Die Kreativität bei Abmahnungen lässt nicht nach. So wurden letztes Jahr Abmahnungen wegen separat aufrufbarer Bilder erst vor dem OLG Köln gestoppt.
Nun sind Kunden des Stockbildanbieters Fotolia betroffen, von denen in einem Fall eine Zahlung von knapp 1.250 Euro gefordert wird.
Eine solche Abmahnung ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, aber in diesem Fall meines Erachtens nicht haltbar. Ich erkläre Ihnen warum und wie Sie sich als Fotolia-Kundin oder -Kunde verhalten sollten.
Was wird abgemahnt?
Fotolia ist für die eher milden Bedingungen der Urhebernennung bekannt. Statt wie bei vielen anderen Anbietern, muss der Urheber nicht unbedingt am Bild genannt werden. Stattdessen ist laut Standard-Lizenz die Urhebernennung im Impressum ausreichend:
3. (k) […] folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“.“
Dementsprechend platzierte der abgemahnte Kunde, wie wohl fast jeder Fotolia-Kunde, die entsprechenden Urhebernennungen im Impressum. Dies ist jedoch laut des abmahnenden Fotografen nicht ausreichend. Seiner Ansicht nach hätte neben jeder Urhebernennung stehen müssen, für welches Bild sie gilt.
Damit hat der Fotograf generell Recht.
FAQ: Weitere Hinweise zur Bildernutzung und Abmahnungen erhalten Sie in dem Beitrag: Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung.
Vorgaben für Quellensammlungen
Der Zweck der Urhebernennung ist die Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Das Bild soll für seine Qualität werben. Daher muss aus Urhebernennungen in Quellensammlungen hervorgehen, zu welchem Bild sie gehören. Sonst verpufft die Werbewirkung zu großen Teilen. Der Urheberhinweis wäre damit in seinem Zweck beeinträchtigt.
Die Verbindung zum Bild kann per Thumbnail, URL oder notfalls durch Bildbeschreibung hergestellt werden. Diese Zuordnungspflicht ergibt sich aus § 13 UrhG, also aus dem Gesetz.
Dieses Gesetz kommt im Fall der Fotolia-Lizenzverträge jedoch nicht zur Anwendung.
Rolle von Fotolia: Fotolia trägt an den Abmahnungen kein Verschulden und kann die rechtliche Würdigung der Lizenzbedingungen auch nicht direkt beeinflussen. Dennoch wären im Hinblick auf die hier besprochene Problematik eine Stellungnahme sowie die Anpassung der Lizenzbedingungen wünschenswert.
Fotolia Lizenzbedingungen
Hätte Fotolia keine Lizenzbedingungen, dann würde das Gesetz, also die Pflicht Bilder den Quellen zuzuordnen, gelten. Fotolia hat jedoch eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung getroffen, die statt des Gesetzes gilt.
Das heißt, bei den Lizenzbedingungen handelt es sich um Vertragsregeln, deren Inhalt anhand des Verständnisses eines „objektiven Dritten“ zu bestimmen ist (§§ 133, 157 BGB). Das bedeutet, wir müssen uns fragen, wie die Urhebernennung in den Lizenzbedingungen von einem durchschnittlichen Fotoliakunden zu verstehen ist (Hervorhebung hier und nachfolgend von mir):
3. (k) […] folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“.“
Die Lizenzbedingungen geben dem Kunden die von ihm vorzunehmenden Urheberangaben also deutlich vor. Von einer Nennung der Bildzuordnung steht jedoch nichts in den Lizenzbedingungen. Ganz im Gegenteil muss der Kunde angesichts des konkreten Gestaltungs-Beispiels der Urheberangabe sogar davon ausgehen, dass er mit weiteren Zusätzen gegen die Vorgabe verstoßen könnte.
Zudem erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Fotograf auf die Urhebernennung verzichtet hat. Immerhin gilt Fotolia als zuvorkommend, was die Nennung der Urheber angeht. Das ist zugleich ein Argument für viele Kunden, ihre Bilder gerade von Fotolia zu beziehen. Das heißt, der Fotograf profitiert von der Regelung, deren Geltung er mit dem Angebot seiner Bilder bei Fotolia zugestimmt hat.
Folglich hat der abgemahnte Fotolia-Kunde den Lizenzbedingungen mit der Auflistung der Urheberhinweise im Impressum genügt und die Abmahnung ist unberechtigt (so auch RA Plutte).
AGB: Man kommt erst Recht zu dem obigen Auslegungsergebnis, wenn die Lizenzregeln bereits als AGB gem. § 305c Abs.2 BGB ausgelegt werden: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.„
Fazit und Praxishinweise
Die vorgestehend beschriebene Abmahnungsidee ist zwar kreativ, aber scheitert schon an den Grundregeln des Vertragsrechts. Eine andere Frage ist, ob alle Richter es so sehen werden. D.h. wenn Sie 100% sicher sein wollen, sollten Sie die neben den Urheberhinweisen im Impressum auch die Bildzuordnungen per URL und Beschreibung vornehmen. Falls Sie ein gewisses Risiko einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens in Kauf nehmen möchten, dann bleiben Sie bei den bisherigen Angaben und warten ab, wie dieser Fall ausgeht.
Wurden Sie bereits abgemahnt, dann lassen Sie sich rechtlich beraten, ob und wie Sie auf die Abmahnung reagieren sollten, wozu auch ein Vorgehen gegen den abmahnenden Fotografen gehören kann.
Darüber hinaus sollten Sie bei Quellensammlungen die Urheberangaben immer konkreten Bildern zuzuordnen.
[tweetthis twitter_handles=“@thsch“]Achtung: Bei Quellensammlungen müssen die Urhebernennungen einzelnen Bildern zugeordnet werden! [/tweetthis]
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