Marken für Startups – Session Barcamp Berlin 2

Das ist die Zusammenfassung meiner Session auf dem Barcamp Berlin 2 (Danke 😉 ).

Barcamp Berlin 2

Sie richtet sich vor allem an GrĂŒnder und alle, die sich einen einfachen Einblick in die Welt der Marken wĂŒnschen. FĂŒr die „Untiefen“ des Markenrechts gibt es am Ende weiterfĂŒhrende Links.

Der Beitrag erklÀrt

  • was eine Marke ist und welche Vorteile sie hat
  • welche Zeichen/Symbole als Marke in Frage kommen
  • wie eine Marke entsteht

Viel VergnĂŒgen beim Lesen!

2 GrĂŒnde, warum man an Marken denken sollte

Markenrecht ist wirklich nicht einfach. Dennoch sprechen zwei sehr gute Argumente dafĂŒr, dass man sich gerade mit diesem Teil des GeschĂ€fts so frĂŒh wie möglich beschĂ€ftigt:

  • VerstĂ¶ĂŸe gegen fremde Marken sind sehr teuer
    Markenrechtstreitigkeiten ziehen immer sehr hohe RechtsanwaltsgebĂŒhren nach sich. Man sollte schon bei gĂŒnstigsten FĂ€llen mit 3-5.000 Euro rechnen. Im Regelfall wird der Betrag viel höher sein.
  • Eine Marke schĂŒtzt und konserviert die Reputation im Netz
    Und der „gute Name“ gehört im Internet zu den wichtigsten Erfolgsfaktoren. Wer seine BemĂŒhungen, Ideen und Investitionen vor Konkurrenten schĂŒtzen möchte, sollte seinen „guten Namen“ sichern.

Was ist eine Marke?

Man kann eine Marke am ehesten mit einem geschĂŒtzten Namen fĂŒr ein Produkt oder eine Dienstleistung umschreiben. Genauso wie der Name eine Person von anderen abgrenzt, grenzt auch die Marke ein bestimmtes Produkt/Dienstleistung von anderen Leistungen ab.

Der Unterschied zu einem Namen, besteht darin, dass die Marke nicht unbedingt ein Wort sein muss. Sie kann auch ein grafisches Symbol „Logo“, ein Slogan oder auch eine Tonfolge sein.

Eine Marke ist auch ein werthaltiges Wirtschaftsgut. Mit der Zeit wird ein Produktname (z.B. Google-Suche) immer bekannter, steht fĂŒr QualitĂ€t und kann sogar auf andere Produkte ausgeweitet werden (z.B. Google-Earth, Google-Adsense, etc.). Alle BemĂŒhungen um QualitĂ€t, alle Werbeinvestitionen, alle Publicity werden in der Marke „gespeichert“.

Marken fĂŒr Startups - Marke Coca Cola

Checkliste – ist mein Name markenfĂ€hig?

Bereits bei der Suche nach dem Namen oder Logo fĂŒr die eigene Webplattform, Onlineshop oder ein Produkt sollte man an die MarkenfĂ€higkeit denken. Ansonsten kann es passieren, dass ein Konkurrent denselben Namen nutzt und man sich davor nicht schĂŒtzen kann. Und eine Umbenennung kann teuer werden und zum Kundenverlust fĂŒhren.

Um die PrĂŒfung zu verdeutlichen nehmen wir als Beispiel ein Startup-Unternehmen, welches einen neuartigen Suchdienst entwickelt hat und sich nun einen Namen dafĂŒr ĂŒberlegt.

Marken fĂŒr Startups - Beispielslogoslogos

Punkt 1: Eine Marke muss einfach zu erfassen sein

Das bedeutet, dass der Markenname schnell und einfach von einem durchschnittlichen Kunden wahr genommen werden kann. Dieser Punkt bereitet in der Regel wenig Probleme. Möglich und zulÀssig sind:

  • Wortmarken (Buchstaben oder Zahlen: BMW, 43Things , kurze Slogans „3,2,1 
meins“)
  • Bildmarken (Adidasstreifen, Shell-Muschel, Wikipedia-Weltkugel)
  • Bild-/Wortmarken (McDonalds – das goldene M ist ein Bild)
  • Multimedia-/Bewegungsmarken: z.B. die bei Kinofilmen im Vorspann angezeigten Trailer (Löwe von Metro Goldwin Mayer) oder Intros von Sendungen
  • 3D-Marken: MichelinmĂ€nnchen, Odolflasche
  • Hörmarken: Intel-Jingle, Telekom-Jingle
  • Farbmarken: Lila fĂŒr Schokolade, Magenta fĂŒr die Telekom
  • Sonstige Kennzeichnungen: Goldkante bei ADO-Gardinen
  • Geruchs, Geschmack und Tastmarken (Selten, da sie sich schwer grafisch erfassbar darstellen lassen)

Welche Markenart man wĂ€hlt, hĂ€lt davon ab, was man als Marke anmelden möchte. Eine Wortmarke reicht sicherlich am weitesten. Ein Logo lĂ€sst sich nur als Bildmarke schĂŒtzen. Eine Bild-/Wortmarke schĂŒtzt die Kombination von Bild-und Wortmarke, nicht die beiden einzeln. Man sollte Worte und Logos daher einzeln schĂŒtzen.

Marken fĂŒr Startups - Dieser Slogan ist zu verworren

Punkt 2: Eine Marke muss Unterscheidungskraft haben

Das bedeutet, die Marke muss das eigene Produkt oder die Dienstleistung zu vergleichbaren Konkurrenzleistungen abgrenzen. Dabei gilt die Faustregel:

  • Je fantasievoller die Marke, desto höher ist die Unterscheidungskraft
  • Je beschreibender die Marke, desto niedriger die Unterscheidungskraft

Keine Unterscheidungskraft haben daher:

  • Gattungsbegriffe – Hier besteht ein so genanntes FreihaltebedĂŒrfnis. Wenn man seinen Suchdienst „Suchdienst“ nennen dĂŒrfte, dann könnte kein anderer Suchanbieter, sein Angebot als „Suchdienst“ bezeichnen. Dieses FreihaltebedĂŒrfnis wird vor allem klar, wenn man andere nicht markenfĂ€hige Gattungsbegriffe betrachtet, wie z.B.: Blog, Community, Forum, Online, Internet.
  • Reine Beschaffenheitsbeschreibungen und Produktabbildungen – Hier gilt dasselbe. Begriffe wie „Buchshop“, „Online-Kalender“ sind daher nicht zulĂ€ssig.
  • Reine Funktionsbeschreibungen – scheiden ebenfalls nach demselben Prinzip aus. Z.B. „virtueller Treffpunkt“, „Bookmarksammlung“, „Suchmaschine“ oder „Search“.
  • Reine Mengenangaben – auch Mengenbeschreibungen sind nicht schĂŒtzensfĂ€hig, z.B. „10g-Teebeutel“.
  • Reine geografische Angaben – „Frankfurter“ ist als Marke nicht schutzfĂ€hig.

Warum steht bei den Punkten das Wort „Reine“ davor?

Weil man die bloßen Beschreibungen durch ZusĂ€tze fantasievoll machen kann. Z.B.

  • Saftblog
  • Amazon-Buchshop
  • Frankfurter WurstbĂ€llchen
  • Searchall
  • Bild-/Wortmarke – Man kann ein beschreibendes Wort auch mit einem Symbol als Wort-/Bildmarke schĂŒtzen lassen. Dann ist aber nur diese „fantasievolle“ Kombination geschĂŒtzt. Nicht aber das Wort und das Bild fĂŒr sich.

Marken fĂŒr Startups - “Suchmaschine” ist rein beschreibendend. Alsb BildWortmarke aber markenfĂ€hig

ZusĂ€tzlich muss man bei der Frage, ob die Marke rein beschreibend wĂ€re, auf das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung abstellen. Es gilt immer das eigene Produkt gegenĂŒber vergleichbaren Angeboten der Konkurrenten abzugrenzen. Z.B. Ist der Gattungsbegriff „Aquarium“ alleine fĂŒr ein Aquariumsshop nicht schutzfĂ€hig. Dagegen kann sich eine Communityplattform „Aquarium“ nennen. Denn es wird keiner die beiden verwechseln.

Punkt 3: Keine TĂ€uschung

Eine Marke darf nicht ĂŒber das Produkt tĂ€uschen. Bietet ein Shop z.B. deutsche Zigarren an, darf er sie nicht „Havannas“ nennen.

Punkt 4: Keine Amts- und Hoheitszeichen nutzen

Auch wenn es praktisch ist, darf eine Marke keinen „offiziellen“ Anschein erregen. So wĂ€re ein „Bundeswehr-Shop“ genauso wenig schĂŒtzenswert, wie das EU-Wappen in unserem Beispiel. Staatliche Bezeichnungen und Fahnen sind tabu.

Marken fĂŒr Startups - Hoheitszeichen dĂŒrfen nicht genutzt werden

Diese HĂŒrde kann man allenfalls umgehen, wenn man z.B. die Fahne verĂ€ndern wĂŒrde. Z.B. die Sterne durcheinander werfen.

Punkt 5: Marken dĂŒrfen weder gesetzeswidrig noch unsittlich sein

Eine Marke darf keine Personen, Geschlechter, Religionen, LĂ€nder usw. beleidigen. Folgende Marken sind an diesem Punkt gescheitert: „Schenkelspreizer“ fĂŒr einen Schnaps, sowie der Slogan „Es tat NIVEA, als beim ersten mal“.

So wird man auch Dienste wie VATIKANPorn nicht anmelden können.

Punkt 6: Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken

Diese Verwechslungsgefahr prĂŒft man wie folgt:

  1. Sind die Marken zumindest Àhnlich (Wortlaut, Schriftbild, Klang)
  2. Sind die zu ihnen gehörenden Produkte oder Dienstleistungen zumindest Àhnlich?

FĂŒr die Frage „Wann ist Ă€hnlich zu Ă€hnlich?“ sollte man auf einen durchschnittlichen Kunden oder Nutzer abstellen.

  • Könnte er auf die Idee kommen, die beiden Firmen gehören irgendwie zusammen?
  • Könnte ein Kollege bei der Bitte „Ruf mal …. auf“, die falsche Internetseite aufrufen?

In unserem Fall wĂŒrde man prĂŒfen:

  1. Booble & Google – hören sich vom Klang her sehr Ă€hnlich an. Ein Internetnutzer könnte sie verwechseln.
  2. Booble ist ein Suchdienst. Auch Google ist ein Suchdienst.

Marken fĂŒr Startups - Verwechslungsgefahr

Damit ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Booble wĂŒrde damit die Ă€ltere Marke Google verletzen.

Punkt 7: Keine Ausbeutung und Verunglimpfung bekannter Marken

Auch wenn keine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen besteht, muss man bei „bekannten Marken“ aufpassen. Dies sind so starke Marken, dass sie nicht nur mindestens 50% der Zielgruppe bekannt, sondern auch allgemein bekannt sind.

Man darf

  • Weder das Image der bekannten Marke fĂŒr sich nutzen
  • Noch den Ruf der bekannten Marke beeintrĂ€chtigen

So gĂ€be es Probleme eine „CocaCola“-Community als Marke anzumelden, ebenso wie einen „CocaCola“-Toilettenreiniger. Auch wenn beide Angebote nichts mit einem GetrĂ€nk zu tun haben, fĂŒr das die Marke angemeldet ist.

Markenrecherche – Nie ohne!

Die Punkte 1-5 werden bei der Anmeldung von Amts wegen geprĂŒft. Sind da Fehler, bekommt man einen Hinweis oder eine Ablehnung von dem zustĂ€ndigen Beamten. Das ist nicht so schlimm.

Punkte 6 und 7 werden dagegen bei der Anmeldung nicht von Amts wegen geprĂŒft. Sind da Fehler, bekommt man eine Marke und womöglich eine saftige Abmahnung dazu.

Man kann die Recherche selbst betreiben:

Dabei sollte man immer mit Wildcards/Platzhaltern (*) arbeiten und auch Àhnlich geschriebene und Àhnlich klingende Begriffe zu erfassen. Bei grafischen Marken wird die Suche kaum möglich.

Daher ist es auf jeden Fall zu empfehlen einen professionellen Recherchedienst zu nutzen. Diese Dienste kosten je nach Umfang der Suche 30-150 Euro.

In welchen LĂ€ndern soll die Marke geschĂŒtzt werden?

Eine deutsche Marke ist nur in Deutschland geschĂŒtzt. Solange man seine GeschĂ€fte nur in Deutschland betreibt, ist das auch kein Problem. Aber angenommen, unser Beispiels-Suchservice „Searchall“ floriert in Österreich. Wenn nun jemand in Österreich diesen Namen als Marke schĂŒtzt, kann er seinen Suchservice „Searchall“ nennen und gleiche Dienste in Österreich anbieten. Unser „Searchall“ dĂŒrfte dann nicht mehr aktiv in Österreich auftreten (z.B. Werbung machen) oder mĂŒsste sich dann umbenennen.

Besser wĂ€re es also gewesen eine EU-weite „Gemeinschaftsmarke“ anzumelden. Hat man diese, so ist die Marke in allen EU-LĂ€ndern (auch Deutschland) geschĂŒtzt. Eine internationale Marke gibt es nicht. Man muss also ĂŒberlegen, in welchen LĂ€ndern außerhalb der EU die Marke geschĂŒtzt werden soll.

Das ist eine Frage der GeschÀftsprognose und vor allem der Kosten.

Marken fĂŒr Startups - National, Gemeinschafts- und internationale Marken

Der Anmeldevorgang – Alleine oder mit Rechtsanwalt?

Ein Rechtsanwalt ist schon wegen der hohen Kosten zu empfehlen, die Markenrechtstreitigkeiten mit sich bringen. Zudem kennt er die neuesten Gerichtsurteile und kann die Feinheiten erkennen, die man als Laie nicht sieht. Ferner haftet ein Rechtsanwalt fĂŒr seine Fehler.

Kostenbeispiele (Reine AnmeldegebĂŒhr / zzgl. RechtsanwaltgebĂŒhr & Recherche):

  • Nationale Marke (Deutschland): ca. 300 € / 700 €
  • EU: ca. 1.750 € / 1.400 €
  • Schweiz: ca. 514 € / 800 €
  • USA: ca. 1.500 € / 900 €

Falls das Geld doch knapp ist, kann man die Markenanmeldung auch selbst durchfĂŒhren. Die Anmeldeverfahren sind fĂŒr nationale Marken beim DPMA oder fĂŒr Gemeinschaftsmarken beim EuropĂ€ischen Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt beschrieben und die Formulare verstĂ€ndlich. Worauf man aber keinesfalls verzichten sollte, ist eine professionelle Markenrecherche. DafĂŒr ist die Gefahr zu groß.

Marken fĂŒr Startups - Anmeldeformular

Wie lange dauert die Anmeldung?

Eine Markenanmeldung dauert mehrere Monate (6-8). Gegen eine BeschleunigungsgebĂŒhr von 200 Euro kann man diese Zeit verkĂŒrzen. Trotzdem eine lange Zeit.

 

Jedoch wirkt die Marke mit der Anmeldung ab dem Zeitpunkt der Beantragung.

Ein Beispiel: Der Konkurrent meldet eine Ă€hnlich klingende Domain nach der Beantragung der Marke, aber vor deren Eintragung an. Dann kann man zwar bis zur Eintragung der Marke nichts tun, außer ihn auf die laufende Anmeldung und kommenden Ärger hinweisen. Ab der Anmeldung kann man ihm die Nutzung der Domain aber untersagen.

WeiterfĂŒhrende Links:

AusfĂŒhrliche Informationen zum Markenrecht, FAQ, GebĂŒhren und Anmeldeverfahren finden sich bei:

Weitere LeitfÀden und Informationen gibt es auch unter den folgenden Adressen:

Ein Forum zum Markenrecht (und LeitfÀden) gibt es bei marken-recht.de

Und es gibt auch ein Markenblog.

Weiteres ĂŒber GebĂŒhren und Kosten erfĂ€hrt man in dieser Tabelle.

Weitere Fragen

… beantworte ich gerne in den Kommentaren. Ich bitte jedoch zu beachten, dass dieser Blog keine Rechtsberatung darstellt und ich hier auch keine EinzelfĂ€lle ansprechen darf. Ich freue mich auch ĂŒber ErgĂ€nzungen und Verbesserungen, da in eine EinfĂŒhrung einfach nicht alles hinein passt.

Marken für Startups – Session Barcamp Berlin 2

31 Gedanken zu „Marken für Startups – Session Barcamp Berlin 2

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  2. Hallo,

    ein paar Informationen zu den bei der Markeneintragung notwendigen Klassen (Waren/ Dienstleistungen) wĂ€ren noch ganz nĂŒtzlich.

    Konkret hÀtte ich auch eine Frage. Als Beispiel nehme ich irgendeinen Onlinedienst.
    Relevant wÀre z.B. die Klasse 35:

    Bei meiner Recherche gehen Unternehmen bei der Eintragung ganz unterschiedlich vor.

    a) Sie tragen nur den Klassentitel ein: Hier also „Klasse 35 Werbung; GeschĂ€ftsfĂŒhrung; Unternehmensverwaltung; BĂŒroarbeiten“

    b) Meistens werden die TĂ€tigkeiten jedoch genauer definiert. Z.B.
    -Aufstellung von Kosten-Preisanalysen
    -AuskĂŒnfte in GeschĂ€ftsangelegenheiten
    -Beratung bei der Organisation und FĂŒhrung von Unternehmen
    -Beratung in Fragen der GeschĂ€ftsfĂŒhrung
    (Entnommen aus http://dpma.de/suche/klass/wd/wd935.html – also vom Amt vorgegeben ?!)

    c) Einige Firmen „bohren“ diese vorgegebenen Formulierungen auf. Tragen komplett neue Bezeichnungen ein oder erweitern die vorgegebenen Formulierungen.
    Z.B.
    Original „Werbung fĂŒr Dritte“
    Erweitert durch „Werbung fĂŒr Dritte, insbesondere Internetwerbung, letztere insbesondere ĂŒber Werbebanner“

    Eine genauere Definition der TĂ€tigkeit mag sinnvoll sein, nur verwirren mich etwas diese „Erweiterungen“.
    Reichen die vom Amt vorgegebenen Formulierungen aus bzw. wann muss man noch mehr ins Detail gehen?

    Diese Frage hĂ€lt mich gerade auf bei der Eintragung einer Marke. FĂŒr einen Rat wĂ€re ich sehr dankbar.

  3. Spitzen Beitrag, hĂ€tte ich den frĂŒher gefunden, hĂ€tte ich mir einiges an Arbeit ersparrt. Was ich allerdings vermißt habe, ist dieses internationale Verzeichnis. Wie war das noch gleich, hmmm, ich glaube irgendwas mit Madrid. Ist es nicht so, dass man dort anmelden kann und eine Eintragung wird von vielen LĂ€ndern akzeptiert? Naja, ist fĂŒr mich auch nicht so wichtig, ist mir nur gerade wieder eingefallen. Ich hĂ€tte ein ganz anderes Problem, aber da gibt es wohl keine Hilfe. Ich wollte eine Marke fĂŒr Internetdienstleisungen anmelden und habe festgestellt, dass mir eine Firma ein halbes Jahr zuvor kam. Allerdings stellen die Textilien her, was ja recht wenig mit meinem Business zu tun hat. Auch die Klassen sind ganz anders wie meine. Ich hab denen geschrieben aber die haben noch nicht geantwortet. Einen Anwalt kann ich mir nicht so recht leisten. Anmelden werde ich vorerst noch nicht, ich hoffe dass die mir schreiben, dass sie kein Problem damit haben. Aber was fasel ich hier eigentlich 😉 vielen Dank fĂŒr den sehr guten Beitrag!

  4. @Hans
    Ja das mit den Warenklassen ist noch ein Kapitel fĂŒr sich. Da dies hier ein Einstieg sein sollte, habe ich darauf verzichtet.

    Man kann die Beschreibungen der TĂ€tigkeiten selbst erweitern. Das kann z.B. helfen, wenn man Überschneidungen mit anderen Marken fĂŒrchtet. Eine und dieselbe Marke kann nĂ€mlich auch fĂŒr eine und dieselbe Warengruppe eingetragen sein. Mit den ZusĂ€tzen schaffe ich eine genauere Abgrenzung innerhalb der Warengruppe.

    Problematisch ist diese Einengung jedoch, wenn ich meine TĂ€tigkeiten spĂ€ter erweitere, z.B. auch Anzeigenwerbung mache. Dann gilt die Marke fĂŒr diesen Bereich nicht und es muss eine zweite Marke angemeldet werden. Daher ist es im Grundsatz besser die vorgegebenen Begriffe zu nutzen.

    @Ben
    Auch mit dem Madrider Abkommen gibt es keine internationale Marke. Es wird lediglich die nationale Marke im Ausland angemeldet. Es gibt dort tatsÀchlich bestimmte LÀnderpakete bei der Anmeldung. Aber rein praktisch erfolgt die Anmeldung in jedem Land einzeln.

    Was Dein Problem angeht, so wirst Du wohl kaum um einen Besuch beim RA herum kommen. Ich kann es mir kaum vorstellen, dass ein Markeninhaber jemandem die Nutzung seiner Marke erlaubt oder der Nutzung zustimmt. Wenn es eine andere Klasse und eine ganz andere Branche ist, dĂŒrfte es aber ein schnell zu erledigender Fall werden. Frag einfach vorher beim an, was es kosten wird.

  5. Hallo,

    Danke fĂŒr die Antwort.

    Noch eine vielleicht ganz interessante ErgÀnzung von mir.

    Wir haben nun die Markeneintragung vorgenommen, allerdings nicht im Namen unserer eigentlichen Gesellschaft sondern im Namen einer GbR.
    Die Markenrechte ĂŒbertragen wir anschließend auf unsere eigentliche Gesellschaft.
    Falls nun aus irgendwelchen GrĂŒnden unser Vorhaben scheitern sollte und wir die geschĂ€ftstĂ€tige Gesellschaft auflösen mĂŒssen, sind wir immer noch im Besitz des Markennamens – ein nicht zu verachtender Vorteil, der nur ein paar Kniffe bei der Markenregistrierung benötigt.

    Viele GrĂŒĂŸe

  6. Pingback: Crashkurs zur Markenfindung - TP Hilfe Forum
  7. Der Beitrag ist zwar schon etwas lĂ€nger her, aber ich wollte auch nochmal zum Ausdruck bringen, dass ich die Zusammenstellung super finde und sie mir sehr weitergeholfen hat 🙂

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