Für die „Legal Tribune Online“ habe ich in dem Artikel „Nicht nur Facebook und Google sind die Bösen“ die neuen Nutzungsbedingungen des größten Gastfreundschaftsnetzwerks Couchsurfing.org geprüft. Im Hinblick auf die Nutzerrechte können sie als „Freifahrtsschein“ bezeichnet werden.
Die zentrale Klausel lautet:
If you post Member Content to our Services, you hereby grant us a perpetual, worldwide, irrevocable, non-exclusive, royalty-free and fully sublicensable license to use, reproduce, display, perform, adapt, modify, create derivative works from, distribute, have distributed and promote such Member Content in any form, in all media now known or hereinafter created and for any purpose, including without limitation the right to use your name, likeness, voice or identity.
Die Klausel bedeutet so viel wie, „Wir dürfen mit den Inhalten und Daten der Nutzer machen was wir wollen„. Warum diese Klausel unwirksam ist, erkläre ich in meinem Artikel bei der LTO. Zugleich räumt sich Couchsurfing.org auch das Recht ein, die AGB jederzeit nach eigenem Ermessen ändern zu dürfen. Das ist nicht nur unwirksam, sondern Angesichts der aktuellen Änderung eine beängstigende Vorstellung.
Da hilft es auch nicht viel, dass Couchsurfing aufgrund der breiten Kritik die Nutzer zu beschwichtigen versucht. Wenn der Schutz der Nutzerdaten so wichtig ist, wie beteuert, warum nimmt Couchsurfing diesen nicht in die AGB auf?
Deutsche Anbieter sollten sich an solchen Nutzungsbedingungen kein Beispiel nehmen. Ansonsten müssen sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Unwirksamkeit der Klausel betreffend die Einräumung von Rechten an den Inhalten und Informationen der Nutzer.
- Ermittlungsverfahren der Datenschutzbehörde, welches in einem Bußgeld enden könnte.
- Verlust des Haftungsprivilegs für Nutzerinhalte. Grundsätzlich haftet der Anbieter für nutzergenerierte Inhalte erst ab Kenntnis derer Rechtswidrigkeit. Das gilt nicht, wenn er sie sich „zu eigen“ macht. Ein Indiz für die Zu-Eigen-Machung sind für Gerichte solche Klauseln, mit denen unwiderrufliche Rechte an Nutzerinhalten auch zur wirtschaftlichen Verwertung eingeräumt werden.
- Abmahnungen durch Konkurrenten, da ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften der §§ 307-310 vorliegt.
[callto:nutzerdaten_agb]
Weitere Informationen
- Nicht nur Facebook und Google sind die Bösen vom Autor dieses Beitrags
- Müssen “CouchSurfer” in Zukunft von Datenschutz und Selbstbestimmung träumen? von Dr. Axel Spies
- Couchsurfer-Dienst schafft Datenschutz faktisch ab in der Zeit Online
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