Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)

Creative Commons License photo credit: quinn.anya

Die Affäre um die Plagiate in der Doktorarbeit vom Minister von und zu Guttenberg ist ein guter Anlass unseren eigenen Beitrag zum Thema Zitate und Plagiate aufzufrischen. Wer also auf fremde Texte zugreifen möchte, Tweets kopieren will oder einfach mitreden möchte, der wird an dieser Stelle erfahren,

  • was ein Zitat und was ein Plagiat ist,
  • wann Texte geschützt sind und
  • unter welchen Voraussetzungen ein Zitat erlaubt ist sowie
  • was passieren kann, wenn man gegen diese Regeln verstößt.

Als Hilfestellung gibt es viele Beispiele, Daumenregeln und eine Checkliste.

Wozu ein Zitat? – oder wann Texte nicht einfach kopiert werden dürfen

Das Textzitat (§ 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist nur dann notwendig, wenn ein Text nicht einfach kopiert werden darf. Und das ist wiederum der Fall, wenn der Text urheberrechtlich geschützt ist. Doch wann und im welchen Umfang ist ein Text urheberrechtlich geschützt?

Es mag zwar überraschen, aber das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht den Inhalt von Texten. Das heißt, die im Text enthaltenen Ideen und Fakten sind nicht geschützt. Geschützt wird nur die Form, also der Wortlaut, in dem sie nieder geschrieben sind. Und das auch nur dann, wenn dieser individuell und persönlich ist (man nennt das die Schöpfungshöhe). Dies bedeutet, je kreativer und außergewöhnlicher ein Text geschrieben ist, desto eher wird er geschützt sein. Und je sachlicher und pragmatischer er ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Schutzes.

Rechtsanwalt Thomas Schwenke,Dipl.FinWIrt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partnerder Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin und berät Unternehmen in Rechtsfragenbeim Marketing, Social Media, Community-Management, Appdevelopment und Mobile Commerce sowie hält Workshops und Vorträge zu diesen Themen. Dieser Text ist nicht urheberrechtlich geschützt, da er eine rein sachliche Aufzählung von Fakten enthält.

Die Qualität des Inhalts und der Form sind dabei egal. So kann auch ein langweiliges, mit Rechtschreibfehlern sowie Stilblüten versehenes und der Note 6 gewürdigtes Essay eines Schülers durchaus geschützt sein, wohingegen eine sachlich und stringent formulierte Doktorarbeit summa cum laude den urheberrechtlichen Schutz verfehlen könnte.

Ob Konkurrenten drohen, Kunden aus Undank johlen, Communitymember sorgen für Unbehagen oder Sie im Mobile Commerce nach Erfolg jagen, AGB brauchen oder vor Gericht straucheln, Rechtsanwalt Schwenke steht zu Ihrer Verfügung und verhilft mit Seminaren und Vorträgen zur nötigen Übung. Anders sieht es aus, wenn der Text eine individuell-persönliche Note hat. Dieses Beispiel zeigt zudem, das Qualität irrelevant ist. 🙂

Eine gewisse Länge muss der Text auch haben, weil sich Individualität nur selten in einem Satz ausdrücken lässt.

Ausnahmsweise kann auch ein Tweet urheberrechtlich geschützt sein, wenn er hinreichend individuell-persönlich ist. So z.B. wenn Herbert Grönemeyer diese Zeile aus dem Song Mensch getwittert hätte.
Ausnahmsweise kann auch ein Tweet urheberrechtlich geschützt sein, wenn er hinreichend individuell-persönlich ist. So z.B. wenn Herbert Grönemeyer diese Zeile aus dem Song Mensch getwittert hätte.

Daumenregeln, wann ein Text geschützt ist und nur im Rahmen eines Zitates kopiert oder mit eigenen Worten wieder gegeben werden darf (aber bitte daran denken – es gibt Ausnahmen):

  • Blogartikel sind geschützt.
  • Zeitungsartikel sind geschützt.
  • Bücher sind geschützt.
  • Tweets sind nicht geschützt, da sie zu kurz sind.
  • Pressemitteilungen sind nicht geschützt, da sie zu sachlich sind.
  • Anwaltsschriftsätze sind nicht geschützt, da sie zu sachlich sind.
  • Im Zweifel vom Schutz ausgehen

Zitatvoraussetzung Nr.1 – Erlaubter Zitat-Zweck

Ein Zitat ist eine nur unter strengen Regeln, die aller vorliegen müssen erlaubte Ausnahme. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Zitat nur dann erlaubt sein, wenn es zur Mehrung des Wissens und geistiger Erkenntnisse beiträgt. Es ist daher nur erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (z.B. eine Gedichtsstrophe belegt die Gedichtsinterpretation oder der O-Ton belegt die Kritik an einem Blogbeitrag). Man spricht daher von der Belegfunktion.

Dagegen sind folgende Zwecke nicht erlaubt:

  • Illustration – „Ich habe den Text kopiert, weil ich selbst es nicht so schön ausdrücken kann.“
  • Komfort – „Ich hatte jetzt keine Zeit & Lust das alles mit eigenen Worten wieder zu geben.“
  • Service – „Ich wollte es meinen Lesern ersparen auf den Link klicken zu müssen.“
  • Subvention – „Ich helfe dem Autor bekannt zu werden.“
  • Unterhaltung – „Das ist so lustig geschrieben, das wollte ich der Welt nicht vorenthalten.“

Beispiel einer fehlenden Belegfunktion:

Oh, ich bekomme Sehnsucht nach Australien, wenn ich diesen Artikel von Tyler Brûlé im Merian lese:

„Das Ziel lautet: Flucht aus der trüben norddeutschen Tiefebene mitten hinein in die heiße rote Erde des Outbacks. Und dort dann das Gefühl von Freiheit, ohne Verpflichtungen, ohne Verantwortung. Die Vision eines auf dem Barrier Highway zwischen Sydney und Adelaide zuverlässig dahinschnurrenden Autos [hier folgt noch der restliche Artikel]“. Diese Art einen ganzen Artikel zeitsparend zu übernehmen und mit einem Einführungssatz zu garnieren ist kein zitieren sondern unerlaubtes kopieren.

Beispiel einer vorhandenen Belegfunktion:

Oh, ich bekomme Sehnsucht nach Australien, wenn ich in diesen Artikel von Tyler Brûlé im Merian lese. Auch ich bin direkt von der winterlichen norddeutschen Ebene sofort nach Australien geflüchtet und kann diese Sorgenfreiheit nachempfinden, die sich bei mir einstellte, als ich das erste die Wärme verspürte und mir im Outback der schier endlosen Weite Australiens bewusst wurde:

„Das Ziel lautet: Flucht aus der trüben norddeutschen Tiefebene mitten hinein in die heiße rote Erde des Outbacks. Und dort dann das Gefühl von Freiheit, ohne Verpflichtungen, ohne Verantwortung.“  Hier dient das Zitat, um die eigenen Ausführungen zu belegen und um zu zeigen, dass auch andere diese Empfindungen haben. Dieser Zitatzweck ist erlaubt. Zudem ist die Länge des Zitats angemessen, wie es der nächste Abschnitt zeigen wird.

Daumenregel, wann die Belegfunktion gegeben ist:

  • Das Zitat kann weg gelassen werden, ohne dass der eigene Text an Sinn verliert.

Zitatvoraussetzung Nr.2 – Zulässige Länge des Zitats

Schlechte Nachricht vorweg – eine feste Grenze gibt es nicht. Es darf nur soviel wie nötig, aber so wenig wie möglich zitiert werden. Das bedeutet, man darf nur soviel zitieren, wie es für den oben beschriebenen Zitatzweck notwendig ist. Egal, ob jemand einen Zeitungsartikel kritisiert oder begeistert über einen Songtext berichtet – es dürfen nur die prägnantesten Zeilen zitiert werden. Das Zitat muss also das Salz in der Suppe bleiben.

Daumenregel, wann ein Zitat zu lang ist:

  • Das Zitat macht mehr als 1/3 des eigenen Textes aus.
  • Mehr als 1/3 des zitierten Textes werden übernommen.

Zitatvoraussetzung Nr.3 – Zitierten Text nicht verändern

Das Zitatrecht erlaubt nur die unveränderte Übernahme des Textes. Die eigenen Korrekturen werden üblicherweise mit eckigen Klammern gekennzeichnet.

Mit […] zeigt man, dass der Text gekürzt wurde. Man kann auch eigene Anmerkungen platzieren damit sie [damit meint der Verfasser die Leser] das Zitat nachvollziehen können oder ihm besondere Bedeutung beimessen [Hervorhebung von mir]. Spruchfehler werden mit einem [sic] gekennzeichnet.

Zitatvoraussetzung Nr.4 – Zitierten Text kennzeichnen

Es bleibt jedem überlassen wie die Kennzeichnung erfolgt. Man kann Anführungszeichen wählen, den Text farblich absetzen, einrücken, etc. Hauptsache der zitierte Text ist von dem eigenen klar abgesetzt.

Dieser Text ist hinreichend abgesetzt

Zitatvoraussetzung Nr.5 – Quelle angeben

Bei Zitaten muss die Quelle so deutlich angegeben werden, dass sie ohne Schwierigkeiten gefunden werden kann. Bei Zitaten von anderen Websites müssen daher folgende Angaben gemacht werden:

  • Vorname und Name des Autors,
  • Link zum Artikel

Die Quellenangabe muss nicht unter, sondern kann auch in der Einleitung des Zitates stehen, z.B. “A schreibt in „Musterlink„:…

Bei Zitaten aus Büchern sollte zusätzlich der Name des Buchs, das Veröffentlichungsdatum und die Seite angegeben werden: „Mustermann, Heinz ‚Das Bloggen und ich‘ 2011, Seite.13″. Bei Zeitschriften die Ausgabe oder das Erscheinungsdatum „Mustermann im Musterblatt 11/2011, Seite.7″.

Wird die Quelle nicht angegeben, spricht man zudem von einem Plagiat. Dabei kann auch ein Verstoß gegen weitere Regeln vorliegen. So sind z.B. Studenten an die Regeln der Universität, Studienordnungen, etc. gebunden. Diese verpflichten auch dann zur Quellenangabe, wenn ein Text gar nicht urheberrechtlich geschützt ist und keine Zitierpflicht nach dem UrhG besteht. In diesem Fall liegt zwar kein Verstoß gegen das UrhG vor, aber man verliert die Früchte der wissenschaftlichen Arbeit (Doktortitel, etc), wenn der Verstoß nicht nur unerheblich ist.

Die Folgen – Was kann passieren, wenn man gegen diese Regeln verstößt?

Wer sich nicht an die Zitatregeln hält, begeht einen Urheberrechtsverstoß. Dieser wird im Regelfall mit einer Abmahnung verfolgt, in der folgendes verlangt wird:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung. „Ich tue es nie wieder.“
  • Verpflichtung zu Vertragsstrafe. „Wenn ich es wieder tue, zahle ich 5.000 Euro.“
  • Zahlung von Schadensersatz für die Textübernahme.
    (Dieser wird anhand dessen berechnet, was man sonst für den Text hätte zahlen müssen und ist vom Umfang, Dauer der Nutzung und Bekanntheit des Autors abhängig – ein Zeitungsartikel oder ein Blogbeitrag kann schnell 500 Euro kosten.)
  • Zahlung von Schadensersatz für Nichtnennung des Autors.
    (Für diesen, so genannten Verletzerzuschlag verdoppeln die Gerichte den oben genannten Schadensersatz.)
  • Übernahme der Rechtsanwaltskosten für die Fertigung der Abmahnung.
    (Dies hängt auch wie der Schadensersatz vom Text und Autor ab und würde im obigen Fall mit knapp 200 Euro zu Buche schlagen.)

Wie man sieht lohnt es sich die Zitatregeln zu beachten.

Checkliste Textzitat

  • Ist der Text urheberrechtlich geschützt?
    • Ja, wenn individuell-persönlich – es darf aus ihm nur mit eigenen Worten  oder im Rahmen des Zitats kopiert werden.
    • Nein, wenn sachlich und pragmatisch – er darf beliebig kopiert werden, außer
    • besondere Regeln verpflichten (und Höflichkeit gebietet) auch bei Übernahme von Ideen zur Quellenangabe (sonst ist es Plagiat).
  • Ist der Zitatzweck erlaubt?
    • Ja, wenn er lediglich eigene Gedanken und Ausführungen belegt und weggelassen werden kann, ohne dass der eigene Text an Sinn verliert.
    • Nein, wenn das Zitat Zeit sparen, illustrieren oder Lesern das Klicken von Links ersparen soll.
  • Ist die zulässige Zitatlänge nicht überschritten?
    • Nur soviel wie nötig, um eigene Gedanken zu unterstützen oder Ausführungen zu belegen.
    • Nicht mehr als 1/3 des ursprünglichen Textes und der macht nicht mehr als 1/3 des eigenen Textes aus.
  • Wurde der Zitierte Text verändert?
    • Falls ja, muss angegeben werden wie.
  • Wurde das Zitat gekennzeichnet?
    • Anführungszeichen, Einrückungen, farbliche Unterstreichung
  • Wurde die Quelle genannt?
    • Im Internet reicht der Name des Autors + Link zur Quelle

Fazit

Einzigartige Texte werden urheberrechtlich geschützt, damit deren Autoren sprichwörtlich „Geld und Ruhm“ erlangen können. Im Gegenzug dürfen Autoren Fakten und Ideen nicht für sich behalten und müssen auch Zitate erdulden. Wer sich nicht daran hält, muss Schadensersatz leisten.

Neben den Gesetzen des Urheberrechts gibt es zusätzliche Regeln, die z.B. für Wissenschaftler oder Studenten gelten und die Übernahme fremder Gedanken ohne Quellenangabe verbieten. Wer gegen diese Regeln verstößt, wird die „Früchte“ seiner wissenschaftlichen Arbeit abgeben müssen.

Wer sich unsicher ist, ob ein Text geschützt ist oder das Zitat zulässig, sollte zu einer sicheren Methode greifen und den Text mit eigenen Worten wieder geben.

[callto:urhr_abmahnung]

Weitere Informationen zum Thema

Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)
Nach oben scrollen