Das schweizer Unternehmen Mammut Sports Group AG wirbt mit dem Konterfei vom Ex-Verteidigungsminister von und zu Guttenberg, ohne diesen vorher um Erlaubnis gefragt zu haben. Aber darf man Prominente ungefragt und unbezahlt für die eigene Werbung einspannen?
Werben mit prominenten Ereignissen und nicht Prominenten selbst
In der Presse wird das Unternehmen mit der Aussage zitiert, dass die Werbung zulässig sei, weil Herr von und zu Guttenberg eine „historische Figur“ ist. Das trifft insoweit zu, als dass man nach § 23 Abs.1 Nr.1 Kunsturhebergesetz so genannte „Personen der Zeitgeschichte“ ohne deren Erlaubnis öffentlich abbilden darf. Jedoch ist hiervon nicht der Einsatz für Werbezwecke gedeckt, weil hierdurch berechtigte Interessen dieser Personen verletzt werden. Denn wäre dies möglich, würde jedes Unternehmen mit Prominenten werben können, ohne sie dafür bezahlen zu müssen.
So hatten wir erst letztens in der Kanzlei einen Fall, in dem ein Blogger bezahlte Links in einem Artikel mit Videos einer bekannten Sängerin verknüpft hat. Er schrieb sinngemäß: „X singt vom Fernweh und würde bestimmt auch Urlaub mit Y buchen.“ Das war nicht zulässig, weil die Sängerin ungewollt und unbezahlt für eine Werbekampagne eingespannt wurde.
Allerdings ist es zulässig mit einem geschichtlichen Ereignis zu werben, wenn an diesem ein starkes öffentliches Interesse besteht. In einem solchen Fall ist die Werbung von der Meinungsfreiheit gedeckt und zulässig. Dabei muss die Auseinandersetzung mit dem Ereignis erkennbar sein. Das wird bei der Werbung von Mammut durch den Begleittext „Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um“ erreicht. Damit bezieht das Unternehmen zu dem Ereignis „Guttenbergs Rücktritt“ Stellung und äußert die Meinung, dass ein Rücktritt nicht unbedingt von Schwäche zeugen muss.
Nicht ganz so glücklich ist es dagegen, wenn der Mammut-Marketingleiter Gisi mit den Worten „Wir möchten uns auch als Schweizer nicht in die Debatte um ihn einmischen“ zitiert wird. Im Streitfall könnten Guttenbergs Rechtsanwälte argumentieren, dass das Unternehmen sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann, weil es ihm gar nicht an der öffentlichen Diskussion gelegen war, sondern rein wirtschaftliche Zwecke im Vordergrund standen.
Anleitung für Werbung mit Prominenten
Eine ausführliche Behandlung des Themas nebst Darstellung der Risiken finden Sie in unserem Beitrag „Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?“
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