Creative Commons einfach erklärt – Teil 2 "Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?"

Nach dem Sinn und Zweck geht es nun um technische Fragen. Denn in diesem Teil wird erklärt, wie das Lizenzsystem von Creative Commons funktioniert.

Creative Commons einfach erklärt - Teil 2  “Wie funktioniert eine Creative Commons - Lizenz?”

Der Hinweis auf die „Creative Commons“-Lizenz

Vielen sind diese kleinen CC-Icons geläufig. Sie zeigen, dass ein Werk unter der „Creative Commons“-Lizenz steht (Es müssen nicht immer diese Icons sein, es reicht auch ein einfacher Textlink auf die Lizenz). Wie man die Icons erstellt, folgt in Teil 3. Hier geht es darum, was sich hinter ihnen verbirgt.

Die Lizenzurkunde

Die moderne Variante der Icons gibt mit den kleinen Symbolen bereits einen kleinen Einblick auf die Nutzungsmöglichkeiten. Klickt man auf den Icon wird man zu einer Lizenzurkunde in verständlicher „Menschen“-Sprache geleitet (auf englisch „Deed“ genannt). Hier kann man schnell erkennen, was man darf und was nicht.

Diese Lizenzurkunde gibt es mittlerweile in vielen verschiedenen Sprachen. Der Link zu der Sprache findet sich meistens oben auf der Seite.

Die eigentliche Lizenz

Bei jeder dieser verständlichen Lizenzurkunden steht unten ein Link zu der eigentlichen „Creative Commons“-Lizenz. Der eigentlichen, weil die Lizenzurkunde nur eine Kurzdarstellung ist. Damit die Lizenz rechtlich und vor allem gerichtlich „wasserdicht“ ist, braucht es einer Ausformulierung in „Juristen“-Sprache.

Die Metadaten

Creative Commons soll schnelle Verbreitung fördern. Und schnelle Verbreitung braucht eine schnelle Suche. Dazu verbergen sich im Quelltext hinter dem Icon Metadaten, die Informationen zu dem Werk. So können Suchmaschinen schnell nach Werken und passender Lizenz fahnden.

Die Lizenz-Module

Die Lizenz beruht auf einem Baukasten-Prinzip. Dem Baukasten liegen 4 Module zugrunde, die Pflichten oder Verbote regeln.

by, Attribution (Namensnennung)

CC by

Dieser Angaben sind immer Pflicht:

  • der Name des Urhebers (bzw. Pseudonym)
  • der Titel des Werkes (falls genannt) und
  • die URL zu dem Werk oder dem Autor
  • Verweis auf die Lizenzurkunde (Damit ersichtlich ist, unter welchen „Creative Commons“-Lizenz das Werk steht). Diese Angabe wird häufig übersehen.

Diese Angaben müssen, sofern es technisch geht, unter dem genutzten Werk stehen. Geht das nicht (z.B. würden die Angaben bei einem Layoutteil einer Website seltsam aussehen), dann sind sie in einem so genannten „Quellen- oder /Bildernachweis“ aufzuführen. Dieser kann z.B. im Impressum stehen.

Eine optimale Verlinkung würde also wie folgt aussehen:

Eule - Nur ein Beispiel
Chouette rayée / Barred Ow von meantux unter CC -BY- NC

Hinweis: Bloßes CC anstatt von CC -BY- NC würde auch ausreichen, man muss die Lizenzart nicht in den Link schreiben. Aber so sieht der Benutzer auf den ersten Blick, was er mit dem Bild tun darf.

nc, Non Commercial (Nicht Kommerziell)

CC nc

Werke mit diesem Symbol dürfen nicht kommerziell verwendet werden. Was „kommerziell“ bedeutet, ist leider noch nicht ganz geklärt.

Klar ist, dass man z.B. ein Foto mit dem nc-Attribut nicht in eine Website einbauen darf, die man gegen Entgelt erstellt. Oder einen Song für eine Remixplatte verwendet, die man verkauft. Dagegen kann man den Song z.B. nutzen, wenn man zwar eine CD verkauft, aber nur zu Selbstkosten (Kosten des Brennvorgangs).

nd, No Derivative Works (Keine Bearbeitung)

CC nd

Das Werk darf nicht bearbeitet werden. Verkleinern von Bildern ist keine Bearbeitung und daher zulässig. Jedoch sind z.B. der Einsatz von Filtern und das Zuschneiden von Bildern nicht erlaubt. Ebenso wenig dürfen Texte übersetzt werden.

sa, Share Alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen)

CC sa

Dieses Lizenz-Modul kann nur dann angewandt werden, wenn die Bearbeitung erlaubt ist. Es verpflichtet denjenigen, der ein Werk bearbeitet, seine Bearbeitung unter der gleichen Lizenzart zu veröffentlichen.

Beispiel: Wenn ich ein Bild unter einer „CC sa“-Lizenz in eine Collage einbaue, muss ich die ganze Collage unter „CC sa“-Lizenz stellen. Dadurch wird die freie Verbreitung abgesichert. Sonst würde das Bild vielleicht in einer urheberrechtlich geschützten Collage „verenden“.

Zusammensetzung der Lizenzen

Aus diesen Modulen kann man insgesamt 6 Lizenzen zusammen setzen.

  • Namensnennung
  • NamensnennungNicht kommerziell
  • NamensnennungWeitergabe unter gleichen Bedingungen
  • NamensnennungNicht kommerziellWeitergabe unter gleichen Bedingungen
  • NamensnennungNicht kommerziellKeine Bearbeitungen
  • NamensnennungKeine Bearbeitungen

Man muss diese Lizenzen aber nicht auswendig lernen oder kennen. Es reicht die oben genannten 4 Module zu kennen. Denn die Lizenzen setzen sich nur aus den Modulen zusammen: Z.B. „NamensnennungNicht kommerziellKeine Bearbeitungen„.

Hinweissymbole

Neben den obigen Lizenzsymbolen werden durch die neuen Lizenzen auch Hinweissymbole genutzt. Diese sind nur für den Nutzer interessant:

CC shareHinweis auf die Möglichkeit der Vervielfältigung und Verbreitung

CC remixHinweis darauf, dass die Bearbeitung zulässig ist

Versionen

Die Creative Commons-Lizenz wird weiter entwickelt. Während in Deutschland noch die Version 2.0 genutzt wird, ist in den USA die Version 3.0 in der Anwendung. Es dauert nun mal, bis eine solche Lizenz übersetzt wird. Die Versionen sind untereinander kompatibel.

Mit „Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen“ geht es morgen weiter.

Alle Beiträge zur Reihe „Creative Commons einfach erklärt“:

Creative Commons einfach erklärt – Teil 2 "Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?"

26 Gedanken zu „Creative Commons einfach erklärt – Teil 2 "Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?"

  1. „Eine optimale Verlinkung“ sollte in jedem Fall auch einen sichtbaren Hinweis auf den gewählten Lizenztyp beinhalten. Denn zwischen CC-BY und CC-BY-ND-NC liegen Welten.

  2. Pingback: Lizenzen | PHOTOTRASH
  3. Ich hätte da ein paar vermutlich nicht einfach entscheidbare Fragen aus der Parxis:

    Wenn ein Werk unter einer cc-nd-Lizenz steht, darf ich es dann als DJ in einem Club bzw. auf eine privaten Party in ein anderes Werk reinfaden? Wie sieht es aus, wenn ich mit Filtern (z.B. Equalizer) arbeite? Zählt dies dann schon als Bearbeitung?
    Wie gebe ich bei einem DJ-Set, was danach nicht online gestellt wird entsprechend Credit? Muß ich dann bei jedem Lied das Publikum mit Name, Interpret und CC-Lizenz (inkl. URI) des gerade laufenden Stückes nerven?
    Ist es kommerzielle Verwertung, wenn ich CC-Musik auf einer Party ohne Eintritt spiele, dort aber Getränke a) zum Selbstkostenpreis, b) zum Kostendeckungspreis oder c) mit Aufschlag verkauft werden? Wie sieht die Situation aus, wenn man Eintritt nähme?
    Was gibt es sonst noch zu beachten, falls man eine Creative-Commons-Party machen möchte?

  4. @jamasi:
    Das ist eine Menge interessanter Fragen, die einen neuen Artikel wert sind. Vor allem weil viele davon noch nicht geklärt sind. Hier werde ich weiter nachforschen müssen.

    Aber vorerst ein paar Antworten:
    1. Reinfaden: Ist m.E. getreue Wiedergabe, da es für Musik üblich ist, dass sie am Anfang ein- und ausgeblendet wird. Z.B. im Radio.
    2. Live filtern & mischen: Das ist problematisch und leider nicht ganz geklärt. Die Frage ist, wo endet reine Wiedergabe eines Stückes (Faden) und wo macht man daraus ein neues Stück. Legst Du z.B. eine Baseline aus einem Stück unter einen Gesang, könnte man sagen es ist ein anderes Stück. Ebenso, wenn Du nur einzelne Samples in ein anderes Lied einbindest. Fadest Du Stücke nach ca. 10 sec um wäre es wohl zulässig, denn keiner kann Dich dazu zwingen ganze Lieder wieder zu geben. Man muss sich hier wohl vom gesunden Menschenverstand leiten lassen und fragen „Würde jemand, der die Songs kennt mein Stück als ein neues Musikstück bezeichnen oder bloß als eine (kreative) Abfolge dieser Lieder?“.
    3. Credits: Es muss praktikabel sein. D.h. ich würde auf dem Flyer einen Hinweis auf CC-Musik anbringen und bei der Setliste die Angaben aufführen. Diese Frage ist wirklich problematisch. Aber Ansagen läuft m.E. wirklich gegen das Ansinnen von CC.
    4. Non Commercial: Diese frage ist noch ungeklärt. Ich würde aber alles über reine Selbstkosten (Ausgaben=Einnahmen, kein Gewinn beabsichtigt) als kommerziell ansehen.

  5. Auf Wikipedia.de steht unter Creative Commons (http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Die_Rechte-Module) explizit, dass nach EU-Recht auch der Verkauf von NC-Werke verboten sind. Wobei mir das seltsam vorkommt, weil es ja bestimmt kein EU-Recht für CC gibt.

    Sie schreiben, dass nicht klar definiert ist, was „Nicht Kommerziell“ im Sinne von CC ist. Auf Youtube & Co gibt es (zur Zeit noch) massenhaft Urheberrechtsverletzungen, weil geschützte Musik in Videos verwendet wird. Ein Ausweg wäre Musik unter diversen CC-Lizenzen. Was ist aber, wenn in dem Video eine Url einer Webseite eingeblendet ist, und diese Webseite kommerziell ist, weil sie etwa Werbung einblendet. Würde das dann Werke unter NC ausschließen?

    Und wenn man das so auffasst, wäre dann das Foto der Eule in Ihrem Artikel nicht auch unrechtmäßig hier, weil der Blog schließlich Ihre Firma unterstützt und damit auch kommerziell ist?

  6. @noox:
    Das Stimmt EU-Gesetze für CC gibt es nicht. Damit sind meistens Gesetze gemeint, die CC beeinflussen. Ich glaube, das soll soviel heißen wie, „Nach der Gesetzeslage in der EU ist unter ‚kommerziell‘ auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis zu verstehen“.

    Was die Werbung angeht, so gibt es einen Diskussionsentwurf, der auch die Werbung behandelt:
    http://wiki.creativecommons.org/DiscussionDraftNonCommercial_Guidelines
    Im Wesentlichen sieht es so aus:
    1. Das CC-Werk darf nicht als Vorlage für direkte Werbung verwendet werden. Z.B. ein CC-Bild wird für ein Werbeplakat genutzt.

    2. Wenn ein CC-Werk den wesentlichen Teil eines neuen Werkes ausmacht (z.B. Podcast oder Soundtrack eines Videos), darf das neue Werk keine Werbehinweise enthalten. Klar ist das, wenn z.B. am Anfang/Ende des Videos ein Clip für Amazon laufen würde oder im Video ein Link zu Amazon läuft. Schwerer wirde das zu beurteilen, wenn der Link auf eine nicht per se kommerzielle Seite geht, die jedoch Werbebanner hat. M.E. kommt es auf den Umfang der Banner an und man muss es im Einzelfall beurteilen.

    Bei der Eule gehe ich davon aus, dass sie zwar ein toller, aber kein wesentlicher Teil meiner Seite ist. 😉

  7. hallo,
    gildet die lizenz eigentlich nur für jemanden, der zb. einen song verbreiten will, o. auch für den künstler?
    also, darf ich als künstler, wenn ich eine cc lizenz habe, meine cds, o. songs, verkaufen? und welche cc lizenz kann/muss/darf ich benutzen?

    non-commercial share alike? gildet das non-commercial auch für mich, als urheber?

    und wie sieht das aus mit der gema? in u.s.a, gibt es künstler die bei der ascap gemeldet sind. in deutschland darf man, laut cc, nicht in der gema sein. ist doch komisch, wo doch beides das selbe ist.

    gruss
    BIG M

  8. Angenommen, ein Werk steht unter einer cc-sa-Lizenz. Jemand bearbeitet dieses Werk mit proprietären Elementen, zum Beispiel fügt er Text mit einer kommerziellen Schriftart ein. Kann für das entstandene Werk immer noch eine cc-sa-Lizenz gelten?

  9. An Big M: Ich glaube, das hat mit den Vertragsbedingungen der GEMA zu tun. Wenn jemand dort Mitglied wird, verpflichtet er sich dazu, sämtliche musikalischen Werke über die GEMA verwerten zu lassen. Man zahlt dann auch an die GEMA, wenn man seine eigenen Werke öffentlich aufführt.
    (Alle Angaben ohne Gewähr.)

  10. @Big M:
    Man muss bei Lizenzen immer 2 Typen unterscheiden:
    1. Ausschließliche Lizenz: Der Lizenzgeber gewährt nur einem Lizenznehmer alle Nutzungsrechte, so dass er sie keinem anderen mehr gewähren kann.
    2. Einfache Lizenz: Der Lizenzgeber gewährt einem Lizenznehmer zwar die Nutzungsrechte, darf sie aber auch an andere Lizenznehmer gewähren.

    Eine CC-Lizenz ist eine einfache Lizenz. Das heißt der Künstler kann mit seinem Werk tun und lassen was er will. Es verkaufen oder an andere lizenzieren.

    Mit der GEMA schließen Künstler, wie Markus das oben schon zutreffend sagte, einen so genannten Berechtigungsvertrag, der GEMA eine ausschließliche Lizenz gewährt. Das heißt nur die GEMA darf über die Musik verfügen. Das bedeutet der Künstler darf keinem anderen mehr eine Lizenz erteilen (z.B. eine CC-Lizenz).

    Wenn sich GEMA und CC treffen, gilt gem. § 33 UrhG folgendes:
    – Ist ein Werk zuerst unter CC lizenziert worden und der Künstler tritt danach der GEMA bei, bleibt die CC-Lizenz bestehen.
    – Ist der Künstler zuerst bei der GEMA und veröffentlicht er dann ein Werk unter CC, ist die CC-Lizenz unwirksam.

    Und das gilt, solange die GEMA dem Künstler keine Möglichkeit einräumt von dem Berechtigungsvertrag abzuweichen.

    @Markus:
    Das SA-Lizenzelement sagt sogar, dass das durch eine Bearbeitung neu erschaffene Werk nicht nur unter derselben CC-SA stehen kann, sondern es sogar muss.

  11. Aber geht das überhaupt? Es ist doch vorstellbar, daß der nächste Bearbeiter diese Schriftart nicht erworben hat. Um die Frage also umzudrehen: Schließt die cc-sa-Lizenz die Möglichkeit aus, ein Werk mit proprietären Elementen wie z.B. einer kommerziellen Schriftart zu bearbeiten?

  12. A bedient sich eines Landkartenausschnitts, der unter einer CC-SA-Lizenz steht. A bearbeitet diesen Landkartenausschnitt für seine Zwecke weiter, entfernt Elemente, fügt neue hinzu (unter anderem gemeinfreie Bundesstraßennummern, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Bundesstra%C3%9Fe_67_number.svg). A verwendet auch eine Schrift (Gill Sans), die zwar schon ziemlich alt, aber anscheinend nicht frei ist — schließlich wird sie nach wie vor kostenpflichtig zum Download angeboten.

  13. @Markus:
    Die Schriftart als solche (d.h. die Datei) ist zwar nicht frei, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass das auch für die Ergebnisse gilt. Das wäre so, als ob Adobe Dir Photoshop verkaufen und gleichzeitig verbieten würde die Bilder zu veröffentlichen.

    Daher darfst Du dein Werk mit dem SA-Attribut veröffentlichen (Es sei denn, die Lizenz enthält wirklich so ein Verbot, was sehr sehr seltsam und rechtlich zweifelhaft wäre).

  14. Ist die Namensnennung immer Pflicht oder gibt es auch eine Lizenz, bei der man mit dem Werk ALLES machen darf?

    Also keine Pflicht der Namensnennung, kommerzielle Nutzung, Weiterverarbeitung, keine Pflicht zur Weitergabe unter selben Bedingungen.

  15. Wow, das war ja mal ne schnelle Antwort. Da wird das Kommentar-System ja fast schon zum Chat 🙂

    Die CC0 werde ich mir mal anschauen und auch ein wenig nach „Open Content“ googlen. Es geht mir halt darum, meine Inhalte möglichst unkompliziert weiterverbreiten zu lassen. Also soll es darauf hinauslaufen, dass man alles damit machen können soll. Der Artikel und dein Kommentar haben auf jeden Fall schon mal geholfen. Danke!

  16. @Markus Möller: Alles darfst Du nur tun, wenn das Werk Public
    a. Domain/Gemeineigentum ist. Das ist der Fall, wenn der Urheber schon seit über 70 jahren tot ist.
    b. Oder wenn er ausdrücklich erklärt hat, dass man alles mit dem Werk tun darf (In Deutschland kann man zwar sein Urheberrecht nicht ganz aufgeben, aber man darf (fast) alles erlauben). Dazu hat Creative Commons die CC0-Erklärung entworfen, die jedoch selten genutzt wird.

  17. Hätte eine kurze Frage zu CC Lizenzen mit dem Zusatz „sa“. Wenn man beispielsweise eine Script das unter CC sa steht in ein eigenes kommerzielles Produkt einbaut (verändert oder unverändert), ist man dann gezwungen das ganze Produkt unter CC sa Lizenz zu veröffentlichen und nicht nur den abgeänderten Teil des Produkts?
    Versuche mich klarer auszudrücken: Angenommen Microsoft entwickelt ein neues Office. Dabei ändern sie eine kleinen, in sich geschlossenen und unter CC sa Lizenz stehenden Teil von OpenOffice ab und bauen ihn ein. Muss dann ganz MS Office unter CC sa Lizenz stehen oder langt es wenn sie den abgeänderten Teil unter CC sa veröffentlichen?

    Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar, versuche gerade eine passende Lizenz für meine Diplomarbeit zu finden.

    Grüße Felix

  18. @Felix: Die SA-Regel gilt für das ganze Werk, aber nicht für eine Sammlung von Werken. Computerprogramme sind ein weniger gutes Beispiel, da die CC-Lizenz für diese nicht konzipiert ist und ich hier eher zu GPL mit ihren Derivaten (gemacht z.B. für Programmbibliotheken, die Teile anderer Programme werden) raten würde.

    Aber angenommen Du schreibst eine Diplomarbeit und baust in diese eine Seite einer anderen Diplomarbeit ein, welche unter CC-SA steht. Wir haben hier ein Werk, nämlich deine Diplomarbeit (Du kannst nicht sagen, es ist eine Sammlung selbständiger Werke,z.B. „Meine Diplomarbeit, ein Sammlung von 200 Werken – pro Seite eines 🙂 ). In diesem Fall muss Deine ganze Diplomarbeit unter CC-SA veröffentlicht werden.

    Im zweiten Beispiel Du bringst ein Buch heraus, das vier Diplomarbeiten enthält, wovon eine unter CC-SA veröffentlicht wurde. Hier haben wir vier trennbare Werke. Das bedeutet, Du musst nicht das ganze Buch unter CC-SA veröffentlichen, sondern nur die eine Diplomarbeit. Ein (c)-Vermerk würde in etwa „Das Buch ist urheberrechtlich geschützt, bis auf die Diplomarbeit 3, die unter der CC-BY-SA-Lizenz steht“.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen