Heute wurde eine Abmahnung wegen eines Vorschaubildes bei Facebook bekannt (wbs-law.de berichtet). Der Fotograf mahnte die Inhaberin einer Fahrschule ab, weil sie einen Artikel von Bild.de samt Vorschaubild auf ihrer Facebook-Seite geteilt hat. Das Bild zeigte den Fußballspieler Marco Reus im Zusammenhang mit dessen Autofahrt ohne Führerschein.
Die Frage bei solchen Abmahnungen ist immer, wen sie treffen können. Denn praktisch jeder, der mit der Materie arbeitet, teilt Inhalte in sozialen Medien. Die Entwarnung zuerst: Es trifft nicht jeden.
Kritisch wird es vor allem für Unternehmen. Diese können ihr Risiko jedoch gering halten, wenn sie die Checkliste am Ende dieses Beitrags beachten.
Grundsätzlich kein Grund zur Sorge
Ich sehe grundsätzlich -aus heutiger Sicht- keine erhöhte Gefahr wegen des Teilens von Vorschaubildern abgemahnt zu werden:
- Zum einen spricht die Statistik dagegen: Es sind bisher nur eine Handvoll bekannter Fälle, die man ins Verhältnis zu den Millionen täglich geteilter Beiträge setzen muss.
- Zum anderen haben diese Fälle einen kommerziellen Hintergrund: Bei den bekannten Abmahnungen handelt es sich um Fälle, in denen die Bilder zu kommerziellen Zwecken und in besonderen Konstellationen, ähnlich diesem Fall, verwendet wurden.
Hinweis: In meinem Artikel „Nun ist es soweit: Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebooks Teilen-Funktion“ erklärte ich bereits 2013 die Risiken beim Teilen mit Vorschaubildern.
Grund zur Vorsicht für Unternehmen
Der entschiedene Fall ist spezieller Natur und mit den Interessen des Fotografen zu erklären. Der Fotograf hat vorliegend der Bildzeitung ein Recht zur redaktionellen (also berichtenden) Nutzung des Bildes erteilt. Dabei musste der Fotograf auch damit rechnen, dass das Bild bei Facebook zum Teilen angeboten wird (das unterstelle ich anhand der präsenten Sharing-Buttons). Daher hat der Fotograf das Teilen seines Bilder als Teil der redaktionellen Nutzung erlaubt.
Eine Abmahnung kommt deswegen nur in Frage, wenn das Vorschaubild nicht nur redaktionell, sondern auch kommerziell genutzt wird. D.h. wenn das Teilen eines Artikels zugleich eine Werbemaßnahme zu eigenen Zwecken darstellt.
Danach sieht es auch in diesem Fall aus. Die Inhaberin der Fahrschule hat das Bild eines Prominenten, der ohne Führerschein fuhr, verwendet. D.h. eine Werbewirkung des geteilten Beitrags auf ihrer Facebookseite ist zumindest anzunehmen. Ob sie tatsächlich vorliegt, kann nur im konkreten Fall entschieden werden.
Hinweis zur rechtlichen Vertiefung: Im Interview mit der Legal Tribune Online erkläre ich detailliert, warum ich die Entscheidungen des BGH zu Vorschaubildern (Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 sowie Urt. V. 19.10.2011, Az. I ZR 140/10), als auch des EuGH zum Embeding (Beschl. v. 21.10.2014, Az. C-348/13) auch im Fall des Sharings anwendbar sind: Viel Welle um die Abmahnwelle.
Kommerzielles Sharing
Ich würde eine kommerzielle Nutzung des geteilten Inhalts zumindest dann annehmen, wenn geteilte Inhalte mit einer werbenden Beschreibung geteilt werden. In diesem Fall wäre es z.B.
„Ein Grund mehr den Führerschein zu machen“
Wird der Beitrag dagegen mit einer neutralen Aussage versehen, dann würde ich keine kommerzielle Nutzung annehmen., z.B.
„Als Fußballer muss er ohnehin nur laufen„
Dies ist jedoch meine Ansicht als Befürworter einer Kultur eines zeitgemäßen Urheberrechts. Orientiert sich ein Richter streng und traditionell am Urheberrecht, dann wäre auch bei dem neutralen Zusatz eine kommerzielle Nutzung und damit ein Rechtsverstoß anzunehmen (im vorliegendem Fall ist der Sachverhalt nicht bekannt). D.h. ein Restrisiko bleibt.
Tipp: Wenn Sie das Recht zur Nutzung eines Bildes haben und Social-Media-Sharing -Buttons auf Ihrer Webseite einsetzen, haften Sie nicht, wenn das Bild für kommerzielle Zwecke verwendet wird. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie das Bild zum Teilen freigeben dürfen, dann legen Sie ein anderes Bild als Standard-Vorschaubild fest.
Praxistipp & Checkliste für Unternehmen
Wenn Sie Inhalte auf kommerziellen Onlineprofilen teilen, können Sie mit Hilfe dieser Checkliste das Risiko von Urheberrechtsverstößen erheblich senken:
- Wirbt der geteilte Beitrag für meine Leistungen?
- ja, wenn er Kunden zur Inanspruchnahme meiner Dienste motiviert.
- nein, wenn es Inhalte der Kategorie Lustiges/Vermischtes sind.
- Falls ja:
- Fügen Sie keine Inhalte hinzu, die eine Verbindung zwischen dem geteiltem Inhalt und eigenen Leistungen herstellt.
- Fügen Sie eine neutrale oder gar keine Beschreibung hinzu.
- Sie können auch jegliches Restrisiko vermeiden wenn Sie den Inhalt mit eigenem oder keinem Vorschaubild teilen.
- Falls nein: Fügen Sie auch hier keine Beschreibung hinzu, die eine direkte Verbindung zu Ihren Leistungen herstellt (s. Bsp. unten).
Risikoeinschätzung
Bedenken Sie bitte, dass moderne Formen des Marketings immer ein gewisses Risiko bergen. Ich empfehle daher -neben einem stets wachsamen Auge- immer eine „geistige Rücklage“ für Abmahnungen zu bilden und diese in Relation zu den Inhalten zu setzten, die insgesamt geteilt werden. Diese Basis einer wirtschaftlichen Abwägung ist m.E. sinnvoller, als aus Angst vor Abmahnungen grundsätzlich auf das Teilen von Inhalten zu verzichten.
Tipp: Die Anwaltskollegen Henning Krieg und Thorsten Feldmann haben zusammen mit dem WDR eine sehr sehenswerte und lehrreiche Pageflow-Reihe zu Social & Media und Recht produziert: socialmedia-recht.wdr.de
Fazit
Die Abmahnung bringt wenig Neues und wer als Unternehmen in sozialen Medien wirbt, sollte die obigen Grundsätze kennen. D.h. es ist immer Vorsicht geboten, wenn fremde Werke oder ein fremdes Image für eigene Werbezwecke genutzt werden. Das gilt ganz besonders bei Bildern, Videos und Prominenten. Wenn Sie diese Art von Sharing zu unmittelbaren Werbezwecken vermeiden, ist das Risiko eher gering.
Auch als Privatperson haben Sie, wie bisher, vergleichsweise wenig zu befürchten.
Updates
Hinweis: In der ersten Version dieses Beitrags war fälschlicherweise von einem Urteil die Rede. Es handelt sich nur um eine Abmahnung.
Links zum Thema:
- Social Sharing und die Vorschaubilder-Entscheidungen von RA Jonas Kahl und RA Carlo Piltz
- Abmahnfalle Facebook Share-Button? von RA Thomas Stadler
- Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing verursacht (irrtümliche) Panikwelle – Der Versuch einer rechtlichen Aufklärung von RA Carsten Ulbricht
- Es ist passiert – Abmahnung wegen Vorschaubild auf Facebook – keine Panik – Artikel LESEN! von RA Tobias Röttger
- Update: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook – BGH-Entscheidung “Thumbnail” wegen OpenGraph-Funktion doch grundsätzlich vergleichbar und Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubildern. Die Empörungswelle rollt. – Oder: Warum die Aufregung der Sache nicht gerecht wird von RAin Nina Diercks.
- Viel Welle um die Abmahnwelle – Im Interview mit der LTO erkläre ich, warum der BGH und der EuGH als „Wellenberecher“ fungieren.
Update 26.03.2015
Die Abmahnung wurde zurückgezogen. Anscheinend hatte Bild.de die Rechte das Bild zum Teilen anzubieten. Die rechtlichen Fragen bleiben also ungeklärt. Das sollte jedoch wegen des geringen Risikos kein Grund sein, auf das Teilen zu verzichten.
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