Nach Aufruf von Libri: Ist Werbung mit Presserezensionen und Produkttests unzulässig?

Auszüge aus Rezensionen - Urheberrechtlich verboten?

Der Buchversender Libri ruft aktuell Verlage und Autoren in einer E-Mail dazu auf, in den Artikelbeschreibungen Auszüge aus Rezensionen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) nicht zu verwenden. Libri begründet dies mit möglichen Urheberrechtsverstößen.

Nun ist es seit Jahrzehnten üblich, dass Auszüge aus Buch-, Film-, Musikrezensionen und Produkttests verwendet werden, um die eigenen Werke und Artikel anzupreisen. Und plötzlich soll das verboten sein? Wie der folgende Artikel zeigt, ist das theoretisch möglich, praktisch sieht es aber anders aus.

Der Auslöser

Libri warnt explizit vor der Verwendung von Rezensionen der FAZ & SZ, weil diese gegen das Portal Perlentaucher.de rechtlich vorgegangen sind. Die Lage war jedoch eine andere. Perlentaucher.de sammelte die Rezensionen, welche in den beiden Zeitschriften erschienen und veröffentlichte sie zusammen gefasst auf dem eigenem Portal. Es ging also gar nicht um Werbung mit einzelnen Rezensionen.

FAZ & SZ ging es vielmehr darum, dass ihnen die Leser weg genommen werden. Wenn jemand dagegen mit einer Rezension auf dem Buchcover wirbt, dann trifft diese Befürchtung nicht zu. Ganz im Gegenteil, gewinnen die Verlage an Resonanz und Bedeutung.

Daher denke ich, dass schon deswegen nicht mit Einschreiten der Verlage zu rechnen ist. Auch wenn sie dazu in manchen Fällen durchaus ein Recht haben könnten.

Urheberrechtlicher Schutz von Rezensionen und Tests

Rezensionen oder Produkttests sind in der Regel als Sprachwerke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrecht schützt alle individuell-persönlichen Texte, also solche die kreativ und nicht rein sachlich sind. Das heißt sie dürfen nur mit Zustimmung der Urheber kopiert, auf Verpackungen gelistet oder im Internet veröffentlicht werden.

Auch Auszüge aus den geschützten Rezensionen unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Aber nur soweit sie selbst zu dem Urheberrechtsschutz beitragen. Rein banale und sachliche Textteile sind nicht geschützt.

Beispiel einer fiktiven Buchbeschreibung:

Um meine Verzückung bei der Lektüre zu verstehen, bitte ich Sie die Augen zu schließen, und an einen angenehm warmen Sommernachmittag am Strand zu denken. Wenn Sie sich jetzt vorstellen ein cremig-zartes Eis mit einer Schokoladenfüllung zu genießen, können Sie meine Freude beim Lesen des Werkes nachvollziehen. Bereits die ersten Worte ziehen die Leser mit einer erstaunlichen Frische in ihren Bann, der zu keinem Zeitpunkt an Intensität verliert. Ganz im Gegenteil, mit jeder Seite zeichnet sich ein kommender Höhepunkt ab, der zum kurzen Vorblättern wie ein Eis zum Hineinbeißen verlockt. Dieses Buch ist das Beste was ich je gelesen habe und kann für den nächsten Sommerurlaub wärmstens empfohlen werden.

Dieser Text ist individuell und damit urheberrechtlich geschützt. Auch einzelne kreative Passagen wie

Bereits die ersten Worte ziehen die Leser mit einer erstaunlichen Frische in ihren Bann, der zu keinem Zeitpunkt an Intensität verliert.

sind vor Übernahme geschützt. Alleine rein sachliche Textbestandteile wie

Dieses Buch ist das Beste was ich je gelesen habe und kann für den nächsten Sommerurlaub wärmstens empfohlen werden.

tragen nicht zu dem urheberrechtlichen Schutz bei und dürften ohne Erlaubnis verwendet werden. Wie Sie sich vorstellen können, ist die Abgrenzung sehr schwer und sehr vom Einzelfall abhängig.

Zum Beispiel ist laut Landgericht München I (Urteil vom 8. September 2011, Az.: 7 O 8226/11) bereits der Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin als Ausdruck „bayerischer ‚Wortakrobatik'“ urheberrechtlich geschützt.

Auch Produkttests sind urheberrechtlich geschützt und sollten nur in kurzen Auszügen übernommen werden. Bild: Magazin der Stiftung Warentest

Sind Auszüge aus Rezensionen und Tests durch das Zitatrecht gedeckt?

Ausnahmsweise ist eine Zustimmung des Urhebers zur Verwendung seines Textes nicht notwendig, wenn die Voraussetzungen eines Zitates (§ 51 UrhG) vorliegen:

  1. Zitatzweck – Belegfunktion des Zitates
    Ein Zitat ist nur dann erlaubt, wenn es dazu dient, eigene Ausführungen zu untermauern. Es ist als nicht ausreichend den eigenen Text optisch zu bereichern oder dem Leser zu ersparen, die Zitatquelle aufzusuchen.
  2. Zitatlänge – So lang wie nötig, so kurz wie möglich
    Eine feste Vorgabe gibt es leider nicht. Die Grenze ist erreicht, wenn das Zitat nicht mehr notwendig ist, die eigenen Ausführungen zu belegen.
  3. Keine Veränderung, Kennzeichnung als Zitat, Quellenangabe
    Diese Voraussetzungen sind in der Regel unproblematisch.

Bitte lesen Sie den Artikel „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)“ mit weiteren Informationen zum Zitatrecht.

Wenn Sie zum Beispiel einen Artikel schreiben, in dem Sie über ein Buch berichten und dabei als Beleg Ihrer Ansicht einzelne Sätze aus anderen Kritiken einbauen, ist der Belegzweck des Zitats erfüllt.

Wenn Sie jedoch einzelne Ausschnitte aus Kritiken listen, auf einem Buchumschlag oder online, ist der Belegzweck nicht erfüllt. Damit scheidet ein Zitat als Ausnahme aus.

Erlaubnis kraft Gewohnheitsrecht und Verwirkung?

Die die Auszüge „schon immer“ für Werbezwecke verwendet werden, könnte man an ein  Gewohnheitsrecht denken. Alternative könnten die Verlage das Recht gegen die Auszüge vorzugehen, verwirkt haben. Jedoch handelt es sich dabei um seltene Ausnahmen, bei denen die Rechteinhaber zu erkennen geben, dass sie mit bestimmten Handlungen einverstanden sind. Das mag im Einzelfall gegeben sein, aber in der Regel wird ein solches Argument nicht helfen.

Fazit und Praxisempfehlung

Die Reaktion von Libri mag überzogen erscheinen, doch ist sie rechtlich gesehen nachvollziehbar. Aber deswegen komplett auf die Werbung mit Rezensionen und Testergebnissen zu verzichten, halte ich für übertrieben. Zum einem ist hier die Konstellation anderes als in dem Perlentaucher-Fall. Zum anderen kann das Risiko kann mit folgenden Regeln minimiert werden:

  1. Mit kurzen, sachlichen Auszügen (Fazite) werben
  2. Wiedergabe mit eigenen Worten

Demnach wären, ausgehend vom obigen Beispiel, solche Rezensionen zulässig:

Dieses Buch ist das Beste was ich je gelesen habe und kann für den nächsten Sommerurlaub wärmstens empfohlen werden.
Rezensent X, Quelle

oder

Der Rezensent vergleicht das Buch mit einem leckeren Eis an einem Sommernachmittag und meint, dass dessen Höhepunkt einer Schokofüllung nicht nachsteht. Daher spricht er eine klare Empfehlung aus: „Dieses Buch ist das Beste was ich je gelesen habe und kann für den nächsten Sommerurlaub wärmstens empfohlen werden.“
Rezensent X, Quelle

Solche Sammlungen der Pressestimmen, wie hier bei libri.de, werden wohl auch in der Zukunft nicht zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen führen.

Darüber hinaus kann der Hinweis von Libri vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Debatte um das Urheberrecht und Leistungsschutzrecht für Verlage, eher als ein politisches Statement verstanden werden. Immerhin zeigt es wie weit unser Selbstverständnis vom Gesetz entfernt ist.

Dass die Verlage und Rezensenten gegen die Übernahme einzelner Sätze aus deren Rezensionen vorgehen werden, ist dagegen kaum zu befürchten.

[callto:buch_3]

Weitere Informationen:

Nach Aufruf von Libri: Ist Werbung mit Presserezensionen und Produkttests unzulässig?
Nach oben scrollen