AG Köln: Bestellbutton "Kaufen" soll nicht hinreichend auf die Zahlungspflicht hinweisen

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Diese „Kaufen“-Schaltfläche soll wirklich nicht erkennen lassen, dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wird? (Beispiel Marketpress Woocommerce für WordPress, Hinweis: Marketpress gehört zu meinen Mandanten.)

Manche Urteile wirken auf den ersten Blick verwunderlich. Sie kennen dies bestimmt schon von manchen Impressumsurteilen. Richter müssen zwischen den Belangen der „durchschnittlich verständigen Verbraucher“ und denen der Anbieter abwägen, wobei viele rechtliche Muster in der Welt der neuen Medien noch komplett neu gestrickt werden müssen. So fielen in der jüngsten Vergangenheit bereits einige Urteile, die teilweise Kopfschütteln und auch Ängste vor Abmahnwellen auslösten.

So auch in diesem Urteil des AG Köln (Urt. v. 28.4.2014, 142 C 354/13) . Hier handelt es sich um einen Fall, in dem es um die zulässige Beschriftung des „Kaufen“-Buttons geht. Die Richter urteilten, dass er nicht hinreichend auf die Zahlungspflicht hinweist, wie Martin Rätze vom Shopbetreiber-Blog berichtet.

Dieses Entscheidung ist sehr relevant, denn würde das Urteil so Bestand behalten, hätten sehr viele Händler sehr viele unwirksame Kaufverträge abgeschlossen und könnten auch noch abgemahnt werden. Ich habe einen tieferen Blick auf die Entscheidung geworfen und halte Befürchtungen für im Grunde gerechtfertigt. Jedoch denke ich, dass dieses Urteil unter Umständen für Onlineshops nicht gilt.

Die Besonderheit der Entscheidung

Es wäre zu unwirklich zu denken, ein Richter hätte tatsächlich gesagt, dass „Kaufen“ nicht hinreichend auf einen Kaufvertrag hinweist und dass ein Kauf keine Schenkung ist. Das wissen meines Erachtens schon Kinder.

Schaut man genauer hin, dann wird klar, dass der Richter keinen „Unsinn“ gesprochen hat sondern in meinen Augen leider etwas zu vage geblieben ist.

Im Gesetz, im § 312 j Abs. 3 BGB (ehemals § 312g) steht als Beispiel für einen ausreichenden Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“. Das Gericht meinte, dass diese Zusammensetzung von „zahlungspflichtig“ und einer Handlung, eine starke „ACHTUNG“-Wirkung hat, die vor allem vor Kostenfallen schützen soll. Ein „Kaufen“ erreiche diese Wirkung nicht:

Dabei muss man jedoch bedenken, dass es in dem Fall nicht um einen klassischen Onlineshop ging, sondern über die Bestellung eines „Zwangsvollstreckungskalenders“ via E-Mail. Darin stand u.a.:

12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro […]
ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.

Das heißt, die Konstellation ist gänzlich anders als in einem Onlineshop, wo der „Kaufen“-Button in der Regel deutlich und separat erkennbar ist. So sprach das Gericht:

Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann

Es scheint so, als ob die Richter diese Konstellation eher in Hinblick auf Kostenfallen als auf einen regulären Onlineshop bewertet haben. Schade ist, dass man dann nicht deutlicher auf die Besonderheiten dieses Falles hingewiesen hat.

Hinweis: Die Einführung gesetzlicher Vorgaben für den Bestell-Button wurde mit der so genannten Buttonlösung im Jahr 2012 eingeführt, zu der Sie hier meine Anleitung beim t3n-Magazin finden: Abmahnungen vermeiden: FAQ, Beispiele und Checkliste zur Button-Lösung

Fazit und Praxistipp

Angesichts der besonderen Umstände halte ich das Urteil nicht für allgemein gültig, auch wenn es in einer höheren Instanz bestätigt werden sollte. Ich gehe nicht davon aus, dass ein Richter diese Argumentation auf einen Onlineshop übertragen wird.

Zur Vertiefung empfehle ich den Artikel von Martin Rätze, welcher zum gleichen Ergebnis kommt und die Kritikpunkte der Entscheidung treffend zusammenfasst.

Wenn Sie Ihren Kaufbutton mit einem zusätzlichen Text versehen haben, z.B. „Bestellen und Kaufen“ oder „Kaufen und Freuen“, sollten Sie ihn zur Sicherheit in „Zahlungspflichtig bestellen“ ändern. Wichtig: Denken Sie auch daran die Bestellanleitung in Ihrem Shop und den AGB ebenfalls anzupassen, wenn die Bezeichnung des Bestellbuttons  dort ebenfalls auftaucht.

Was uns dieses Urteil vor allem lehrt ist, dass es eine 100%ige Sicherheit selten gibt. Zu neu ist die Rechtssprechung, zu viele Auslegungen, Urteile und Meinungen kursieren, und zu viele Konkurrenten versuchen, dies auszunutzen.

Wichtig ist daher, dass Sie rechtlich immer auf dem Laufenden bleiben, dann können Sie Risiken gut einschätzen und wirtschaftlich mit berücksichtigen.

Update 04.09.2014

Am heutigen Tag veröffentlichte das  Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Studie, nach der die Buttonlösung ein Erfolg für Verbraucherrechte ist. Die Studie stellt fest, dass 58% der Buttons mit „Kaufen“, „jetzt Kaufen“ oder „Abo kaufen“ beschriftet werden. Auch dies spricht dafür, dass das Urteil keine Schule machen wird.

[callto:marketing]

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