WhatsApp-Marketing & Recht Teil 2: Direktmarketing und Abonnements

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WhatsApp ist viel mehr als nur ein Messenger – Das entdecken zunehmend auch Unternehmen und Blogs.

In dem ersten Teil zum WhatsApp-Marketing ging es um die Zulässigkeit des WhatsApp-Sharing-Buttons. In diesem Teil erkläre ich Ihnen wie Sie rechtlich sicher Direktmarketing & Abonnements via WhatsApp anbieten können.

Dabei sind WhatsApp-Direktnachrichten (genannt Broadcasts) dem E-Mail-Marketing vergleichbar und dementsprechend ähneln sich auch die rechtlichen Regeln (Hinweis, ich verwende auch Beispiele aus Österreich, die Regeln sind gleich).

Dass man bei der Einwilligung dennoch anders als im E-Mailmarketing vorgehen sollte, zeigen auch die von mir vorgestellten Best-Practice Beispiele für das WhatsApp-Marketing.

Ausdrückliche Einwilligung

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Das Abonnement der Helmholtz-Gemeinschaft zeigt, dass WhatsApp auch eine Alternative zu RSS-Feeds werden kann. Vor allem weil WhatsApp anders als RSS breiteren Empfängerschichten zugänglich ist. (Bild: Helmholtz, CC-BY 4.0: Anmeldeseite, Push-Nachricht, WhatsApp-Nachricht)

Rechtlich gesehen handelt es sich bei WhatsApp-Nachrichten, um sog. „elektronische Post“ im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Diese dürfen Sie nur versenden, wenn die Nutzer Ihnen ausdrücklich und informiert eine Einwilligung erteilt haben.

Eine Einwilligung ist dann ausdrücklich, wenn sie seitens der Empfänger aktiv erfolgt, z.B. wenn ein Kontrollkästchen angeklickt wird. Dieser Schritt ist bei WhatsApp unproblematisch, da eine ausdrückliche Einwilligung technisch notwendig ist. D.h. ohne dass ein Nutzer Sie nicht explizit zu den eigenen Kontakten hinzufügt, können Sie dem Nutzer keine Nachrichten zusenden.

Dabei sind die beiden Einwilligungsalternativen zulässig:

  • Nutzer tragen Sie als Kontakt ein und schicken eine Nachricht an Sie via WhatsApp (Bsp. derStandard.at)
  • Nutzer tragen Sie als Kontakt ein und schicken eine Nachricht an Sie via Onlineformular (Bsp. Fleischerei Stroh)

Die ausdrückliche Einwilligung muss zudem informiert erfolgen:

Double-Opt-In? Beim E-Mail-Marketing ist der Versand einer Bestätigungsemail an die Empfänger Pflicht. Nur so können Sie nachweisen, dass sich tatsächlich die E-Mailinhaber zum Newsletter angemeldet haben (Mehr dazu im Beitrag Birgt Ihr E-Mail-Newsletter ein Abmahnrisiko? – Schlechte Beispiele und Gute Beispiele). Da im Fall von WhatsApp die Nutzer Sie von sich aus zu ihren Kontakten hinzufügen müssen, ist ein solches Bestätigungsverfahren jedoch nicht notwendig.

Informierte Einwilligung

Beispiel der Anmeldeseite der Fleischerei Stroh mit Informationen zu den Inhalten der kommenden Nachrichten, Opt-Out und Datenschutzhinweisen, in denen auf übrige Datenschutzschutzrechte, wie z.B. die Auskunftsrechte, hingewiesen wird. Daneben, wie angekündigt, die wöchentlichen Angebote per WhatsApp.

Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzer sie bewusst erteilen. Bewusst bedeutet, dass die Nutzer wissen, welchen Inhalt die Nachrichten haben werden. Das bedeutet, Sie müssen auf der Anmeldeseite ungefähr die Inhalte Ihrer WhatsApp-Nachrichten beschreiben. Dabei sollten Sie diese Grenzen beachten:

  • Zu weit – Einwilligungen in „Werbeinformationen“, „interessante Nachrichten“, „für Sie Relevante Informationen“ sind unwirksam, da diese Beschreibungen kommender Inhalte zu weit gefasst und dadurch nichtssagend sind. Sie müssen sich genauer fassen.
  • Zu eng -Einwilligungen in Informationen über „Rabattaktionen“ oder „exklusive Angebote“ sind zwar wirksam, aber nur auf diese Punkte beschränkt. D.h. wenn Sie eine Nachricht z.B. über ein Gewinnspiel versenden würden, wäre diese Nachricht nicht mehr von Ihrer Einwilligung umfasst.

Um weder zu weite noch zu enge Einwilligungen zu erhalten, empfehle ich Ihnen bei Einwilligungen eine etwas gröbere Beschreibung der Inhalte mit Beispielen zur Verdeutlichung. Ferner soll auch auf die Frequenz der Nachrichten hingewiesen werden (wobei dies bisher selten problematisiert wurde). Eine Einwilligung könnte also wie folgt aussehen:

Unsere WhatsApp-Nachrichten beinhalten Informationen über unser Unternehmen, unsere Dienstleistungen, Angebote sowie Aktionen (z.B. Rabattaktionen, Gewinnspiele, Gutscheine, neue Funktionen unseres Shops). Unsere Nachrichten werden ca. ein Mal wöchentlich versendet, wobei bei besonderen Anlässen (z.B. bei Feiertagen) zusätzliche Nachrichten verschickt werden können.

Relevanz: Die vorstehende Einwilligung ist rechtlich zulässig, aber sie sollten bedenken, dass WhatsApp-Nachrichten viel persönlicher als E-Mailnachrichten sind. Zudem werden viele Nutzer über „Push“-Hinweise auf ihren Mobiltelefonen über deren Eingang informiert. Dadurch kann schnell das Gefühl einer Belästigung entstehen, so dass Sie die Einwilligung der Nutzer nicht überstrapazieren sollten. D.h. WhatsApp sollte eher als ein Kommunikationskanal und nicht als „Linkschleuder“ betrachtet werden. Aus diesem Grund sollten Sie auch die Einwilligung so formulieren, dass die Nutzer sich nicht abgeschreckt fühlen.

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Anmeldeseite der Zeitung derStandard.at, auf der die Empfänger über das Anmeldeverfahren und die Relevanz der Nachrichten aufgeklärt werden. Rechts Beispiele, die zeigen, dass der Service gut aufgenommen wird.
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Auch bei der Zeitung inFranken.de werden die Informationsbedürfnisse der Nutzer mit Aufklärung über die Inhalte und deren Frequenz ernst genommen.

Opt-Out-Hinweis

Neben der Einwilligung müssen Sie die Nutzer auch über die Möglichkeit einer Abmeldung informieren. Dabei sind zwei Wege möglich

  • Sie weisen die Abonnenten darauf hin, Ihre Nummer aus den Telefonkontakten aus den Kontakten zu löschen
  • Sie bitten die Nutzer um die Zusendung einer Opt-Out-Nachricht an Sie, z.B. „Abmeldung“.

Datenschutzrechtlich halte ich beide Alternativen für zulässig. Datenschutzfreundlicher ist die zweite Alternative, da Sie so erfahren, welche Nutzer Sie aus Ihrem Empfängerverzeichnis entfernen können.

Fazit

Wie schon beim Sharing-Button zeigt sich WhatsApp auch beim Direktmarketing rechtlich als unproblematisch. Das gilt zumindest solange, wie Sie die Nutzer auf der Anmeldeseite über die Inhalte der kommenden Nachrichten und die Opt-Out-Möglichkeit aufklären.

Dabei sollten sich Ihre Nachrichten selbstverständlich an den Rahmen der  Einwilligung halten. Ansonsten handelt sich bei diesen um SPAM, der genauso wie E-Mail-SPAM abmahnbar ist.

[tweetthis url=“https://drschwenke.de/whatsapp-marketing-recht-teil-2-direktmarketing-und-abonnements“]Rechtlich sicheres Direktmarketing & Abos via WhatsApp – wie, erklärt @tsch:[/tweetthis]

Im nächsten Teil werde ich mich dann der Frage des Impressums, der Schnittstellen und der Gewinnspiele bei WhatsApp widmen.

Zum Teil 1: WhatsApp-Marketing & Recht Teil 1: Der WhatsApp-Sharing-Button

Weitere Informationen:

[callto:marketing]

WhatsApp-Marketing & Recht Teil 2: Direktmarketing und Abonnements
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