In diesem Teil dreht sich alles um die Frage, ob man einen Copyright-Hinweis braucht. Im ersten Teil wurde bereits gesagt, dass Urheberrechte automatisch auch ohne den Hinweis entstehen. Man verliert also nichts, wenn man auf ihn verzichtet. Aber man kann mit ihm viel gewinnen! Es gibt nämlich vier gute Gründe für den Urheberrechtshinweis:
- Vermutung der Urheberschaft
- Moralische Abschreckung
- Schadensersatz
- Strafrechtliche Verantwortung
Vermutung der Urheberschaft
Grundsätzlich muss der Urheber nachweisen, dass er das Werk geschaffen hat. Es gibt jedoch eine Erleichterung im § 10 Urhebergesetz (UrhG). Danach wird derjenige als Urheber vermutet, der auf dem Werk in der „üblichen Weise“ als Urheber bezeichnet ist. Darum werden z.B. Bilder immer signiert. Sonst müsste der Maler immer nachweisen, dass das Bild von ihm stammt (z.B. durch Zeugen, die ihn haben es malen sehen). Wie man Copyrightvermerke in „üblicher Weise“ anbringt, wird im dritten Teil dieses Beitrags erläutert.
Und noch ein Hinweis, weil dies oft verwechselt wird: Vermutet wird nur der Urheber, nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Z.B. macht ein Urhebervermerk aus einer Standardwebsite noch lange kein geschütztes Kunstwerk.
Moralische Abschreckung
Viele, vor allem jüngere Surfer oder Webdesigner wissen gar nicht was das Urheberrecht ist. Oder sie unterliegen dem häufigen Irrtum, ohne einen Copyright-Hinweis darf man alles mitnehmen. Zugegeben, einige werden trotzdem zugreifen. Aber einen großen Teil hat man mit dem Hinweis aufgeklärt und/oder abgeschreckt. Vor allem, wenn man auch die Konsequenzen dazu schreibt.
Schadensersatz
Wessen Urheberrechte verletzt werden (z.B. wenn Texte von der eigenen Website kopiert werden), der kann gem. § 97 UrhG vom Verletzer Schadensersatz verlangen. Dazu muss der Verletzer jedoch vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Selbstverständlich wird derjenige versuchen sich rauszureden: „ich dachte man darf kopieren“ und „man hat es mir nie erklärt“. Mit einem deutlichen Hinweis auf die Urheberrechte schneidet man ihm diese Argumentation von vornherein ab. Er kann sich nicht mehr rausreden. Und wer trotz eines solchen Hinweises handelt, der handelt regelmäßig mit Vorsatz. Und wer mit Vorsatz handelt, der muss meistens einen höheren Schadensersatz zahlen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Nach § 106 UrhG wird, wer vorsätzlich ein Werk unerlaubt vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt (= im Internet veröffentlicht), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Also verhilft auch hier der Hinweis zum Vorsatz, so dass der „Selbstbediener“ zudem eine Straftat begeht. Diese Vorschrift kommt in der Praxis nicht allzu oft zur Anwendung, da man in der Regel an zivilrechtlichen Ansprüchen, wie dem Schadensersatz interessiert ist. Aber wenn es zu einer Anzeige kommen sollte, sind die Chancen auf Verurteilung höher.
Fazit zum zweiten Teil
Ein urheberrechtlicher Hinweis lohnt sich auf jeden Fall zur Vorbeugung und Sicherung der eigenen Ansprüche. Vor allem, wenn man damit rechnen muss, dass die eigenen Inhalte kopiert werden. Nachdem die ersten beiden Teile theoretisch waren, geht es im dritten Teil in die Praxis. Ich schlage einen Text für einen Urheberrechtshinweis vor und erkläre seine Bedeutung.
Alle Teile des Reihe „Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps“
- Teil1: Erläuterung des Begriffs „Copyright“
- Teil 2: Ist ein Copyrighthinweis notwendig?
- Teil 3: Praktische Hinweise, wie man einen Urheberrechtshinweis setzt.
Wie verhält sich die Lage, wenn kein Copyrighthinweis angegeben wird? z. B. bei einem Bild, hat man dann pProbleme seine Rechte vor Gericht geltend zu machen?
@Webdesign-Toni
Probleme würde ich nicht sagen. Allerdings gilt bei einem angebrachten Copyrighthinweis die Vermutung (§ 10 UrhG), dass man Urheber ist. Ansonsten muss man das nachweisen, z.B. durch Vorlage einer Originalversion des Bildes. Um es kurz zu sagen, der Copyrighthinweis kann Arbeit sparen.
Wie sieht es denn aus beim Übersetzen von fremdsprachlichen Texten ausländischer Websites ins Deutsche? Wird dabei das Urheberrecht verletzt oder nicht? Kann man einer evtl. Rechtsverletzung vorbeugen, indem man auf die Quelle hinweist oder verlinkt? Macht es einen Unterschied, ob der Urheber eine Privatperson oder eine Firma ist?
Eine weitere Frage: Wenn ich Produktfotos verwenden möchte, den Hersteller der Produkte anschreibe, ob ich seine Erlaubnis bekomme, aber keine Antwort erhalte, wie verhält es sich dann?
Vielen Dank!
@Hexe:
DIe Übersetzung einer Website (ich nehme an sie ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk) ist eine erlaubnispflichtige Bearbeitung und bedarf der Zustimmung des Urhebers. Ein Quellenhinweis ist nur bei Zitaten, d.h. kurzen Auszügen ausreichend.Hier reicht er nicht aus. Auch ist es egal, ob der Urheber eine Privatperson oder eine Firma ist.
Keine Antwort = Keine Erlaubnis. Man darf die Fotos nicht verwenden.
Wenn man Bilder von einem Fotografen gekauft hat, dann darf man sie ja für die eigenen Zwecke verwenden und veröffentlichen oder!? Darf man sie dann auch weiter geben zum Veröffentlichen? Oder braucht man dazu eine Bestätigung über die umfassenden Nutzungsrechte?
Schreibt man dann Copyright + Name des Fotografen oder kann man (c) + eigener Name beim Veröffentlichen unters Bild schreiben?
Danke!
@Laua: Ja, man sollte schauen, was der Vertrag an Nutzungsrechten einräumt. Das ist sehr wichtig, weil im Urheberrecht zugunsten des Urhebers ausgelegt wird. Daher sind Lizenzverträge immer so lang und beinhalten alle in Frage kommenden Nutzungen. Was das (C) angeht sollte auf jeden Fall der Fotograf dem zugestimmt haben, wenn man nicht seinen Namen angibt. Ansonsten kann man gegen sein Recht auf Urhebernennung verstoßen.
Hallo,
wenn ich Entwürfe für Aufkleber gemacht habe,
reicht es den Hinweis auf © um zu vermeiden das diese
nur für mich gemacht werden sollen, oder sind da
noch andere Dinge zu beachten?
Vielen Dank!