Wem gehören Social Media Accounts und Kontakte? Tipps zur Vermeidung von Konflikten im Arbeitsverhältnis

Xing-Kontakte
Wenn der Mitarbeiter und der Arbeitgeber unterschiedliche Vorstellungen haben, wem die Social Media Kontakte gehören, sind Probleme vorprogrammiert.

Wie halten Sie es in Ihrem Unternehmen mit der Führung von Geschäftskontakten, z.B. bei Xing? Verwenden die Mitarbeiter eigene Accounts, um sich mit Kunden oder Lieferanten zu vernetzen? Und falls ja, gibt es schon Regeln für den Fall, wenn die Mitarbeiter aus dem Unternehmen scheiden?

Falls nein, dann sollten Sie diesen Beitrag lesen und erfahren, wo die Probleme liegen und wie Sie sie angehen können.

Bisherige Rechtslage

Streitigkeiten um Geschäftsdaten waren schon mehrfach der Gegenstand von Gerichtsverfahren (z.B. BGH, 19.12.2002 – I ZR 119/00), die zu den folgenden Grundsätzen führen:

  • Pflicht zur Herausgabe im Rahmen der Arbeitstätigkeit entstandener Kontaktdaten: Der Arbeitnehmer muss nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit erlangten Daten an den Arbeitgeber herausgeben.
  • Verbot, Kontaktdatenbanken zu übernehmen: Der Arbeitnehmer darf die im Rahmen seines Arbeitsauftrags gesammelten Kontakte nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht kopieren und für sich oder neue Arbeitgeber nutzen. Ansonsten würde er sich wegen des Verrats von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG strafbar machen.
  • Kein Verbot, sich an Kontakte zu erinnern: Dagegen ist es dem Arbeitnehmer nicht verwehrt gesammelte Kontakte, an die er sich persönlich erinnert, zu verwerten.

Das Problem dieser Regeln liegt jedoch darin, dass einzelne Kontakte ohne den dazugehörigen Account oft kaum etwas wert sind. Daher wäre es einem Arbeitgeber lieber, wenn er gleich den ganzen Account behalten könnte. Das ist natürlich nicht so einfach.

Wem gehören Social Media Accounts?

Wurden keine nachweisbaren Abreden getroffen, wird es der Arbeitgeber schwer haben nachzuweisen, dass der Account ihm zusteht. Ein Richter wird diese Frage anhand verschiedener Faktoren beantworten:

  • Zeitpunkt der Accounteröffnung: Hat der Mitarbeiter den Account schon vor dem Beginn seiner Tätigkeit eröffnet, so spricht eher dafür, dass der Account ihm gehört.
  • Verwendete Kontaktdaten: Auch wenn der Arbeitnehmer den Account nach Beginn der Tätigkeit eröffnet, aber seine private Kontaktadresse verwendet hat, spricht dies für ihn.
  • Art des Accounts: Handelt es sich um ein nicht rein berufliches Netzwerk (Twitter, Facebook), so spricht dies für den Arbeitnehmer.
  • Arten der Kontakte: Sind in dem Account auch andere Kontakte als unternehmerische Kontakte vorhanden, spricht es auch für den Arbeitnehmer.
  • Art des Accountnamens: Führt der Arbeitnehmer den Namen des Unternehmens im Accountnamen (z.B. bei Twitter „MaxMuster_XGmbH“) spricht das für den Arbeitgeber.
  • Bezahlung des Accounts: Handelt es sich um einen kostenpflichtigen Account, den der Arbeitgeber bezahlt, so ist dies ein Indiz, dass er der Accountinhaber ist.

Wie Sie vielleicht schon gemerkt haben, werden die Umstände im Regelfall für den Arbeitnehmer sprechen. Dem Arbeitgeber verbleibt damit doch nur der Rückgriff auf die gesammelten Kontakte. Dabei wird er jedoch nachweisen müssen, dass sie im Rahmen der Arbeitstätigkeit zustande gekommen sind.

Ferner wird dem Arbeitgeber daran gelegen sein, dass der scheidende Mitarbeiter diese nicht weiter für sich nutzt.

Darf der Ex-Mitarbeiter die Kontakte weiter nutzen?

Hier schließt sich der Kreis, denn die Frage habe ich eingangs schon beantwortet. Der scheidende Mitarbeiter darf die Kontakte nicht selbst weiter nutzen, wenn sie ausschließlich geschäftlich veranlasst waren.

Doch der Nachweis wird sehr schwer fallen, weswegen ein Arbeitgeber in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.2013  (Az.: 29 Ga 2/13) gescheitert ist. Das Gericht war der Ansicht, dass der Arbeitgeber hätte belegen müssen, dass die Kontakte ausschließlich im Rahmen der Arbeitstätigkeit zustande gekommen sind. Nur dann hätte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehandelt.

Dabei kamen dem Arbeitnehmer die folgenden Umstände zugute:

  • Gemischte Nutzung: Nicht alle der Kontakte waren im Rahmen der Arbeitstätigkeit zustanden gekommen.
  • Unterlassene Nachforschung: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer und andere Beteiligte, wie z.B. den Vorgesetzten befragen müssen, um festzustellen welche Kontakte rein unternehmensbezogen waren.

Fassen wir all die Unwägbarkeiten zusammen, kann die Lösung dieser Probleme nur in vorsorgenden Vereinbarungen bestehen.

Praxistipps

Um Streitigkeiten am Ende des Arbeitverhältnisses zu vermeiden, sollte die geschäftliche Nutzung von Social Media Accounts und der Kontaktdaten schriftlich festgelegt werden. Dazu empfehle ich die folgenden  Regelungen:

  • Geschäftliche Accounts: Arbeitnehmer sollten für Geschäftszwecke separate Accounts mit geschäftlichen E-Mailadressen anlegen.
  • Nutzungseinschränkungen: Geschäftliche Accounts sollten nur für Geschäftszwecke genutzt werden dürfen.
  • Beweisregeln: Da der Arbeitgeber einen schlechteren Zugriff auf einen Account hat, kann z.B. vereinbart werden, dass nicht er die Geschäftsbezogenheit der Kontakte nachweisen muss, sondern der Arbeitnehmer das Gegenteil.
  • Kennzeichnungspflichten bei gemischten Accounts: In der Realität werden Arbeitnehmer häufig eigene Accounts nutzen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass alle Kontakte mit Vermerken „geschäftlich“ versehen oder in entsprechende Listen einsortiert werden, die der Arbeitgeber kontrollieren darf.
  • Wettbewerbs- oder Sperrklausel – Solche Klauseln sind das Auffangnetz des Arbeitgebers. Auch wenn er die Kontakte nicht selbst nutzen oder den Arbeitnehmer kontrollieren kann, kann er dem Ex-Mitarbeiter verbieten mit ihm in den Wettbewerb zu treten und so die Kontakte zu verwenden.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitgeber dies nicht bedacht hat, sollten Sie ihn daran erinnern. Ich weiß, das ist nicht angenehm, aber auf der anderen Seite zeigen Sie damit Weitsicht, das Potential Konflikte zu lösen und ein Interesse an einer angenehmen Zusammenarbeit.

Impressumshinweis: Denken Sie daran, dass geschäftliche Accounts ein Impressum haben müssen, das dann auf Ihren Arbeitgeber lauten muss. Verweisen Sie per Link auf dessen Impressum, sollte dort darin stehen, dass es auch für Ihren Account gilt, z.B.: „Dieses Impressum gilt auch für die folgenden externen Angebote: Thomas Schwenke, Xing: http://xing.to/schwenke, Twitter: http://twitter.com/thsch.“

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