Wenn Sie heutzutage öffentlich Bildmaterial verwenden, denken Sie (besonders als fleißige Leser meiner Beiträge) bestimmt sofort daran, die Rechte an den verwendeten Bildern zu klären. Aber würden Sie dies auch tun, wenn Sie eine Präsentation erstellen oder fremde Präsentationsfolien einbetten oder hochladen?
Das war bisher kein typischer Abmahnungsfall und viele sind darauf noch nicht sensibilisiert. Höchste Zeit, dies in Angriff zu nehmen, denn eine Mandantin von mir hat nun eine Abmahnung über 6.000 € erhalten.
In diesem Beitrag möchte ich daher aufzeigen, welche rechtlichen Fallstricke bei dem Umgang mit Präsentationen drohen. Dabei gehe ich sowohl auf die Gefahren für Referenten, Veranstalter oder diejenigen ein, die Präsentationsfolien einbetten.
6.000 € wegen Präsentationsfolien
Bei der Abmahnung, die ich eingangs erwähnte, wurde ein großer deutscher Konferenzveranstalter abgemahnt. Als Service bot er auf seiner Website die Vortragsfolien aus den Konferenzen zum Download an. Dabei wurden Screenshots der Startfolien als Vorschaubilder verwendet.
Auf diesen waren jedoch Bilder zu sehen, die die Vortragenden aus Stockbildarchiven erworben haben. Dabei verpflichteten sie sich insbesondere zu einer Urhebernennung bei der Verwendung der Bilder. Da diese weder in den Präsentationsfolien, noch neben den Vorschaubildern vorhanden waren, lag ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor.
Weil es sich um eine Mehrzahl von Bildern handelte, die zum Teil seit über 5 Jahren online waren, summierten sich Abmahnungskosten als auch der Schadensersatz auf 6.000 €. Das wäre nicht passiert, wenn alle Beteiligten die folgenden Rechtsgrundsätze für Präsentationsfolien beachtet hätten.
Tipp: Auf unserer Themenseite zu Bildern & Bilderabmahnungen erfahren Sie, was bei der Nutzung von Bildern beachten werden muss. Eine vertiefte Erklärung des Bildzitats können Sie dem Beitrag „Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste“ entnehmen.
Hinweise für Referenten
Wenn Sie als ReferentIn fremde Bilder in Ihrer Präsentationsfolie verwenden möchten, gelten dieselben Grundsätze wie z.B. bei deren Verwendung auf einer Website.
- Alle Bilder sind rechtlich geschützt – Gehen Sie davon aus, dass alle Fotografien und Bilder rechtlich geschützt sind.
- Einwilligung einholen – Klären Sie die Rechte, also fragen Sie bei den Urhebern/Rechteinhabern nach einer Einwilligung.
- Quellenübersicht – Wenn Sie Bilder bei Stockarchiven kaufen, beachten Sie die Lizenzbedingungen, insbesondere die Urhebernennung. Es ist ausreichend, wenn Sie diese am Ende der Präsentation in einer Quellenübersicht aufführen. Es sei denn, das Stockbildarchiv verlangt die Urhebernennung direkt neben dem Bild.
Bei Präsentationen werden Sie sich zudem häufig auf das Recht zum Bildzitat berufen können. Dieses hat jedoch die folgenden Voraussetzungen:
- Belegfunktion – Sie müssen sich mit dem Bild geistig auseinandersetzen. Wenn Sie zum Beispiel über eine Marketingaktion berichten, dürfen Sie die verwendeten Medien als Screenshot präsentieren.
- Keine Illustration – Das Bild darf nicht verwendet werden, wenn es lediglich „thematisch passt“. Ihre Ausführungen müssen sich auf das konkrete Bild beziehen. D.h. wenn Sie über das Marketing von Fluggesellschaften im Netz berichten, dürfen Sie durchaus Screenshots der angesprochenen Websites zeigen. Aber Sie dürfen in diesem Rahmen nicht das Bild irgendeines Flugzeugs verwenden.
- Umfang – Ein Zitat muss notwendig sein. D.h. wenn Sie die Fluggesellschaft X in einem Beispiel erwähnt haben, heißt es nicht dass sie mit Bildern von deren Website die gesamte Präsentation ausschmücken dürfen.
- Quellenangabe – Geben Sie den Namen und den Link zur Quelle an. Das kann auch im Quellenverzeichnis geschehen.
Im Übrigen wird es rechtlich wenig helfen, wenn Sie sich darauf berufen, dass die Präsentation nur in einem kleinem Rahmen stattfand. Zum einem haben Sie die Bilder vervielfältigt und zum anderen ist so gut wie jede Veranstaltung öffentlich, auch wenn man Eintritt bezahlen muss. Ferner zeigt der nächste Abschnitt, dass die Probleme vor allem im Anschluss an die Präsentation beginnen.
Hinweise für Veranstalter
Veranstalter haften grundsätzlich nicht für die Urheberrechtsverstöße der Referenten bei deren Vorträgen. Das ändert sich jedoch, wenn sie deren Präsentationsfolien zum Download anbieten. In diesem Fall begehen die Veranstalter selbst einen Urheberrechtsverstoß und können abgemahnt werden.
Ich empfehle daher die folgenden Punkte zwecks Risikominderung zu beachten:
- Passwortschutz – Das praktisch beste Mittel besteht aus einem Passwortschutz für den Downloadbereich. Hier kann ein Risiko nur entstehen, wenn Sie jemand „anschwärzen“ sollte.
- Auf Vorschaubilder verzichten – Sind die Präsentationsfolien für jeden verfügbar, sollten Sie zumindest darauf verzichten, daraus Vorschaubilder zu erstellen. Auf den Vorschaubildern sollten nur der Titel und die Namen der Vortragenden sichtbar sein. Dies ist sinnvoll, da Suchrobots Verstöße innerhalb der Folien bisher nicht zu erfassen scheinen. Das kann sich jedoch ändern.
- Sperren und Druck verbieten – Sie sollten in den zur Verfügung gestellten Powerpoint- oder PDF-Dateien das Exportieren/Verändern/Kopieren von Bildern sperren. Dies zur Sicherheit, weil Lizenzbedingungen von Stockanbietern die Weitergabe von Templates verbieten. Man kann sich gut streiten, ob dies hier der Fall ist, aber dieser Punkt kann der Vorbeugung und der Risikominderung dienen.
- Einwilligung, Hinweise und Freistellung – Stellen Sie nur dann Folien online, wenn die Vortragenden sich damit nachweislich einverstanden erklärt haben. Weisen Sie sie dabei auf die Einhaltung der Urheberrechte hin. Wenn Sie einen Vertrag schließen, vor a
llem bei kostenpflichtigen Engagements, können Sie eine Klausel aufnehmen, dass die Vortragenden Ihnen die Kosten bei Verstößen ersetzen müssen.
Hinweise für andere Nutzer von Präsentationen
Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie fremde Präsentationen hochladen wollen, bedürfen Sie der Einwilligung der Vortragenden.
Es gibt aber auch Plattformen wie Slideshare, die es erlauben die dort vorhandenen Präsentationen per Code in die eigene Website einzubetten. Enthalten diese Präsentationen jedoch unerlaubterweise verwendete Inhalte oder wurden die Präsentationen gar nicht von den Inhabern hochgeladen, könnten Sie unter Umständen selbst für die Rechtsverstöße haften.
Diese Haftungsfrage bei Einbettung von fremden Inhalten wird gerade vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof im Fall von Youtube-Videos entschieden. Die Tendenz deutet eher auf eine Haftung hin.
Hinweis zur Einbettung: Die rechtlichen Aspekte der Einbettungs- bzw. Framingproblematik finden Sie bei den Kollegen Ulbricht oder Diercks und Dirks verständlich erklärt.
Fazit und Praxishinweise
Vortragende sollten immer darauf achten, dass die Präsentationen rechtlich „sauber“ sind, da sie sonst in Gefahr laufen, dem Veranstalter die Kosten etwaiger Abmahnungen ersetzen müssen.
Besteht Unsicherheit was die Rechte angeht, sollten sie die Veranstalter darauf hinweisen und einer Veröffentlichung nur mit Passwortschutz zustimmen. Man sollte allerdings die Klärung der Rechte vorziehen.
Ich empfehle aus eigener Erfahrung, eine Folie mit Quellenangaben anzulegen und diese bei jedem neuen Bild zu aktualisieren. Dann hat man zuletzt einen freien Kopf, um die Präsentation auszufeilen.
[callto:abmahnung]