Ich kann es immer noch kaum fassen, was Kollege Rechtsanwalt Plutte berichtet. In dem Fall des LG Köln (LG Köln 14 O 427/13) haben die Richter quasi entschieden, dass eine Urhebernennung grafisch auf Bildern angebracht werden muss. Denn werden Bilder separat per URL aufgerufen, ist sonst keine Urhebernennung sichtbar.
Sollte dieses Urteil Bestand haben wird es nicht nur die Nutzer der Bilder treffen, sondern auch die Betreiber von Stockbildarchiven. Die Hände reiben können sich die schwarzen Schafe unter den Fotografen, die nicht mit den Bildern, sondern mit Abmahnungen Geld verdienen wollen.
Ich persönlich finde gerade kaum Worte, um mein Unwohlsein angesichts dieser Entscheidung und dessen möglicher Tragweite auszudrücken, so erkläre ich lieber den Sachverhalt im Detail.
Update 16.08.2014: Das Urteil wurde vernünftigerweise aufgehoben, das Update finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Wie muss die Urhebernennung erfolgen?
Laut § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben Urheber ein Recht auf Namensnennung. Diese Nennung muss so erfolgen, dass das Bild dem Urheber zugeordnet werden kann. Wie das konkret umzusetzen ist, hängt von den Möglichkeiten des Bildnutzers und der Üblichkeit ab oder kann in den Lizenzebedingungen zu Bildernutzung geregelt werden.
Bei Stockbildarchiven wird diese Pflicht in den Lizenzbedingungen geregelt. Dort steht, wie auch in dem konkreten Fall bei Pixelio:
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Das befolgen die meisten Nutzer, indem Sie neben dem Bild oder in Blogartikeln einen entsprechenden Urheberhinweis platzieren. Doch das reichte den Richtern in Köln nicht aus.
Hinweis: Pixelio hat in dem Verfahren gegenüber dem Gericht Stellung genommen und fand, dass die Urheberangaben direkt im Bild nicht notwendig sind. Da jedoch nicht Pixelio, sondern der Fotograf klagte, war das Gericht an Pixelio’s Ansicht nicht gebunden.
Der separate Bildaufruf erfolgt ohne Urheberhinweis
Die Richter meinten, dass die Urhebernennung bei jedwedem Bildaufruf erfolgen muss. Im Internet ist es jedoch technisch möglich, dass Bilder sich direkt per URL aufrufen lassen. D.h. ohne den dazu gehörenden Beitrag, in dem die Urheberangaben sichtbar sind.
Nun ist wahrscheinlich auch Ihr Gedanke, dass dies „üblich“ sei und daher es „üblich“ ist, wenn dabei der Urheberhinweis nicht zu sehen ist. In Köln sieht man es anders. Die Richter meinen, dass das „üblich“ nur die Frage betrifft „wie“ man den Urheberhinweis anbringt (z.B. dass er nicht direkt am Bild, sondern auch ein paar Zeilen tiefer stehen kann, etc.). Jedoch betrifft das „üblich“ nicht die Frage „ob“ überhaupt ein Hinweis erfolgen kann. Es gilt kategorisch, dass das Bild nicht ohne einen Urheberrechtsvermerk auftauchen darf.
Ferner war das Gericht der Ansicht, dass der Urheberrechtsvermerk auch technisch möglich ist, da er durch ein Wasserzeichen im Bild erfolgen kann. Dem stimme ich zu, nur meine ich, dass dies ausdrücklich verlangt werden müsste.
Bildernutzer sind keine Richter
Zum einem berufe ich mich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Vorschaubildern bei Google. Hier sagte das Gericht vereinfacht, dass ein Urheber der seine Bilder im Netz publiziert mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss und in diese einwilligt. Diesen Gedanken finde ich an keiner Stelle in dem Urteil berücksichtigt. Mir würde jetzt schwindelig werden wenn ich die Zahl der Bilder schätzen würde, die in diesem Moment direkt aufrufbar sind.
Damit will ich nicht sagen dass Dinge legal werden, nur weil viele sie machen. Aber es muss bei der Auslegung eines Lizenzvertrages berücksichtigt werden. D.h. ein Richter muss sich fragen, wie musste eine „objektive dritte Person“ anstelle des Lizenznehmers die Lizenzbedingungen verstehen (§ 31 Abs.5 UrhG i.V.m. §§ 133, 157 BGB). Nach meiner Ansicht würde sich ein normaler Mensch denken:
Wenn sie gewollt hätten, dass Urhebervermerke direkt am Bild anzubringen sind, dann hätten sie es schon hinein extra als Lizenzbedingung geschrieben. Denn immerhin ist es Usus, dass Bilder einzeln aufgerufen werden können und zumeist erfolgt dies auch aus dem Artikel heraus indem der Urheber bereits genannt wurde.
Dazu kommt noch ein weiteres Argument, das unberücksichtigt geblieben ist.
Hinweis: Das Urteil betrifft zunächst nur Pixelio-Bilder. Jedoch wird es m.E. auch andere Stockarchive betreffen, die eine Urhebernennung am Bild oder in Bildnähe fordern. Damit dürften auch Vorschaubilder, z.B. in Beitragsübersichten, betroffen sein. Ebenso müssten wohl auch Bilder, die unter Creative Commons Lizenzen veröffentlicht worden sind, mit solchen Vermerken versehen werden.
Bearbeitung des Bildes wird untersagt
In den Lizenzbedingungen von Pixelio steht (Punkt II, Nutzungsarten):
Übertragen werden folgende Nutzungsarten: – das eingeschränkte Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden wie folgt zu bearbeiten: Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber
Lesen Sie hier etwas von der Anbringung des Urheberhinweises im Bild? Nein, ich auch nicht. D.h. der objektive Erwerber der Bilderrechte muss m.E. denken, dass er keine Hinweise im Bild anbringen darf (dass die Anbringung der Urheberrechtshinweise trotzdem nach § 39 Abs.2 UrhG zulässig ist und eine solche Klausel wohl gem. § 307 Abs.2 BGB wegen Verstoßes gegen den Grundgedanken dieser Vorschrift unwirksam wäre, dürfte kaum jemand wissen).
Dazu kommt noch, dass Bildarchive in der Regel ausdrücklich schreiben, wenn eine Urhebernennung im Bild selbst zu erfolgen hat (z.B. in sog. Social Media Lizenzen). D.h. umgekehrt muss man wohl davon ausgehen, dass ein solcher Hinweis nicht notwendig ist.
Unterm Strich müsste der Urheber deutlich sein
Fassen wir also zusammen, was der durchschnittliche Nutzer denkt:
- Es ist üblich, dass Bilder im Internet direkt aufrufbar sind und dann keine Urhebervermerke zu sehen sind,
- die Bearbeitung des Bildes ist mir durch Anbringen von Urheberhinweisen verboten,
- andere Lizenzbedingungen verlangen ausdrücklich einen solchen Hinweis.
- Der BGH sagt, übliche Nutzungshandlungen muss der Urheber dulden.
Unterm Strich komme ich zum folgenden Ergebnis: Will der Urheber, dass der Urheberhinweis im Bild untergebracht wird oder beim separaten Bildaufruf sichtbar ist, müsste er dies ausdrücklich in die Lizenzbedingungen hinein schreiben.
Fazit und Praxisempfehlung
Ich hoffe, dass der Fall in die Berufung geht und das Urteil aufgehoben wird. In der Zwischenzeit kann ich Ihnen nur den folgenden Rat geben, falls Sie kein Risiko eingehen wollen:
- Stockbilder entfernen, bzw. Direktzugriffe sperren
- Entweder eine verbindliche Klärung durch Ihren Bildlieferanten verlangen oder
- die Urheberhinweise in den Bildern selbst als Wasserzeichen unterbringen,
- das auch bei Vorschaubildern, kleineren Versionen, etc. nicht vergessen.
Ich hoffe morgen auf klärende Stellungnahmen seitens der Stockarchive, denn dieses Urteil dürfte die Branche erschüttern. Ich kann nur weiter sagen, dass die Gefahren besonders dort groß sind wo die Bilder nichts oder sehr wenig kosten. Denn hier ist eher damit zu rechnen, dass die Fotografen die geringen Preise anderweitig „kompensieren“ wollen.
Damit will ich keineswegs Fotografen noch Stockbildanbieter in Verruf bringen. Ich kenne viele und arbeite mit einigen zusammen. Ihnen sind solche Abmahnungsfälle genauso unangenehm wie uns.
Update 16.08.2014 – Aufhebung der Entscheidung
Kollege Rechtsanwalt Niklas Plutte berichtet, dass das Pixelio-Urteil aufgehoben wurde. Der Fotograf hat seinen Antrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen, nachdem das OLG Köln die Entscheidung der Vorinstanz kritisiert hat.
Das Gericht meinte, der Fotograf hätte es wissen müssen, dass Bilder, die er online stellt, auch einzeln im Browser abgerufen werden können. Diesem Wissen hätte sich der Fotograf sich nicht verschließen dürfen. Das ist dieselbe Begründung, mit der der BGH die Vorschaubilder in der Google Bildersuche für zulässig erklärt hat (BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08).
Zudem läge ein Widerspruch vor, wenn die Lizenzbedingungen von Pixelio, welche die Bearbeitung des Bildes einschränken, zugleich gefordert hätten das Bild durch Einfügung einer Urhebernennung doch zu bearbeiten (Pixelio begehrte ebenfalls die Aufhebung der Entscheidung).
Damit zeigte das Gericht, dass Nutzer doch nicht für so unerfahren gehalten werden müssen, wie andere Gerichte es bei der Rechtsprechung zu Impressen meinen. Es wäre schön, wenn die letzteren sich dieser Ansicht anschließen würden.
[callto:abmahnung_bilder]
Bei CC sehe ich das anders: http://archiv.twoday.net/stories/650489047/
Wie ist das eigentlich bei Stockarchiven wie PhotoDune (http://photodune.net)?
Hier steht in den FAQs zu den Lizenzen (http://photodune.net/licenses/faq#credit-author-a), dass man den Urheber gar nicht nennen muss:
„No, it’s not mandatory to give the author credit. But we do suggest that if your end product has credits as part of its design, please credit the author. Also, as the author retains ownership of the item, you shouldn’t claim copyright in the item.“
Ich bin selber Grafiker, Fotograf, … aber man muss sich doch fragen, welche Damen und Herren dort sitzen und über so einen Sch… solche Urteile fällen. Hat bestimmt Monate gedauert bis das Urteil gesprochen werden konnte. Was hätte man mit der guten Zeit so alles anfangen können, oder!?
Wenn ich noch so ein Urteil irgendwo mitbekomme, dann werfe ich die Stock-Fotos alle in wenigen Minuten aus dem Blog und lasse ihn eben so. Auf diesen Zirkus hat kein User Bock – mit jedem Foto, noch so rechtmäßig erworben und gewissenhaft eingebaut etc. legt man sich eine Zeitbombe unter das Kopfkissen. Wer weiss, wann dieser Richter wieder mal Langeweile hat und sich was Neues ausdenkt. Sollen dann alle Webseitenbetreiber ihre Millionen von Seiten nacharbeiten wegen einem Richter-Rülpser? Unfassbarer Quatsch – nehmt dem sein Amt weg. Solche Urteile spielen den Verbrechern in die Hand, die nur auf Abmahnmöglichkeiten warten, bestrafen rechtschaffene Nutzer.
Voll deiner Meinung Die RIchter machens wieder einfach für die Abmahner! Reiche werden wieder reicher und vorallem Branchenfremde die Null Plan haben was die Blogger am Leben hält, dazu zählt aber nicht nur Geld sondern auch der Bekanntheitsgrad.
Gute Berichte machen eben auch gute Fotos aus.
Diese Ideoten von Richter haben praktisch gesehen keine Ahnung von der Materie in der Praxis.
Ist ja klar dass die Reichen Kanzleibrüder so ein Gesetz aufstellen um sich Rechts ausnutzend über Dritte zu bereichern. Und dass kommt nicht von ungefähr, dass ist so!
Ich wette Die ABP Bande wird auch so viel Kohle in die Richter und Anwälte stecken dass die Affen auch noch vor Gericht gewinnen.
Demokratie? Fehlanzeige! Wie werden von dem schnöden Mammon Geld regiert und dass ist Fakt.
Das LG Köln ist der selbe hohle Verein, der auch die RedTube-Geschichte verzapft hat und nun zurück rudert. Selbiges könnte man in diesem Fall erwarten.
Auf dem Foto im meinem Ausweis steht auch kein Urheber, kann mein Fotograf jetzt die ausstellende Behörde abmahnen lassen?
Und mehr dazu http://archiv.twoday.net/stories/650489123/
Den Tipp mit dem Wasserzeichen halte ich für riskant, da das eine nicht autorisierte Bildbearbeitung sein könnte.
Besser das Bild in einen breiteren Rahmen einpassen und den Vermerk darauf anbringen.
Wenn ich einen Rahmen um das Bild baue und den Quellennachweis da rein schreibe, laufe ich da nicht auch in eine „Falle“? Ich sag nur Bild-im-Bild.
Mir ist das höchst riskant.
Unglaublich, was man alles beachten muss.
Man sollte nicht unerwähnt lassen, dass die Fotos von Pixelio den Urheberhinweis standardmäßig im Bildnamen tragen. Wer diesen nach dem Herunterladen nicht entfernt, sondern das Foto 1:1 wieder ins Internet (z.B. den Blog) hochlädt, hat wohl nichts zu befürchten. Der Urheber würde dann in der URL genannt.
Vielen Dank für diesen ausführlichen Hinweis. Meine Konsequenz war, dass ich jetzt alle Fremdbilder auf meinem Blog entfernt habe. Habe tatsächlich besseres zu tun, als auf Abmahnungen zu warten. Schade auch, aber zukünftig nur noch eigene Bilder. Ach ja, wahrscheinlich muss ich mir dann noch Gedanken machen, wie ich nachweise, dass es tatsächlich meine eigenen sind. Denn irgendwer wird vermutlich auf die Idee kommen, auch noch das abzumahnen…
Schon passiert. Aber ohne Folgen. Ich hatte doch tatsächlich ein Schreiben im Briefkasten, in dem mich einer Münchener Anwalt aufforderte zu beweisen, dass ich die Rechte an meinen Bildern habe.
Ein kurzer Hinweis auf das Grundgesetz und die nicht Umkehrbarkeit der Beweislast genügte allerdings.
LG,
Jochen
Danke. Das ist ein guter Hinweis. Dann brauche ich mir wenigstens darum keine Gedanken zu machen.
Wenn du eine halbwegs gute Kamera hast, kannst du die RAW Dateien beim Fotografieren mit abspeichern lassen. Da diese nicht nach gemacht werden können, sollte dies ein guter Beweis sein.
Und wer generell größere Versionen eines Fotos vorhalten kann, hat gute Chancen zu beweisen, dass kleinere im Internet veröffentlichte Versionen, von einem selbst stammen (sofern kein anderer so große Versionen vorhalten kann).
Bei mir sind die Stockbilder heute alle raus geflogen. Auch wenn das jetzt nicht entgültig sein sollte… alleine die Tatsache, das es möglich ist so eine Abmahnung mal „zu probieren“ und auch erstmal Recht zu bekommen schreckt mich ab. Na gut, dann verdient halt kein Fotograf oder Bilderdienst mehr an meinen Seiten und ich habe mehr Motivation um eigene Bilder zu machen!
Das Landgericht Köln verstößt dann aber auch selbst gegen diese Nutzungsbedingungen. Im Moment befindet sich auf http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php ein eingebundenes PIXELIO-Bild, das über http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/Internet.jpg ohne Rechtehinweis aufgerufen wird. Falls das bald nicht mehr erreichbar ist, kann ich gerne ein heute zur Beweissicherung erstelltes Video vorlegen.
Dieses Urteil setzt voraus, dass der Käufer eines Fotos eine Grafikbearbeitungssoftware zur Verfügung hat und über die notwendigen Kenntnisse verfügt, ein Bild entsprechend zu bearbeiten. Wenn einem Fotografen daran gelegen ist, seinen Copyrighthinweis AUF dem Foto zu sehen, sollte er dann das Foto nicht gleich selber mit diesem Copyrighthinweis versehen und so anbieten? Immerhin zahlt der Kunde ja Geld dafür, dass er ein Foto verwenden kann und nicht dafür, dass er es noch anschließend bearbeiten muss.
@Max: Beste und konstruktivste Antwort von allen. Das war auch meine erste Idee beim Lesen des Artikels.
Der Fotograf müsste wegen arglistiger Täuschung verklagt werden.
Denn wenn ihm das so wichtig ist, sollte er seine Bilder gleich mit allen erforderlichen Angaben versehen verkaufen.
Erst Halbfertigware verkaufen und dann klagen?
Klarer Fall von arglistiger Täuschung.
Sicherheitshalber sollte ein Blogger srine Fotos selbst machen.
Das macht Spaß und man kann ruhig schlafen.
Ist das „Das Urteil betrifft zunächst nur Pixelio-Bilder.“ nicht falsch? Das Urteil betrifft einen Einzelfall, im nächsten Fall könnte ganz anders geurteilt werden und auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und bedarf – da sind wir uns wohl alle einig – dringend einer Überprüfung durch das OLG.
Die angegebene .htaccess-Sperre ist übrigens Augenwischerei, ebenso wie die Rechtsklick-Verhinderungsscripte. Beides ist nicht zuverlässig, die .htaccess-Sperre unterbindet die Auslieferung an viele Firewall-Nutzer und die Rechtsklick-Sperre wird mittlerweile standardmässig von vielen Browsern deaktiviert.
Unabhängig vom OLG muss Pixolio sofort reagieren und seine AGB entsprechend rechtssicher machen – sonst führt die derzeit im Internet kursierende blinde Panik nach diesem Urteil schnell dazu, dass sie arbeitslos sind.
Werden dann Webseitenersteller rückwirkend bei Dutzenden oder gar Hunderten von Webseiten alle Bilder editieren müssen? Wie muss man sich das vor allem vorstellen? Werden dann alle Sliderbilder einer Startseite mit dem Fotohinweis versehen? Das werden ja schicke Webseiten -.- (So kann man natürlich die deutsche Weblandschaft im internationalen Vergleich um Jahre nach hinten werfen – quasi eine chinesische Kulturrevolution im Internet made in Germany)
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, geht es um ein Foto, dass bei Pixelio zur Verfügung gestellt wurde? Hat er Fotograf dann nicht auch mit dem einstellen der Bilder in die Plattform die Nutzungsbedingungen des Stockarchivs anerkannt?
Das sehe ich genau so. Es stellt ja eine (Rechte)Überlassung seitens des Fotografen an den Betreiber dar, zu dessen Bedingungen. Hier wird quasi das vereinbarte Vertragswerk zwischen Betreiber und Fotografen, seitens des Fotografen aufgekündigt und durch neu definierte, eigene Nutzungsbedingungen ersetzt und somit dem Endnutzer rechtsunsicher gemacht, obwohl dieser sich durch die Nutzungsbedingungen definierten Pflichtangaben abgesichert wähnt. Das nenne ich arglistig. Letztlich wird es zu einer Klage gegen Pixelio führen, weil der Beklagte sich schadlos halten möchte. Vielleicht sogar mit Aussicht auf Erfolg. Worauf hin Pixelio gegen den Fotografen vorgehen müsste … Oder ich versteh´s einfach nicht 😉
Hm, also als Betreiber von min. 50 Blogs darf ich jetzt wohl (sofern ich nicht jedes der gefühlten 10.000 Bilder nachmarkieren will und ebenfalls nicht den Bildercache deaktivieren (Ladezeit!) möchte, vorsorglich alle Bilder vom FTP löschen… oder ? :/
Das Urteil ist doch der Wahnsinn. Man kann sich auch das Bild aus einem Buch oder aus einer Werbebroschüre ausschneiden und irgendjemand benutzt es dann vielleicht für eine Collage. Und was ist mit Plakatwänden, müssen da auch Fußgänger aus Hunderten Metern Entfernung den Hinweis lesen können?
Achtung: Klickt man bei Chrome auf „Bild in neuem Tab öffnen“ wird die aktuelle Seite als Referrer mitgesendet, also der Direktzugriff auch nicht gesperrt! Diese Methode dürfte im Bezug auf das Urteil also unwirksam sein.
Bei soviel Realitätsferne fällt mir nichts mehr ein. Ich hoffe nur, dass das nicht von Dauer ist!
Vielen Dank für die ausführliche Information zu Hintergründen und was man machen kann / sollte / leider muss…
Es wurden ja verschiedene Technische Lösungen für das Problem diskutiert, wie verhält es sich mit Nennung des Fotografen im Copyright-Feld der Exif-Daten? Das Bild würde so nicht verschandelt, dennoch wäre die Copyright-Information bei jedem Abruf vorhanden.
Wenn jemand sein Bild so verunstaltet sehen möchte, sollte er das selbst erledigen. Dann kann man sich überlegen, ob man das Bild kaufen möchte. Wenn man sein Geld redlich verdient, ist man auf Einnahmen aus dubiosen Abmahnungen angewiesen.
Ganz ehrlich, ich verstehe auch nicht, wie man als Fotograf so kontraproduktiv sein kann… Und die Sache mit den Nutzungsbedingungen der Stock-Plattformen verstehe ich ebenfalls nicht. Man erklärt sich doch als Fotograf damit einverstanden, bevor man seine Bilder anbietet..? Wenn nicht, sollte man es lassen.
Und wo kommen wir denn hin, wenn plötzlich jeder auf seinen kreativen Leistungen als Urheber genannt werden will…?
Naja, ich werde nun erst mal abwarten was passiert und die Stock-Plattformen anschreiben. Es muss eine Gegenbewegung geben, damit dieses hirnrissige Urteil wieder aufgehoben wird…
Ich habe mal 4+1 Lösung für das Problem zusammengefasst. Vielleicht ist ja die ein oder andere sinnvoll anwendbar.
http://toolflow.de/loesungen-zum-stockphoto-abmahnurteil-des-lg-koeln/
Zitat von weiter oben „Ebenso müssten wohl auch Bilder, die unter Creative Commons Lizenzen veröffentlicht worden sind, mit solchen Vermerken versehen werden.“
AFAIK ist es auch bei Creative Commons Bildern üblich und es gehört zum guten Ton, die entsprechende CC-Lizenz zu nennen.
Die „Erkenntnis“ des LG wird hoffentlich bald durch eine praxisnahe Auslegung eines fachlich versierteren Gerichts korrigiert.
Bei CC-Werken, die das BY-Attribut in der Lizenz haben, gehört es nicht nur zum guten Ton, die Quelle anzugeben, sondern es ist ein Muss. Dazu reichte bis jetzt ein Hinweise auf der Webseite, auf der das Bild zu sehen war.
Jetzt müsste aber diese Quellenangabe im Bild zu lesen sein. Das würde sich auch mit dem CC-ND-Attribut beißen: ND=NoDerivatives=keine Bearbeitung des Bildes.
Was für ein Wahnsinn!
Es gibt keine CC-Lizenz ohne BY. Die Namensnennung ist nämlich immer verpflichtend. Genau das hat schon dazu geführt, dass ein Nutzer abgemahnt wurde, denn er hatte den Namen nicht genannt.
Was ist mit der CC0?
http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de
Ich weiß schon, welchem Gedanken die Kölner Richter mit der separaten Bild-URL nachgehen wollen. Aber müssten dann nicht auch alle gedruckten Bilder so behandelt werden? Denn schließlich kann ich ein Bild aus einer Drucksache schnell ausschneiden (und damit aus dem Zusammenhang reißen), dann weiß auch keiner mehr, wer der Urheber ist.
Habe heute morgen mit Clipdealer telefoniert und mir eine schriftliche Bestätigung eingeholt, dass deren Bilder und Videos auch nach wie vor ohne Copyright/Namensnennung genutzt werden dürfen. Der Originalwortlaut ist wie folgt:
Zitat:
„Hier noch mal der Wortlaut aus dem Urheberlizenvertrag:
2.3 Der Urheber willigt ein, dass sämtliche Lizenzierungen der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte ohne Nennung seines Namens (also anonym) erfolgen können. Der Urheber verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Namensnennung.
Damit bestätige ich Ihnen, dass dies bedeutet, dass der Kunde kein Copyrightnachweis am Bild oder Video anbringen muss.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
Vielleicht ist es für den einen oder anderen User hilfreich, wenn er/sie weiß, dass ihm/ihr bei Clipdealer kein Ungemach droht?!
Eventuell könnten Sie dies ja erwähnen, Herr Schwenke?
Herzliche Grüße,
Markus Wollenweber
Super, danke! Ich habe heute früh auch bei Istock angefragt, aber bisher noch keine Antwort erhalten. Sobald ich eine schriftliche Information habe, werde ich sie hier ebenfalls einstellen.
Und hier noch die Antwort von Istock:
„… Jedoch kann ich Sie insofern beruhigen, dass iStock seinen Hauptsitz in Calgary, Canada hat, und wir somit rechtlich durch die Provinz Alberta, Canada vertreten sind.
Aus diesem Grunde ist es rechtlich absolut unbedenklich unsere kommerziellen Inhalte bei nicht-redaktioneller Nutzung ohne Quellennachweis zu verwenden.“
was ist hier mit nicht-redaktioneller Nutzung gemeint? Ist das Verwenden in einer Website nicht redaktionelle Nutzung?
Kommt darauf an, welche Art Webseite es ist. Also sobald man das Bild auf einer Firmenwebseite o.ä. einbindet ist es nicht-redaktionell. Auf einer Webseite einer Zeitung wäre es redaktionell. Ob ein Blog nun redaktionell oder nicht-redaktionell ist, kann ich nicht sagen. Am besten im Einzelfall mit dem Stockanbieter klären.
Hallo,
welche Wirkung hat denn die Urheberangabe in den EXIF-Daten? Sind die unerheblich?
Hallo,
Gleicher Ansatz wie Jens Bode: Wäre es nicht möglich den Rechtsvermerk in die EXIF-daten des Bildes zu schreiben? Dann wären diese immer am Bild – und lediglich die Browserlogik Schuld das diese nicht angezeigt würden.
Viele Grüße
Jan Wiedenhoff
Exif ist auch nicht sicher genug, denn WordPress löscht diese Daten, wenn es Bilder in verschiedenen Größen wie Thumbnails ausgibt.
Genaugenommen ist es nicht WordPress, sondern die auf praktische allen „normalen“ Webhosts verbreitete serverseitige Grafikbibliothek GDlibary. Die Imagick Libary macht das nicht nicht, aber die hat eben nicht jeder
Das ist nicht richtig. Die EXIF-Daten werden erst beim Bearbeiten des Bildes durch die Bibliotheken entfernt. Beim reinen hochladen bleiben sie erhalten, auch bei WordPress. Im Artikel wird jedoch selten das Original verwendet, statt dessen eine skalierte Version.
Die skalierten Versionen verlinken jedoch immer auf das Original. Fraglich ist jedoch was mit den automatisch erzeugten Thumbnails ist.
Ja, deswegen schrieb ich ja „wenn es Bilder in verschiedenen Größen wie Thumbnails ausgibt.“. Diese Bildgrößen erstellt WP automatisch beim Hochladen und diese werden in Themes genutzt und haben in der Regel keine Metainfo mehr.
Wenn man Bilder einbettet, nutzt man in der Regel doch eine dieser vorgebenen Größen (klein, mittel, gross) und nicht das Originalbild, das man hochgeladen hat und wahrscheinlich viel zu gross ist („skalieren“ ist daher auch datenmäßig keine immer gute Idee). Ob das Original verlinkt ist, ist ebenfalls eine Frage der Einstellung beim Einbetten.
Das Problem der Nennung bezog sich auch auf die Anzeige in Übersichten z.B bei der Nutzung als „Artikelbild“, wo die Nennung, die zwar im Artikel selbst stehen mag, in der Regel auch nicht angezeigt wird.
Exif ist also leider in keinem Fall eine sichere Alternative.
Liebe Bildkäufer und PantherMedia-Kunden,
dieses Urteil betrifft keine Kunden der PantherMedia Bildagentur für die kommerzielle Nutzung der Fotos. Wir haben in unseren Urheber Verträgen mit Fotografen den Verzicht auf die Urhebernennung integriert. Für unsere Bildeinkäufer weisen wir im Kunden-Lizenzvertrag unter Punkt 3 – laut aktuell geltender Rechtsprechung – darauf hin, dass der Urhebernachweis nur im redaktionellen Umfeld in der üblichen Art und Weise notwendig ist. Für alle kommerziellen Nutzungsarten (Flyer, Website, Broschüren, etc.) ist die Nennung des Urhebers nicht notwendig.
Anders als bei pixelio zahlt der Kunde für eine Lizenz und kann sich auf die rechtliche Prüfung durch PantherMedia verlassen und muss zudem keinen Backlink zu PantherMedia setzen/Urhebernachweis integrieren. Jeder Fotograf, jedes Model oder jeder Eigentümer von abgelichteten Objekten bestätigt die kommerzielle Nutzung durch einen schriftlichen und uns vorliegenden Model- und Property-Release Vertrag.
Weitere Informationen zu PantherMedia auf http://www.panthermedia.net bzw. den Kunden-Lizenzvertrag unter http://bildagentur.panthermedia.net/cms/Kunden-Lizenzvertrag
Viele Grüße,
Robert Walters
Geschäftsführer
Ich bin zwiegespalten. Zugegeben, ich dachte bisher auch nicht darüber nach, dass bei der Bildansicht per URL keine Urhebernennung zu sehen ist, wenn sie der Blogger nicht eigens einbaut. Da man natürlich dabei den Urheber nicht nennt, finde ich den Richterspruch nicht falsch. Aber ich finde ihn sehr kleinlich. Und sehr unglücklich für alle Seiten. Der Kläger hätte anders reagieren können, anstatt in diesem Fall ein Urteil zu erwirken. Auch, wenn ich persönlich Blogs mit Bildern beim Lesen bevorzuge, werde ich künftig nicht mehr bebilderte Artikel vorziehen. Denn bevor sich Blogger in solch kostspielige Gefahr bringen, fände ich es sinnvoller, auf die Bebilderung zu verzichten, wenn man als Blogger kein eigenes passendes Bildmaterial zur Verfügung hat.
Wer ein Foto per Rechtsklick öffnet, war doch vorher auf der Seite und konnte sich über den Copyrightinhaber informieren. Die Argumentation ist in meinen Augen – wie bei so vielen Abmahnungen – an den Haaren herbeigezogen.
Man kommt aber nicht immer nur per Rechtsklick auf die Bild-Url. Und natürlich könnte man dann noch argumentieren: Der Urheber wird erst am Ende des Artikels genannt. Wenn man aber oben mit Rechts klickt, hat man die Info unten noch nicht gesehen. Wer also spitzfindig auslegen will, findet immer einen Weg.
Toller und informativer Text 🙂 Mir hat er jedenfalls ein wenig weitergeholfen. Falls ich dann noch hilfe Brauche würde ich mich an einen Anwalt wenden.
„Im Internet ist es jedoch technisch möglich, dass Bilder sich direkt per URL aufrufen lassen“
„Usus“
Leider tragen Formulierungen wie diese weiter zum Unwissen der technischen Laien bei. Es ist nicht „möglich“, _jeder_ Bildaufruf, also auch die eingebundene Darstellung erzeugt technisch einen direkten Aufruf der Ressource und ein eigenständiges Ausliefern der Bilddatei ohne Kontext. Will man also auf technischer Kann-Ebene argumentieren, gibt es faktisch keinen Weg zur Wahrnehmung eines Urheberhinweises. Die entsteht nämlich erst beim Bildaufbau und die ist – Client-abhängig. Auch wenn die aktuelle „übliche“ Form die vollständige Darstellung eines Bildes ist. Da reden wir noch nicht über automatische Skalierung auf Größe des Viewports (was wenn das Bild nun einen nehr kleinen Hinweis trägt, der bei Skalierung nur noch ein Fliegensch…) ist, nicht über Provider-automatisierte verlustbehaftete Komprimierung, nicht über die Wahrnehmbarkeit eines Hinweises auf sehr kleinen Displays u.ä.
Auch zum letzten Satz von Pixelio steht hier kein Wort. Nur, wie soll man an einer Ressource einen Link anbringen? Allenfalls eine textliche Darstellung ist hier möglich.
.htaccess ist btw. auch keine Lösung. Der Referrer eines Request ist Client-Data, d.h. er kann beliebig und einfach vom aufrufenden Nutzer manipuliert werden, womit der Sperre hinfällig wird.
Das werden sicher bald wieder kriminelle Rechtsanwälte zur eigenen
Geldschöpfung ausnutzen. Es muß endlich verboten werden, daß eine
Berufsgruppe, auch wenn sie fürs Recht zuständig ist (eigentlich sogar besonders dann), sich selbst Wertschöpfungsmöglichkeiten kreiert, die
in jeder anderen Berufsgruppe mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet würden!
Wir nutzen ebenfalls den oben erwähnten Bilderdienst. Alle Bilder nachträglich zu bearbeiten und mit einem entsprechenden Copyright-Hinweis zu versehen, würde Stunden dauern und wäre sicher unverhältnismäßig. Außerdem würde dieses „Tagging“ der Bedingung, das Bild nicht zu bearbeiten, entgegen stehen. Es ist erstaunlich, dass ein Gericht zu solch einer kuriosen Entscheidung kommt. Statt den Fotografen dazu aufzufordern künftig selbst ein Wasserzeichen einzubauen, geben sie ihm auch noch recht, anstatt ihn mit einem Tritt in den Hintern aus dem Gerichtssaal zu befördern.
Danke. Besonders für die Praxistips. Wir hatten schon mit der einen oder anderen ungerechtfertigten Abmahnung zu kämpfen, und weiß, wieviel Ärger so etwas mit sich bringt, auch wenn man am Ende „Recht“ bekommt. Ich denke, dass sich die Abmahnwirtschaft schon die Hände reibt, und das einzige was helfen kann, ein schnelles Handeln und Verbreiten der Angelegenheit ist. Es kann gar nicht genug Aufregung um dieses Urteil geben und verstehe auch diejenigen nicht, die uns erzählen wollen, das ganze sei nicht so schlimm. Für uns als Agentur ist das schlimm.
Ich habe das Urteil jetzt nur grob überflogen und konnte wohl deshalb die Stelle nicht finden wo gefordert wird das der Urheber grafisch/textlich sichtbar gemacht werden muss. Wenn ich das richtig verstehe, dann muss der Urheber nur genannt werden. Wie und wo des zu erfolgen hat, steht dort nicht. So wäre es durchaus möglich bei Jpeg-Bildern den Urheber in den EXIF-Daten (z.B. als Kommentar) zu nennen. In vielen Browsern werden die EXIF-Daten mit einem Rechtsklick und dann über “Eigenschaften“ sichtbar.
Die Lizenzbedingungen von Pixelio würden diesen Weg möglich machen da dort nur die Rede von “technisch machbar“ ist und nicht von grafisch. Ich müsste jetzt mal nachschauen, bin aber der Meinung das man in EXIF-Daten auch Links hinterlegen kann, so würde man die Lizenzbedingungen voll erfüllen.
In einer Berufung würde ich es zumindest mal ansprechen ob der Fotograf auch die EXIF-Daten geprüft hat, wovon nicht ausgegangen werden kann.
Ich habe die „Freistellung“ des Bildes im Blog nicht aktiviert, aber trotzdem kann man jedes Bild „im neuen Tab öffnen“. Nun hab ich den Fotograf/Pixelio im Dateinamen drin und das sieht man in der Adresszeile. Weiß natürlich nicht, ob das ausreicht…
was ist denn eigentlich mit den pixelio-bildern auf lg-koeln.nrw.de? selten so einen realitätsfernen unsinn gelesen…
Verdammte Amateure!
Einmal mehr bin ich froh, nicht in Deutschland zu leben.
Wir haben aus Protest gegen dieses Urteil die Anzeige von Bildern in unserem sehr umfangreichen Blog http://www.tiergeschichten.de bis auf weiteres abgeschaltet (siehe Artikel) und hoffen auf zahlreiche Nachahmer unter den Webmastern. Bitte macht auch andere Sites darauf aufmerksam.
Vielen Dank!
Als Fotograf würde ich mit einer solchen Agentur mit diesen Bedingungen nicht zusammen arbeiten.
Als Kunde würde ich mich nicht auf solche Bedingungen einlassen. Wenn ich ein Bild z.B. für ein Webseitenbanner lizenziere, dann werde ich wohl kaum bereit sein, so einen Mist reinzuschreiben…
Ich denke, dass sich das alles wieder legt sobald Pixelio – zumindest für die Zukunft – die AGBs/Nutzungsvereinbarungen und Verträge mit den Fotografen entsprechend verändert.
Das LG Köln hat die Bilder auf ihrer eigenen Webseite nun geändert und den Urheber direkt in die Datei geschrieben. Ist das nicht ein weiterer Verstoß gegen die AGBs von Pixelio? Eine solche Bearbeitung ist da doch gar nicht zugelassen!
Es ist so einfach….!! und niemand braucht irgendeine Software!
Bei herunterlanden eines Bild ist der Urheber im Dateinamen und Pixelio genannt!
Hätte der Verwender den Dateinamen so gelassen wie er war, wäre alles in Ordnung…. Bsp. der URL: http://……../12345Urheber Pixelio.jpg
Warum hat der Verwender also den Dateinamen geänder??
Absicht? oder Fahrlässigkeit?
Weiter bleibt noch festzuhalten das es ganz einfach zu verhindern ist das der normale Internetnutzer an die URL kommt wie. z.B Rechtsklicksperre oder htaccess.htm
Des weiteren lässt es sich auch verhindern das Bilder in der z.B. Google-Bildersuche angezeigt werden.
Warum hat der Verwender sich nicht Informiert und eine dieser Sperre eingebaut?
Ich finde es zu einfach immer nur zu meckern und einen aufschrei zu starten, wenn es doch so einfach für den Verwender ist sich zu schützen indem er sich informiert bevor er handelt!?
MfG
Leider funktioniert das Verhindern der Direktaufrufe des Bildes per .htaccess, wie es Viktor Dite erklärt, nicht! Einfach mal auf der Seite dort per Rechtsklick die Grafik anzeigen lassen. Auch ein Löschen des Caches bringt keinerlei Änderung.
Momentan existiert schlicht KEINE verlässliche Möglichkeit, ein Abgreifen der Bild-URLs (und somit deren Direktaufruf) zu verhindern.
Wie sieht es eigentlich mit Stockphotos von Fotolia aus? Hier reicht ein Urhebernennung im Impressum aus. Wird der direkte Aufruf dieser Bilder nun auch als „Mehrfachnutzung“ gewertet?
Natürlich verwundert so ein Urteil, aber die Lizenzbedingungen sind einfach viel zu schwammig formuliert. Aber es gibt genügend andere Bilderquellen die eine sorgenlose Nutzung ermöglichen.
Dies ganz ohne auf die Unsinnigkeit des Urteils einzugehen…
Es gibt zumindest eine technische Lösung den Urheberhinweis bullet-proof mit dem Bild zu verbinden ohne dass dieser auch auf der Webseite erscheint. Das Bild muss dazu auch nicht lizenzwidrig bearbeitet werden.
Der Bilddatei einen schmalen zusätzlichen weißen Balken mit dem Text unten anfügen, der dann auf der eigentlichen Seite per CSS versteckt werden kann und bei Direktaufruf zwingend angezeigt werden wird. Habe Euch kurz ein Demo gebaut:
http://oldendorf.net/boards/demo_urheber.html
Fuer Bestehende Seiten ist das vielleicht arbeitsintensiv, für „Neubauten“ jedoch problemlos implementierbar.
Nicht beantwortet oder nicht von mir entdeckt ist bisher die Frage, wie Bilder mit einer CC-Lizenz überhaupt gekennzeichnet werden sollen, wenn diese gar nicht auf den eigenen Webserver kopiert werden. Ich hatte bisher alle Bilder bspw. aus wikimedia lediglich von deren URL eingebunden und die verkleinerte Bildanzeige in meinem Blog mit Namen und Lizenz versehen. Beim berüchtigten Rechtsklick wurde zwar das Bild ebenso einzeln und ohne Namensnennung angezeigt, jedoch stets auf der ursprünglichen URL von wikimedia, auf die ich logischerweise keinen Zugriff habe. Aufgrund dieser merkwürdigen Rechtsunsicherheit habe ich inzwischen alle nichtgemeinfreien Bilder gelöscht.
Die technische Umsetzung zur Direkt-Link Blockade fanden wir sehr interessant. Leider klappt der Weg von Mizine nicht. Dessen Tip hilft nur, das „Hotlinking“ fremder Seiten zu unterbinden. Nicht aber den Direktaufruf des Bildes.
Wir haben uns daher neben einer rechtlichen Bewertung des Urteils auch an eine Alternative gewagt: http://t.co/McY4VKb3vm
Wir haben unsere Website http://www.tiergeschichten.de mit ca. 2000 Pixelio-Bildern aus Protest bis auf weiteres „bilderlos“ geschaltet (siehe Kommentar von mir vom 05.01).
Bei http://www.boxmail.de habe ich jetzt Massnahmen ergriffen um das Kopieren der Bilder zu verhindern.
Bitte testen.
Danke
Das Gericht hat sich nicht hinreichend mit den Anforderungen an eine „Verwendung“ auseinandergesetzt. Die rein technische bedingte Möglichkeit der Extraktion einer Bild URL aus einem zusammengesetzten Webdokument, in dem ein Bild eingebettet ist, stellt noch keine aktive Verwendung dar.
Ich habe das hier nochmal ausgeführt:
Urheberkennzeichnung im Bild selbst notwendig? Kritik am Urteil des LG Köln
Ich möchte auch die Frage aufwerfen, ob die EXIF Daten eine digitale Lösung darstellen können, obwohl sie nicht sofort sichtbar sind. Genauso wie eine Bild URL eines eingebetteten Bildes nicht sofort sichtbar ist…
Ist das Copyright-Zeichen (c) überhaupt in Deutschland zugelassen?
Oder hängt man sich hier nur an?
Jedes Bild mit Urheberhinweis im Bild würde ich nicht nehmen, das wird in den Nutzungsbedingungen eindeutig geregelt. Klar, zum ersten anschauen, wäre das für mich kein Problem.
Schaue ich mir via Google Bilder an, sehe ich ganz selten den Urhebernamen oder ähnliches.
Wie ist das dann bei Printmedien?
Ich denke, man hat hier nur wieder eine „Marktlücke“ für Abmahnungen entdeckt.
Gibt es eigentlich heutzutage noch eine Branche, wo das nicht ist?
Arme Welt!!!
Bin noch schockiert über solche Meldungen. Sorry.
Dann bin ich mal gespannt, wann die ersten Abmahnungen kommen für die Texte auf den Websiten. Da steht ja auch nirgends der Autor/Urheber.
Ausser im Impressum, aber wer sagt, das die Texte nicht von woanders stammen. 😉
Wie sagt der RockervomHocker? Weinen könnt ich, weinen könnt ich.
Arme Welt!!!
Es ist eine Schande, dass Richter, die so wenig Medien- bzw. Internetkompetenz haben über solche Fälle entscheiden dürfen. Ich hoffe nur dass die Revision von kompetenteren Richtern bearbeitet wird.
Die Medien- bzw. Internetkompetenz könnten sich diese Richter ganz einfach verschaffen, wenn sie nicht zu faul wären, die nötigen Recherchen zu unternehmen.
Da bleibt einem erst einmal die Sprache weg, wenn man das liest.
Wäre es denn eine adäquate Lösung, den Urheberrechtshinweis im Dateinamen des Bildes unterzubringen? Dann wäre dieser ja bei jedem direkten Aufruf des Bildes sichtbar. Natürlich müsste dann wie üblich dort, wo das Bild eingebunden ist, auch ein Copyright-Hinweis angebracht werden.
Super, wer kommt eigentlich auf die Idee abzumahnen, der Fotograf oder sein Anwalt? Manchmal habe ich das Gefühl, dass Bilder nur veröffentlicht werden, um anschließend Unwissende teuer abzumahnen und damit viel Geld zu vedienen.
Tina, ich denke, dein Gefühl trügt dich da nicht 😉 Es geht wohl eher um die Kunst, das Gesetz so trickreich wie möglich zum eigenen finanziellen Nutzen auszulegen. Ansonsten könnte der Fotograf ja auch ganz einfach sein Foto gleich mit auf dem Foto angebrachten Urheberrechtshinweis ins Netz stellen. Das wäre aber wahrscheinlich zu einfach und nicht zuletzt würde es ihn einer Einnahmequelle berauben. Man fragt sich, wo hier der Verbraucherschutz bleibt.
Ich sehe das genauso wie der MAX. Es ist eine Schande auch für die Fotografen auf PIXELIO, die aus Liebe zu Ihrem Hobby, die Sachen verbreiten möchten. Aber wie üblich in Deutschland – Minderheiten geben das Kommando, hier die abmahnsüchtigen Fotografen oder Anwälte.
Ich sehe auch die Verpflichtung hier eher bei den Fotografen, selbst das Wasserzeichen rein zu setzen und bei den Plattformen ihre Lizenzbedingungen anzupassen.
Das ist Täuschung, wenn die Lizenzbedingungen nicht für Klarheit sorgen.
Für Lebensmittel gibt es das doch auch, warum wird hier mit 2erlei Mass gemessen.
Sehr ignorant die Entscheidung.
Eher hätte das Gericht ans Urteil anfügen müssen, dass der Fotograf selbst für den Hinweis auf dem Bild verantwortlich ist. Immerhin erschwert das Gericht sonst den Fotografen, Nutzer für ihre Bilder zu finden. Nach dem Motto: Besser kein Bild als ein Risiko eingehen.
Ich stelle mir gerade ernsthaft die Frage, ob das gleiche auch für z.B. Garfiken und Illustrationen gilt und hier vor allem bei denen, die so klein sind, dass ich im Bild selbst gar nicht die Möglichkeit habe einen Vermerk zu machen oder im Design stören.
Wie verhält es sich also z.B. bei Bildern und Illustrationen, die ich nicht als ganzes Foto und Bild verwende, sondern als Designelement im Layout der Webseite verwende?