Anmeldung von "@" als Marke – Es geht um die Wurst

@ als Wurstmarke
@ als Wurstmarke
Das „@“ wurde nur für bestimmte Waren (u.a. Fleischwaren) als Marke eingetragen. Nur in diesen Bereich besteht Anlass sich darüber Gedanken zu machen. Mein Fleischverkäufer schien sich trotzdem nicht um die Problematik zu kümmern. Er wollte eher wissen, wieso jemand unbedingt eine biegsame Wurst braucht.

Ende letzter Woche hat die Anmeldung der Marke „@“ für etwas Aufregung gesorgt. Immerhin ist es ein Zeichen, das wir täglich nutzen und aus der modernen Welt nicht mehr wegzudenken ist. Es kamen sogar Fragen auf, ob damit E-Mailadressen nicht „verboten“ werden.

Um es kurz zu machen, keine Sorge, die Befürchtungen sind unberechtigt. Ich halte es für durchaus zulässig ein „@“ als Marke anzumelden. Doch die Schutzwirkung dieser Marke wird sehr  gering sein. Es sei denn Sie haben vor, Würste im @-Format herzustellen. Warum, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Beschränkung der Marke

Bevor eine Marke angemeldet wird, muss sie viele Voraussetzungen erfüllen. Zu den wichtigsten gehören die „Unterscheidungskraft“ und das „Freihaltebedürfnis“. Zusammenfassend gesagt bedeuten sie, dass eine Marke nicht zum typischen Sprachgebrauch einer Branche gehören darf.

So wurde die Anmeldung der Marke „T“ für Telekommunikationsdienstleistungen abgewiesen, da „T“ eine typische Branchenabkürzung für diese Leistungen ist. Dafür wurde die Marke „Z“ für Rauchwaren zugelassen, weil es keine typische Abkürzung in dem Bereich ist. Schon deswegen wäre es nicht möglich das „@“-Zeichen als Marke für Leistungen im IT & Online-Bereich anzumelden.

Stattdessen wurde die Marke nur für „Bekleidungsstücke, bestimmte Nahrungsmittel, Getränke und Rauchwaren“ angemeldet. Das heißt, die Markenanmeldung betrifft nur diese Artikel. So kann sich ein Marketingunternehmen z.B. weiterhin „M@rketing Guru“ o.ä. nennen. Doch was ist, wenn man die eigene E-Mailadresse zum Beispiel auf Werbe-T-Shirts drucken möchte?

Hinweis: Grundwissen zum Markenrecht können Sie in meinen Beiträgen „Marken für Startups – Session Barcamp Berlin 2“ hier im Blog und „Markenrecht: So schützt du dich vor teuren Klagen“ im t3n-Magazin nachlesen.

Markenmäßige Verwendung

Eine Markenverstoß liegt nur vor, wenn die Marke „markenmäßig“ verwendet wird. D.h. sie muss im Rahmen des Produktabsatzes zur Unterscheidung von Produkten und Leistungen verwendet werden. Wenn Sie Ihre E-Mailadresse auf ein T-Shirt drucken, dann als Adresshinweis und nicht damit Sie das T-Shirt besser verkaufen können.

Anders könnte es aussehen, wenn Sie als Textilhersteller T-Shirts mit „@“-Dekor drucken oder eine Wurst im @-Form anbieten. Oder wenn sich entsprechende Unternehmen „@-Textilien“ oder „M@zgerei Meier“ nennen. In diesen Fällen könnte markenmäßige Verwendung vorliegen.

Ich schreibe bewusst „könnte“, weil der Markeninhaber nachweisen müsste, dass die Verbraucher das @-Zeichen überhaupt als Marke und nicht bloß als Dekoration wahr nehmen. Meines Erachtens wäre das zumindest bei einem „@“ auf einem T-Shirt der Fall.

Zweifel und Widersprüche

Ein Gewisses Risiko bleibt trotzdem und wenn Sie bereits Produkte aus der obigen Palette anbieten und das „@“ irgendwie markenmäßig nutzen, können Sie einen Widerspruch gegen die Marke einlegen. Davor würde ich jedoch einen Anwalt konsultieren. Zwar ist ein Widerspruch mit 120 Euro nicht teuer, aber die folgenden Streitigkeiten können teuer werden.

Jermann kann dagegen die Löschung der Marke beantragen. Dazu muss dieses Formblatt ausgefüllt und mit Begründung versehen an das Deutsche Patent und Markenamt verschickt werden. Die Kosten betragen in diesem Fall 300 Euro.

Fazit

Die „@“-Marke ist sehr eingeschränkt nutzbar und hat auch nur eine geringe Schutzwirkung. Trotzdem ist es zweifelhaft, ob sie überhaupt hätte angemeldet werden dürfen. Wenn Sie jedoch nicht in den Branchen arbeiten, in denen die Marke ihre Wirkung entfaltet, brauchen Sie gar keine Befürchtungen zu haben. Die Nutzung als E-Mailadresse wird auf jeden Fall nicht verboten.

Auch die Branche scheint sich nicht so um das Problem zu kümmern. Als ich eben dem Fleischer erzählt habe, dass ich eine biegsame Wurst für Markenrechtszwecke bräuchte guckte er sehr erstaunt. Trotzdem wollte er lieber über deren Inhalt als über  potentiell verbotene Wurst-Formen sprechen. 🙂

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