffensive der EU – Grundwissen zum Digital Services Act“ im SocialHub Magazin #23.

Tipp: In unserem AGB-Generator für Onlineshops, Coaching & Consulting können Sie Klauseln zur Regelung von Kundenkonten samt den gespeicherten Inhalten und Sanktionen auswählen.

Bei Fragen zum Gesetz über Digitale Dienste sowie Prüfung und Anpassung Ihres Onlineangebotes an die neuen Anforderungen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Beitrag & FAQ zum Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act)

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