Gewinnspielkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben.
Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing beschrieben habe. Der wichtigste Punkt ist die Pflicht, eine ausdrückliche und informierte Einwilligung für den Empfang der Werbung einzuholen.
In diesem Beitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, wie diese Anforderungen bei Gewinnspielpostkarten umgesetzt werden können.
Ausdrückliche Einwilligung
Die Einwilligung muss „ausdrücklich“, das heißt aktiv abgegeben werden. Ferner muss sie alleine und nicht im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Damit sind Einwilligungen in den folgenden Fällen unwirksam:
- Einwilligung in den Teilnahmebedingungen – Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels „versteckt“ werden. Auch wenn auf der Gewinnspielkarte steht, dass die Teilnehmer sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären, fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung.
- Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen – Die Einwilligung in den Empfang von Werbung muss separat erfolgen. Lautet die Erklärung „Ich erkläre mich mit den Teilnahmebedingungen und dem Empfang des Newsletters von X einverstanden“ ist die Einwilligung unwirksam. Die Einverständniserklärung mit dem Newsletter muss separat erfolgen.
- Einwilligung zusammen für mehrere Werbekanäle – Das Gebot die Einwilligungen zu trennen geht sogar soweit, dass eine Einwilligung in den Empfang von Emailwerbung von der Einwilligung in den Empfang von Telefonwerbung getrennt sein muss.
- Vorangehaktes Kontrollkästchen – Das Kontrollkästchen mit dem der Nutzer sich mit dem Empfang der Werbung einverstanden erklärt, darf nicht vorangehakt sein, da es sonst an einer ausdrücklichen , das heißt aktiven Einwilligung fehlt.
Konkrete Einwilligung
Die Einwilligung muss „konkret“ sein, das heißt, derjenige der sie abgibt muss darüber informiert werden, womit er sich eigentlich einverstanden erklärt. Unzulässig wären damit die folgenden häufig vorkommenden Formulierungen:
- „Ich erkläre mich mit dem Empfang von Werbung einverstanden„
- „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Email für Marketingzwecke eingesetzt wird„
- „Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen vom Veranstalter und dessen Partnerunternehmen zu empfangen„
All diese Einwilligungserklärungen haben einen Fehler. Man weiß weder mit welcher Art der Werbung zu rechnen ist, noch von wem man diese erhält. Eine wirksame Einwilligungserklärung muss daher die folgenden Punkte nennen:
- Art der Werbung – Dem Teilnehmer muss klar sein, mit welcher Art der Werbung er rechnen muss. Zulässig wäre zum Beispiel „Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen zu erhalten“ oder „… neueste Angebote …“ oder „… Infos rund um das Unternehmen …„. Bei der Aussage „Ich bin einverstanden den Newsletter zu empfangen“ könnte man zweifeln, ob das konkret genug ist. Aber zum einem könnte man sagen, dass ein Newsletter typischerweise Produktinformationen mit sich bringt. Zudem sind mir weder Fälle noch Abmahnungen wegen der Verwendung dieses Ausdrucks bekannt.
- Absender der Werbung – Der Teilnehmer muss wissen von wem die Werbung versendet wird. Daher ist es nicht ausreichend auf „Partnerunternehmen“ zu verweisen. Soll die Einwilligung auch für andere Versender gelten, müssen diese benannt werden „… von uns und unseren Partner Musterunternehmen X und und Musterunternehmen Y…„.
Beispiele
Double-Opt-In
Einwilligungen werden online in einem so genanntem „Double-Opt-In“-Verfahren eingeholt (auf deutsch „Doppelanmeldung“). Dabei wird dem Email-Inhaber eine (werbefreie) Bestätigungsemail mit der Bitte um Zustimmung zugeschickt. Nur so kann man vor Gericht nachweisen, dass der Emailinhaber der Nutzung der Email für Werbezwecke zugestimmt hat.
Dies bedeutet wiederum, dass auch bei Gewinnspielkarten eine solche Bestätigungsemail verschickt werden muss. Die meisten Newslettersysteme haben beim Import von Adressen eine Option zur Versendung der Bestätigungsemail.
Das Risiko, dass jemand eine falsche Email-Adresse bei Gewinnspielen angegeben hat, ist insoweit geringer als derjenige an dem Gewinn interessiert ist und der Benachrichtigung interessiert ist. Sollte jedoch doch eine falsche Email-Adresse angegeben worden sein, sei es aus Versehen oder durch einen Konkurrenten aus Bosheit, werden Sie sich ohne Double-Opt-In gegen eine Abmahnung nicht verteidigen können.
Abmahnungen bei Verstößen
Verwenden Sie Gewinnspielkarten, die eine rechtswidrige Einwilligungserklärung enthalten, sind folgende Folgen möglich:
- Abmahnung durch Mitbewerber wegen Wettbewerbsvorteilen durch Rechtsverletzung. Kosten ca. 600-1.200 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
- Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzzentralen. Kostenpauschale 200 Euro.
- Abmahnung durch Empfänger der Email-Werbung. Kosten ca. 400 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
Fazit und Praxisempfehlung
Die gesetzlichen Regeln sind sehr streng und wer sie beachtet, muss damit rechnen weniger potentielle Empfänger für die Emailwerbung zu erhalten. Auf der anderen Seite stehen bei Verstößen mögliche Abmahnungen ins Haus.
In der Praxis wird an dieser Stelle oft zwischen den potentiellen Kosten und den potentiellen Gewinnen abgewogen. Diese Abwägung kann nur im Einzelfall erfolgen, weil das Ergebnis von vielen Faktoren, wie der Zielgruppe, Art der Werbung, Größe des Unternehmens, Wirkungsgrad der Werbung, möglichen Alternativen abhängig ist.
Meine Empfehlung kann an dieser Stelle aber nur lauten, die gesetzlichen Normen zu beachten und so keine Abmahnungen befürchten zu müssen.
Hinweis zum Titelbild: Unsere Kanzlei betreut die rechtlichen Aspekte des Toaster-des-Todes-Gewinnspiel
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