#challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden

Ich habe eine Abmahnung wegen „fehlenden Xing-Impressums“ von einem Kollegen erhalten. Da ich meines Wissens über ein ausreichendes Impressum verfüge (ich nutze es z.B. bei Vorträgen), bin ich doch sehr verwundert.

Der benachteiligte Kollege

Zumal der Kollege sehr sparsam argumentiert und seine Nachweise noch sparsamer, d.h. gar nicht vorhanden, sind:

Auch auf telefonischem Wege habe ich trotz meiner Bitte weder einen Nachweis erhalten, noch eine Information was ihn denn nun konkret zu einer Abmahnung bewegt hat. Der Kollege äußerte stattdessen Empörung, was ich ihn mir denn denke ihn um 18:30 anzurufen. Nachdem ich ihn darauf hinwies, dass es seine Geschäftsnummer ist und er den Hörer abgehoben hat, also wohl bei der Arbeit sei, legte er auf.

xing_impressum2
Dieses Impressum führe ich schon seit Jahren bei Xing, auch als es noch keine Impressumsrubrik gab. Nicht weil ich meine, dass eins nötig ist, sondern als Beispiel für meine Schulungen.

Auf jeden Fall fühlt der Kollege sich in seinem Wettbewerbsverhältnis zu mir benachteiligtDas war keineswegs meine Absicht, mir Wettbewerbsvorteile gegenüber dem Kollegen durch ein (angeblich) fehlendes Xing-Impressum zu verschaffen.

Es tut mir wirklich leid, dass ich ihn dadurch zu einer Abmahnung bewegen musste. Auch wenn es bei rechtlichen Streitigkeiten oft nicht so aussieht,  bemühen sich Rechtsanwälte gemeinhin um ein respektvolles Kollegialverhältnis – besonders wenn es um sensible Themen wie dieses geht, die für sehr viele Nutzer eine große (negative) Relevanz haben können.

Außerdem müssen die Nachteile für das Geschäft des Kollegen im Sinne des § 3 UWG wirklich spürbar sein, wenn er zu einer Abmahnung statt zum Telefon greifen muss. Ich bin auf seine Begründung sehr gespannt.

Vielleicht liegt es ja an der Vielzahl der Anwälte, die den Wettbewerb in seinen Augen so sehr verzerren, dass er gar seine Anschreiben gar nicht mehr individuell formulieren muss? Denn neben mir haben (bisher) auch Kollege Ulbricht sowie ein anderer Kollege eine solche Abmahnungen erhalten und zumindest das Schreiben des Kollegen Ulbricht weist doch einige Ähnlichkeit mit dem meinigem auf.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf meiner Themenseite „Impressumspflicht“. Dort beschreibe ich u.a. wie Sie die Impressumspflicht bei Facebook als auch Google+, Twitter, Youtube oder Xing erfüllen können.

Xing & Impressumspflicht

Ich bin wie der Kollege Ulbricht der Ansicht, dass Xing-Profile kein Impressum gem. § 5 TMG benötigen, da sie weniger einer Website gleichen als einem Profil, bzw. Visitenkarten. Sie sind eben keine umfassenden und in sich abgeschlossenen und eigenständigen Telemedien, wie z.B. Facebook-Seiten oder G+ Profile. Zur Vertiefung verweise ich auf die umfassende Diskussion des Themas beim Rechtsanwalt Henning Krieg.

Zumal diese Ausdehnung der Impressumspflicht erhebliche Folgen für uns alle hätte. Wären Xing-Profile impressumspflichtig, würde das für alle Profile im Netz gelten, z.B. Nutzerprofile in Foren. Womöglich endet dies damit, dass wir Impressen in Namen führen müssen.

Impressumspflicht bei Xing
Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, empfehle ich Ihnen ein Impressum in Ihrem Xing-Profil einzutragen. Das zumindest solange, bis die Xing-Impressums-Fälle entschieden sind. Sie finden den entsprechend Link zum Impressum unten rechts in Ihrem Profil. Update 24.07.2014: Nach dem das LG Stuttgart den Link für zu klein hielt, hat Facebook ihn nach oben gesetzt.

 

Weiteres Vorgehen

Wie auch Kollege Ulbricht, werde ich mich der Unterlassungsaufforderung des Kollegen nicht beugen. Wie man es so schön sagt „sehe ich dem Verfahren gelassen entgegen„. 

Im Großen und Ganzen finde ich es schlicht schade, dass gerade ein Rechtsanwalt mit einem so schlechten Beispiel vorangeht. Während sich Anwälte wie Kollege Ulbricht und ich dafür einsetzen, dass das Netz nicht durch übertriebene Regulierungswut behindert wird, schlägt der abmahnende Kollege einen anderen Weg ein. Ob es ihm ums Prinzip, Geld oder Belastung der Justiz geht weiß ich nicht. Aber ich halte Sie hier auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Weitere Beiträge zum Thema

Updates

  • 18.02.2014 – Gegen Kollegen Fuschi vom SoWhy-Blog wurde eine  einstweilige Verfügung beantragt, die er online gestellt hat: Abmahneritis: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist da
  • 18.02.2014 – Für die Legal Tribune Online habe ich ein Interview zu der Abmahnung gegeben. Dabei gehe ich insbesondere auf die Frage ein, ob ein fehlendes Impressum eine Bagatelle ist: Impressumspflicht auf Xing „Dann könnte ich mich umbenennen wie Kim Dotcom“
  • 21.02.2014 – Bisher habe ich weder eine einstweilige Verfügung erhalten noch sonst Nachweise darüber, dass ich einen Rechtsverstoß begangen habe. Die Nachweise, die mir der Kollege zugeschickt hat, haben mich lediglich darin bestärkt, dass der Kollege entweder unsauber recherchiert hat oder überkommene Rechtsansichten vertritt. Leider kann ich in dieser Schwebephase nicht schreiben, wie ich mich verhalten werde. Zu einem Prozess gehört eine Taktik dazu, die nicht aufgehen würde, wenn man sie offen legt. Aber sobald ich kann, wird es hier neue Informationen geben.
  • 27.03.2014 – Mitterweile sind die Verfügungsverfahren bei anderen Kollegen in den Fällen im Gange und ich rechne spätestens in einem Monat mit den ersten Ergebnissen. Gegen mich ist kein Verfügungsantrag gestellt worden.
  • 03.04.2014 – Ich habe eine negative Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt Winter eingereicht und beim Gericht die Feststellung beantragt, dass ich nicht gegen die Impressumspflicht bei Xing verstoßen habe. RA Winter  hält an seiner Rechtsauffassung fest, hat sie aber bisher nicht begründet. Ich halte Sie auf dem Laufenden.
  • 08.04.2014 – Es haben sich bei noch weitere Kollegen gemeldet und teilen mit, dass der RA Winter nicht nur bei Xing, sondern auch Profile in Anwaltsverzeichnissen wegen fehlenden Impressums abmahnt (s. dazu Update vom Kollegen Bräuer).
  • 29.04.2014 – Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14 entschied, dass ein Anwaltsprofil auf kanzlei-seiten.de über ein Impressum verfügen muss. Der Grund läge darin, dass man „über die Inhalte bestimmen kann“ und das Profil dem Hinweis auf eigene geschäftliche Leistungen dient. So formuliert dürfte jede digitale Visitenkarte, jedes Forumsprofil & jeder Eintrag in einem Branchenbuch impressumspflichtig sein. Wobei in dem Fall von kanzlei-seiten.de die Profilinhaber „Rechts-Tipps“ im Profil hinterlassen können. Ob dieser Umstand ausschlaggeben war, lässt das Gericht unbeantwortet, was die Rechtsunsicherheit verstärken und die Impressums-Abmahner beflügeln dürfte. S. dazu in LTO: Impressum auf Xing & Co, Erste Abmahnungen von Anwälten erfolgreich.
  • 19.05.2014 – Das Landgericht Stuttgart (Az. 11 O 103/14) meint auch, dass im Portal anwaltsregister.de ein Impressum notwendig ist (s. dort Update vom 28.05.2014)
  • 20.06/04.06.2014 – Das Landgericht München I (Az. 33 O4149/14) hat den Antrag des Rechtsanwalts Winter auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Rechtsanwalt Fuschi wegen fehlenden Xing-Impressums abgelehnt. Das heißt leider nicht, dass das Gericht meint, ein Impressum sei bei Xing nicht notwendig. Vielmehr wird es daran gelegen haben, dass die einstweilige Verfügung ein Eilverfahren ist und daher der Antragsteller die Dringlichkeit der schnellen Entscheidung nachweisen muss, was Rechtsanwalt Winter wohl nicht gelang.  Die Gründe liegen nun vor, sind überraschenderweise anders als erwartet und lauten zusammengefasst wie folgt: Ein Impressum bei Xing war in dem entschiedenen Fall nicht notwendig, weil der Antragsteller nicht vorgetragen und belegt hat dass Xing-Basisprofile von Mandanten für die Suche nach einem Rechtsanwalt verwendet werden. D.h. das Gericht fand, dass in dem konkreten Fall „der abgemahnte nicht verlieren darf“, ließ leider aber ein Scheunentor für künftige Abmahnungen offen. Künftig werden Anwälte z.B. anhand von Privatnachrichten darlegen, dass Xing doch für die Anbahnung von Geschäftskontakten verwendet wird und m.E. gute Erfolgsaussichten haben.
  • 24.07.2014 – Das LG Stuttgart hielt den Link von Xing unten im Profil für unzulässig. Xing hat ihn korrigiert und nun findet er sich oben im Profil. Lesen Sie zu der Entscheidung meinen Beitrag: Achtung: Alle Xing Impressen sind laut LG Stuttgart unzulässig und abmahnbar
  • 06.11.2014 – Im Verfahren gegen Rechtsanwalt Fuschi (Az. 33 O4149/14) hat RA Winter seine Berufung zurück genommen. Der Fall ist damit (leider ohne Urteil) erledigt. Das OLG München I erklärte jedoch, dass ein Impressum bei Xing grundsätzlich für erforderlich hält. Jedoch wäre im konkreten Fall das Fehlen des Impressums für nicht erheblich, da Xing eher nicht zur Anbahnung von Mandatsverhältnissen genutzt wird. Die genauen Gründe entnehmen Sie bitte dem Blogbeitrag des Kollegen Fuschi: Abmahneritis: Endgültiges positives Ende (für mich)
  • 20.11.2014 – Im Verfahren gegen Kollegen Ulbricht (Az. 11 O 51/14) hat RA Winter ebenfalls seine Einwände zurückgezogen. Auch hier gibt es kein Urteil, jedoch meinte das OLG Stuttgart, dass ein Impressum bei Xing nicht erforderlich sei. Den Bericht von der Verhandlung finden Sie beim RA Ulbricht: OLG Stuttgart beendet #XINGGATE – Keine Impressumspflicht bei XING.
  • 20.11.2014 – Aktueller Stand in meinem Verfahren: Der Verhandlungstermin vor dem LG Berlin findet am 18.02.2015 statt. Angesichts der letzten Entscheidungen bin ich guter Hoffnung, dass auch das LG Berlin sich ähnlich wie OLG München und OLG Stuttgart äußern und zur Erledigung der Sache zu meinen Gunsten führen wird.
  • 25.02.2015 – Das LG Berlin hat sich zu meinen Gunsten ausgesprochen und dem Kollegen Winter nahegelegt aufzugeben. Daher ist der Fall schlussendlich zu meinen Gunsten ausgegangen. Den Bericht von der Verhandlung finden Sie in dem Beitrag: In eigener Sache: Bericht von der Verhandlung zur Impressumspflicht bei Xing.
#challengeaccepted: Ich bin wegen meines Xing-Impressums abgemahnt worden
Nach oben scrollen