Neulich fiel mir beim Fotoladen um die Ecke ein neuer Werbeaufsteller (in Fachsprache „Kundenstopper„) auf. Als ich das Bild dann auf meiner Facebook-Seite veröffentlicht habe, gab es sehr viele Fragen und Anmerkungen, auf die ich zusammengefasst hier im Blog gerne eingehen möchte.
Das zumal dieser kleine Kundenstopper ein perfektes Lehrstück für die Werbung mit Prominenten oder generell der Nutzung von Fotos ist. Dies nicht nur offline, denn die folgenden Prinzipien gelten auch online, sei es auf Bannern oder in Facebook-Postings.
Wie bei jeder Bildernutzung muss man sich zuerst zwei Fragen stellen:
- Darf ich die Aufnahme für den geplanten Zweck nutzen?
- Darf ich das Bildmotiv für den geplanten Zweck nutzen?
[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]„Verdachtsberichterstattung“: Ich möchte dem Fotoladen keine Rechtsverletzung unterstellen, auch wenn ich daran zweifle, dass der Inhaber die folgenden Voraussetzungen beachtet hat. Ferner (und weil ich dies auch gefragt wurde) ist der Name des Geschäfts mit Absicht geschwärzt, da ich niemanden an den Pranger stellen möchte. Der Kundenstopper soll nur als Beispiel für die sehr interessante Thematik dienen.[sc name=“tshinweisboxEND“]
Das Urheberrecht – Darf die Aufnahme für Werbezwecke genutzt werden?
Anders als z.B. in der Schweiz, sind in Deutschland und Österreich alle Fotografien unabhängig von der dahinterstehenden fotografischen Leistung gesetzlich geschützt.
Wobei auch Schweizer nicht leichtfertig sein sollten, da nur „Knipsbilder„, also banale Schnappschüsse nicht geschützt sind. Im Fall von professionellen Fotografien, würde ich zur Sicherheit von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen (auch wenn ich ihn in diesem Fall nicht annehme).
Sollte der Inhaber des Fotoladens die Aufnahme von Frau Merkel nicht selbst erstellt haben, müsste er eine Erlaubnis zu deren Nutzung haben (ein anderes Wort für die Erlaubnis lautet „Lizenz„). Wenn die Erlaubnis nicht gerade direkt von einem Fotografen erteilt wurde, kommen als Quellen der Lizenz nur ein Stockbildarchiv oder Creative-Commons-Lizenzen in Frage.
[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Was Sie zum Urheberrecht aktuell wissen sollten: Im Blog von Dr. Kerstin Hoffmann habe ich Fragen zur Nutzung von fremden Bildern, Texten, Videos, Bildzitaten und Persönlichkeitsrechten beantwortet. Dabei ist ein umfangreicher Ratgeber entstanden, der auch die aktuell verschärfte Linkhaftung berücksichtigt: „Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?„[sc name=“tshinweisboxEND“]
Vorsicht bei der Kombination: Stockbilder, Prominente und Werbezwecke
Stockbilder mit Prominenten für Werbezwecke zu finden, ist eher unwahrscheinlich. Wegen des Rechts am eigenen Bild (dazu gleich mehr), werden Stockbilder mit Prominenten in den allermeisten Fällen nur für redaktionelle Zwecke (d.h. Berichterstattung, z.B. in den News) und nicht für kommerzielle Zwecke (z.B. Werbung) angeboten. Achten Sie bitte immer auf derartige Beschränkungen.
Ferner müssen auch die Verbote in den Lizenzbedingungen der Stockbildanbieter beachtet werden. Diese verbieten fast immer, die Bilder für Zwecke zu nutzen, die den Fotografen oder den abgebildeten Personen abträglich sein könnten. Dazu gehören auch so genannte Entstellungen, zu denen nicht nur die Verschandlung, sondern auch eine (vorgebliche) Aufhübschung gehört. Von einem solchen Fall würde ich auch hier ausgehen, unabhängig wie man diese Bildbearbeitung hier bezeichnen mag.
Doch in diesem Fall handelt es sich ohnehin nicht um ein Stockbild, wie meine Google-Bilderrückwärtssuche ergab.
[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Urhebernennung: Denken Sie bei Stockbildern auch an die Vorgabe, den Urheber wie vom Stockbildanbieter verlangt, zu nennen. Diese Pflicht enthalten ebenfalls fast alle Lizenzbedingungen. Eine fehlende Urhebernennung verdoppelt die Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Nutzung, kann auch selbständig abgemahnt werden und sogar den Wegfall der gesamten Lizenz verursachen.[sc name=“tshinweisboxEND“]
Creative-Commons-Lizenzen sind kein Freifahrtschein
Wenn man das verwendete Konterfei von Frau Merkel hochlädt, führt Google einen zum Originalbild. Das Bild wird bei flickr gelistet und wurde dort von der „Europeans People’s Party“ unter der Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht.
Die Creative-Commons-Lizenz wird als eine „freie Lizenz“ bezeichnet, was viele häufig falsch als „Gemeinfrei„, d.h. beliebig ohne Beschränkungen nutzbar, verstehen. Das „frei“ bezieht sich aber eher auf „kostenlos, wenn man die Lizenzbedingungen beachtet“. Beachtet man die Lizenzbedingungen nicht, kann man abgemahnt werden (daher ist der englische Begriff „Open Content„, also „offene Inhalte“, viel besser).
Vorliegend wurde von den Lizenzgebern die mildeste Form der CC-Lizenz gewählt: „BY-Attribution„, d.h. die Notwendigkeit eines Hinweises auf den Urheber, die Lizenz und die vorgenommene Bearbeitung. Das bedeutet, es hätte ausgereicht auf dem Werbeaufsteller den folgenden Hinweis anzubringen:
„Ausschnitt aus dem Bild https://www.flickr.com/photos/eppofficial/25738722632/, von Europeans People’s Party, Lizenz CC-BY: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/“
Aber auch wenn die Lizenzbedingungen beachtet werden, gelten sie nur für die Aufnahme, aber nicht für das Motiv. Denn die Creative-Commons-Lizenz erstreckt sich, anders als Stockbildlizenzen, nicht auf das Recht am eigenem Bild der abgebildeten Personen. Ob die Person als Motiv genutzt werden darf, müssen Sie daher immer gesondert prüfen.
[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Creative-Commons-Lizenzen: Wenn Sie mehr über die Creative-Commons-Lizenzen erfahren möchten, empfehle ich unseren Podcast „Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20„. Dort erfahren Sie wie die Creative-Commons-Lizenzen funktioniert und welche Risiken bei Verstößen gegen die Lizenzbedingungen drohen.[sc name=“tshinweisboxEND“]
Das Recht am eigenen Bild – Darf das Bildmotiv für Werbezwecke genutzt werden?
Abbildungen, auf denen Menschen erkennbar sind, dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Mit „Erkennbar“ sind nicht nur eindeutige Fälle, wie dieser hier gemeint. Eine Person kann z.B. auch anhand von Tattoos, Namensschildern oder vergleichbarer Umständen erkennbar sein.
Von diesem Einwilligungs-Erfordernis gibt es jedoch Ausnahmen (§ 22 S. 2 KUG und 23 Abs. 1 KUG):
- Bezahlung – Wer ein Entgelt für eine Tätigkeit erhält und es zu dieser Tätigkeit gehört sich ablichten zu lassen, der muss die Aufnahmen dulden. Das betrifft neben Fotomodels z.B. auch Messehostessen.
- Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte – Vereinfach gesagt, sind damit Menschen auf Bühnen oder bei öffentlichen Auftritten gemeint, sei es bei Konzerten oder politischen Veranstaltungen. Beachten Sie jedoch bitte, dass es keine allgemeine Erlaubnis gibt, so genannte „Personen der Zeitgeschichte“ zu fotografieren. D.h. wenn Frau Merkel privat unterwegs ist (z.B. am Strand), dann hat sie dieselben Schutzrechte wie jeder andere Bürger auch und darf nicht abgelichtet werden.
- Die Person stellt nur ein Beiwerk dar – Damit ist gemeint, dass z.B. Landschaften oder sonstige Orte aufgenommen werden und Menschen nur zufällig im Bild auftauchen und die Aufnahme nicht prägen. D.h. Menschen, die in einer Fußgängerzone vorbeiziehen, sind Beiwerke. Wird dagegen die Kamera gerade auf bestimmte Menschen gerichtet, dann greift die Ausnahme nicht. Auch wenn die Menschen hervorstechen, weil sie z.B. nur zum Teil bekleidet sind, dann sind sie keine Beiwerke.
- Öffentliche Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge – Diese Ausnahme gilt nur bei Gruppen von Menschen (das Gesetz gibt keine Zahl vor, aber es sollten schon drei, besser fünf Personen sein; es geht darum, dass sie als Gruppe und nicht als Individuum wahrgenommen werden). Die Ausnahme gilt zudem nur, wenn die Menschen sich auch als eine zusammengehörende Gruppe verstehen (= Versammlung) und sich nicht nur zufällig nebeneinander befinden (= bloße Ansammlung). Versammlungen sind z.B. das Konzertpublikum, Demonstranten, Fußballspieler im Park, aber nicht die Schlange beim Bäcker.
- Den Kunstzwecken dienende, nicht auf Bestellung gefertigte Bildnisse – Diese Ausnahme kann z.B. bei Streetfotografen greifen, wobei die Kunstzwecke bewiesen und gerechtfertigt werden müssen (s. dazu den Fall des Fotografen Eichhöfer).
In diesem Fall hier, wurde Frau Merkel auf einem Podium, also im Rahmen eines Ereignisses der Zeitgeschichte abgelichtet. Allerdings gibt es von den vorgenannten Ausnahmen, wiederum Ausnahmen, in denen die Bildnutzung doch nicht zulässig ist.
[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Doppelgänger: Da es bei dem Recht am eigenen Bild auch um den Schutz des Ansehens einer Person in der Öffentlichkeit und den wirtschaftlichen Wert der Person geht, gelten die Ausführungen ebenso für den Einsatz von Doppelgängern. Außer die Doppelgänger sind auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Hierzu verweise ich auf meinen Beitrag „Social Media: rechtliche Zulässigkeit des “geheimen” Clooney-Spots, den Nespresso angeblich verbieten will…“ und den aktuellen Fall „Klon in Kaffeewerbung Nespresso klagt gegen Doppelgänger von George Clooney„.[sc name=“tshinweisboxEND“]
Ausnahme der Ausnahme bei wirtschaftlicher „Ausbeutung“
Nach § 23 Abs. 2 KUG dürfen die „berechtigten Interessen“ der Abgebildeten nicht verletzt werden. Dazu gehört vor allem der Schutz der Privat- und der Intimsphäre (z.B. Abbildung von Unfallopfern oder Bilder von entkleideten Menschen am Strand). Ebenso verboten ist es den wirtschaftlichen Wert einer Person „auszubeuten“, was ganz besonders für Prominente gilt.
Abbildungen von prominenten Personen können einen wirtschaftlichen Wert haben, was man z.B. an den hohen Gagen für Auftritte von Prominenten in Werbespots merkt. D.h. trotz der obigen Ausnahmen darf man sie grundsätzlich nicht für kommerzielle Zwecke einspannen, außer…
Außer es greift eine Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme (d.h. die Ausnahme des Verbotes kommerzieller Nutzung greift nicht und die Ausnahme de Fotografie aus dem Bereich der Zeitgeschichte gilt wieder – ich weiß, das Recht ist manchmal nicht einfach).
Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme in Sixt-Fällen
Dass die wirtschaftliche Nutzung von Abbildungen Prominenter zu Werbezwecken zulässig ist, zeigen immer wieder die Werbeanzeigen von Sixt. Diese sind zumeist zulässig, weil eine für das öffentliche Interesse relevante Meinungskundgabe im Vordergrund und die Werbung im Hintergrund steht.
Die Meinungskundgabe muss sich jedoch auf ein Ereignis beziehen, über das in den Medien diskutiert sein. Dazu können politische Fauxpas gehören oder auch private, wenn sie aufgrund der besonderen Stellung der Prominenten öffentlich diskutiert werden dürfen. Zu den Einzelheiten verweise ich Sie auf meinen ausführlichen Beitrag (der übrigens zu den beliebtesten hier im Blog gehört): „Anleitung zur Werbung mit Politikern & Prominenten – Geld sparen wie Sixt mit #Neuland?“
Im Fall des Kundenstoppers nimmt das Fotogeschäft zu keinem für die Öffentlichkeit relevanten Ereignis Stellung. Das wäre vielleicht der Fall gewesen, wenn Frau Merkel sich mit einem retuschierten Bild in einer Dating App angemeldet hätte. So ist es aber m.E. nur ein Fall einer anlasslosen Ehrverletzung, die Frau Merkel nicht dulden muss.
Rechtsfolgen – Es kann teuer werden
Falls das Fotogeschäft all diese Punkte nicht beachtet hat, dann drohen dem Inhaber:
- Abmahnung seitens der Urheber der Aufnahme – Kosten ca. 1.000 Euro.
- Abmahnung seitens von Frau Dr. Merkel – Kosten ca. 3.000 Euro.
- Schmerzensgeldzahlung an Frau Dr. Merkel – Kosten ca. 10.000 – 15.000 Euro (da m.E. hier berücksichtigt werden muss, dass es nur ein Kundenstopper eines Fotogeschäfts auf dem Bürgersteig ist; im Fall eines größeren Unternehmens und Onlinenutzung, sollte man eher mit Beträgen ab 150.000 Euro rechnen.)
- Strafe wegen Beleidigung – Kosten ca. ein bis anderthalb Monatsgehälter, wobei man hier diskutieren kann, ob die Stufe einer strafwürdigen Ehrherabsetzung erreicht ist (s. dazu Folge 21 der Rechtsbelehrung „Was dürfen Satire und Parodie?„).
Neben den Kosten der Abmahnungen muss sich der Inhaber des Fotogeschäfts jeweils zu einer Vertragsstrafe im Fall der Wiederholung der Rechtsverstöße verpflichten. Die Vertragsstrafe wird ebenfalls bei ca. 5.000 Euro oder mehr liegen.
Ich denke jedoch, dass das Risiko dieser negativen Folgen derzeit eher gering ist. Zum einen kommt es selten vor, dass Organisationen die unerlaubte Nutzung von Creative Commons-Bildern abmahnen. Auch denke ich, dass die Bundeskanzlerin im Wahljahr nicht mit der Abmahnung eines Fotogeschäfts in den Schlagzeilen stehen möchte.
Dennoch würde ich generell keinem Mandanten angesichts des Kostenrisikos und der feinen rechtlichen Nuancen empfehlen, derartige Werbeideen umzusetzen.
Fazit und Praxistipps
Wie sie eben gelesen haben, kann schon eine kleine Idee ein großes juristisches Ungemach nach sich ziehen. Daher sollten Sie sich bei der Nutzung von Bildern, auf denen Menschen (vor allem Prominente) erkennbar sind, immer die folgenden Fragen stellen:
- Darf ich die Aufnahme für den geplanten Zweck nutzen?
- Habe ich eine Einwilligung/Lizenz, die meinen Zweck umfasst?
- Habe ich die Lizenzbedingungen gelesen?
- Muss der Urheber benannt werden?
- Ist die Bearbeitung oder Kontext des Bildes in den Lizenzbedingungen nicht verboten?
- Habe ich bei freien Lizenzen die Lizenzbedingungen beachtet?
- Darf ich die Abbildung der Person für den geplanten Zweck nutzen?
- Habe ich eine Einwilligung/Lizenz zur Nutzung der abgebildeten Person(en) für den geplanten Zweck?
- Oder greift eine der Ausnahmen: Entgelt, Zeitgeschichte, Versammlung, Beiwerk, Kunst?
- Und greift keine der Ausnahmen der Ausnahmen (Verletzung Privat/Intimsphäre oder kommerzielle Ausbeutung)?
- Oder greift die Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme und es liegt ein Fall der Kundgabe einer Meinung zu einem für die Öffentlichkeit relevantem Thema vor (Achtung: Hohes Risiko)?
Ich für meinen Teil, werde den Inhaber des Fotogeschäfts vorsichtig auf die möglichen Rechtsverstöße hinweisen. Auch auf die Gefahr hin, dass er den Hinweis auf das Gesetz nicht gerade gut findet.