Haben Sie Ihre AGB geprüft? Ab 01. Oktober gilt: Textform statt Schriftform

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Bis zum 01.10.2016 sollten Sie Ihre AGB und Verträge mit Verbrauchern nach dem Begriff „Schriftform“ oder „schriftlich“ durchsuchen und durch die „Textform“ ersetzen.

Egal ob sie eine Onlineplattform betreiben oder einen E-Shop – Am dem 01. Oktober tritt eine wichtige Änderung des AGB-Rechts in Kraft, die Sie beachten sollten.

Das gilt zumindest dann, wenn sich Ihr Angebot nicht ausschließlich an Unternehmen, sondern zumindest auch an Verbraucher richtet. Im folgenden Beitrag erfahren Sie welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Folgen drohen, wenn Sie die Umsetzung nicht vornehmen.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]AGB müssen nicht AGB heißen: Häufig wird angenommen, dass AGB nur die so bezeichneten Regelwerke sind. AGB sind jedoch alle Regeln, die Vertragspartnern gestellt werden. D.h. auch wenn Sie z.B. Verbrauchern „Teilnahmebedingungen“; „Verträge“ oder verbindliche „Richtlinien“ vorlegen, handelt es sich um AGB. [sc name=“tshinweisboxEND“]

Was ändert sich am dem 01. Oktober 2016?

Ab dem 01. Oktober steht im § 309 Nr. 13 BGB:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
[…] b) an eine strengere Form als die Textform […]

Die neue Regelung gilt für „Anzeigen und Erklärungen“, also z.B. für

  • Kündigungen, „die Kündigung muss schriftlich erfolgen„,
  • Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen, „Mängel müssen schriftlich angezeigt werden“ oder
  • Änderungen von Verträgen, „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform„.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Schriftliche Kündigung: Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für elektronisch geschlossene Verträge keine Schriftform verlangt werden darf (BGH, 14.07.2016 – III ZR 387/15). In diesem Fall ging es um Anmeldungen bei einer Online-Dating-Plattform. Die kommende Gesetzesänderung ist damit im Einklang mit dem höchsten deutschen Zivilgericht.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was ist die Textform?

Die „Textform“ selbst ist im § 126b BGB definiert als,

eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Vereinfacht gesagt heißt diese Vorschrift, dass Sie von Verbrauchern nicht mehr als eine E-Mail verlangen dürfen (bzw. eine SMS oder Messenger-Nachricht, wenn Sie den Kunden Mobilfunknummern/Messenger als Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen).

  • Geringere Form – Selbstverständlich können Sie sich mit einer geringeren Form, z.B. einem Anruf zufriedengeben. Im Spezialfall des gesetzlichen Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften, müssen Sie sogar telefonische Widersprüche akzeptieren. Auch im Datenschutz sollten mündliche Widersprüche berücksichtigt werden.
  • Höhere Form – Zwar können Sie selbst keine höhere Form als die Textform verlangen, aber wenn die Verbraucher diese wählen und z.B. Briefe schicken, dann sind deren Erklärungen gültig.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Probleme bei der Nachweisbarkeit: Als ein Argument für die Schriftform wird vorgebracht, dass damit die Identität der Erklärenden nicht verifiziert werden kann. Zumindest im o.g. Fall einer Kündigung, ließ der BGH diesen Einwand abstrakt nicht gelten. Sollten Sie in einzelnen Fällen dennoch Zweifel haben, können Sie z.B. eine Rückfrage an die E-Mailinhaber senden. Unter Umständen können Nutzer auch gebeten werden die Kündigung z.B. im Profilbereich auszuüben. Dies darf jedoch deren Recht per Textform zu kündigen nicht beschneiden, weswegen Sie sich hierzu rechtlich beraten lassen sollten.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was gilt bei bestehenden AGB und Verträgen?

Die neue Regelung gilt zwar gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. D.h. aber nicht, dass Sie Ihre bisherigen AGB nicht ändern müssen. Ganz im Gegenteil.

Wenn z.B. jemand in Ihrem Onlineshop am 01.10.2016 einkauft, dann liegt ein neuer Vertrag vor, dem die AGB zugrunde gelegt werden. Enthalten diese die Schrift-, statt der Textform, dann verstoßen Sie gegen § 309 Nr. 13 b) BGB.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]War die Gesetzesänderung notwendig? Bisher stand im § 309 Nr. 13 b) statt „Textform“, die „Schriftform“. Das mag jetzt ein bisschen verwirrend sein, da die Schriftform bei Verträgen auch durch eine E-Mail oder ein Fax erfüllt werden kann, wenn kein entgegenstehender Wille der Vertragspartner anzunehmen ist (§ 127 Abs. 2 BGB). Daher liest man manchmal, dass die Gesetzesänderung nicht notwendig war. Allerdings kennen viele Verbraucher diese juristischen Feinheiten nicht. Deswegen könnten sie denken, eine Kündigung sei nur per unterschriebenen Brief möglich. Die neue Regelung soll sie vor diesem Irrtum bewahren.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Was passiert, wenn ich mich an diese Regeln nicht halte?

Wenn Sie sich an diese AGB-Regeln bei Geschäften mit Verbrauchern (B2C) nicht halten,

  • sind die AGB-Klauseln zum einen unwirksam und
  • zum anderen können Sie von Mitbewerbern oder klagebefugten Organisationen, wie z.B. Verbraucherzentralen, abgemahnt werden.

Da solche Verstöße relativ einfach per Google gefunden werden können, empfehle ich die gesetzlichen Vorgaben zeitig umzusetzen.

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