Der Sichelputzer kritisierte, dass ein anderer Blogger Emails unanonymisiert ins Netz stellte. Daraus entstand die Diskussion, wann man Emails veröffentlichen darf. Dazu hat Carsten Ulbricht bei web2.0 & Recht einen sehr guten Artikel verfasst, dessen Ideen ich in meine Prüfung aufnehme. Diese Prüfung gilt nicht nur für Emails sondern auch für Schreiben auf Papier. Übrigens, Ihr könnt Euch dies alles sparen, wenn der Absender der Veröffentlichung zugestimmt hat. Das ist der einfachste Weg um sich eine kostenpflichtige Abmahnung oder ein Gerichtsverfahren zu ersparen.
Schritt 1: Ist die Email privat oder geschäftlich?
Geschäftliche Emails kommen von Geschäftspartnern, dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen, einem E-Shop, sind Abmahnungen von Rechtsanwälten oder Behördenschreiben. Auch Werbung ist geschäftlich.
Private Emails sind solche von Freunden, der Familie oder Bekanntschaften im Internet. Falls Ihr sie nicht genau einordnen könnt, geht davon aus, dass die Email privat ist.
Ist die Email privat geht bitte zum Schritt 5.
Ist die Email geschäftlich geht es im Schritt 2 weiter.
Schritt 2: Das überwiegende Interesse
Geschäftliche Emails dürfen nur veröffentlicht werden, wenn das Interesse an der Veröffentlichung das Interesse des Absenders an Geheimhaltung überwiegt. Ja, genau, jetzt wird es juristisch schwammig und wer auf Nummer Sicher gehen will, springt zu Schritt 5. Alle anderen lesen bitte weiter:
Interessensabwägung: Nun dürft Ihr mit gesundem Menschenverstand abwägen.
In einer Waagschale sind die Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung:
- Andere werden gewarnt (bei Serienabmahnungen)
- Andere finden den Inhalt lustig
- Andere sollen auf Missstände des Rechts hingewiesen werden (Brötchenabmahnung)
- Der Absender plant oder begeht eine Straftat
- etc
In der anderen Waagschale sind die Interessen des Absenders an der Nichtveröffentlichung:
- Veröffentlichung wirft ein schlechtes Licht auf seinen Betrieb (Prangerwirkung)
- Umsatzeinbußen
- Der Absender ist mein Konkurrent und fällt im Wettbewerb zurück
- Zwischen Euch und dem Absender besteht eine vertragliche Beziehung
- etc
Zusätzlich haben diese Gründe in der Waagschale auch noch ein unterschiedliches Gewicht. Faustregel ist, je höher der potentielle Schaden für den Absender, desto höher muss das Interesse der Öffentlichkeit daran sein, die Email zu sehen.
Vor allem die Veröffentlichung von Abmahnungen hat eine große Prangerwirkung. Ebenfalls sehr gewichtig ist die Vertraulichkeitspflicht die als Nebenpflicht in jedem Vertrag steckt. So wird man bei Abmahnungen und bei Korrespondenz mit Geschäfts- und Vertragspartnern ein sehr hohes öffentliches Interesse brauchen. Z.B. wenn der Absender einen Massenbetrug ankündigt und potentielle Kunden gewarnt werden müssen.
Bei Spam und bei Werbeemails, die eh an jeden raus gehen, dürfte das Interesse des Absenders an der Geheimhaltung gering sein. Auch bei Behördenschreiben dürfte das Interesse geringer liegen.
Und denkt daran, es geht nicht um Euer Interesse, sondern um das der Öffentlichkeit. Auch wenn Ihr übelst beschimpft werdet, berechtigt dies alleine nicht, das Schreiben zu veröffentlichen.
Auch kann es mildere Mittel geben, um die Öffentlichkeit zu unterrichten. Wenn z.B. ein Unternehmen eine Abmahnung verschickt, die zwar absurd erscheint, aber rechtlich berechtigt ist (weil das Gesetz absurd ist), dann hat die Öffentlichkeit zwar einen Anspruch auf das absurde Gesetz hingewiesen zu werden, aber der Abmahner hat nichts getan, weswegen er sich die Anprangerung seines Verhaltens gefallen lassen muss. Wie Ihr seht, ist diese Abwägung sehr fein und bedarf viel Fingerspitzengefühl.
Wenn die Interessensabwägung zu Euren Gunsten ausgefallen ist, geht es zu Schritt 3.
Ansonsten geht es zum Schritt 5.
Schritt 3: Urheberrecht & Wettbewerbsrecht
Die Email kann urheberrechtlich geschützt sein. Darunter fallen zum einem Fotos und Grafiken. Aber auch ein individuell und kreativ geschriebener Text, der über bloße Zweizeiler, eine reine Tatsachenaufzählung oder Standardschreiben mit üblichen Floskeln hinausgeht, kann so geschützt sein. Z.B. ein längeres Angebotsschreiben oder eine individuell gestaltete und ausführliche Abmahnung. Fragt Euch
- Hebt sich diese Email durch besondere Kreativität von der Masse ab? Dann ist sie sehr wahrscheinlich urheberrechtlich geschützt.
- Oder ist es bloß ein Schreiben wie es Gang und Gebe ist? Dann dürfte es nicht urheberrechtlich geschützt sein.
Falls die Email urheberrechtlich geschützte Bestandteile enthält, geht bitte zum Schritt 4.
Falls nicht, geht bitte zum Schritt 6.
Schritt 4: Urheberrechtliche Bestandteile löschen
Wenn Ihr hier gelandet seid, dann enthält Eure Email urheberrechtlich geschützte Bestandteile. Fotos und Grafiken könnt Ihr entfernen oder schwärzen. Beim Text wird es schwieriger. Hier dürfen nur Allgemeinbegriffe wie „Ich fordere Sie zur Zahlung auf“ oder Tatsachen übrig bleiben.
Wenn Ihr Euch unsicher seid was alles raus muss oder von der Email kaum etwas übrig geblieben ist, dann geht es zum Schritt 7. Ansonsten geht bitte zum Schritt 6.
Schritt 5: Anonymisieren
Wenn Ihr hier gelandet sein, dann dürft Ihr die Email so wie Ihr sie bekommen habt nicht veröffentlichen. Sei es weil das „Recht am eigenen Wort“ bei Privatemails oder das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ bei geschäftlichen Emails verletzt wird. Die Rettung ist die Anonymisierung. Damit ist gemeint, dass die Email so unkenntlich gemacht wird, dass man sie dem Absender nicht zuordnen kann.
Das bedeutet, dass
- bei Privatemails nicht mal der nahe Familienumkreis und
- bei Geschäftsemails nicht mal der übliche Kunden-, Kollegen- und Mitbewerberkreis
den Absender anhand der veröffentlichten Emails erkennen kann. Dazu gehört das Herausstreichen aller Merkmale, die zur Identifizierung dienen können. Zum Beispiel:
- Name
- Adresse
- Website
- Emailadresse
- körperliche Merkmale und typische Verhaltensweisen bei Personen
- typische Waren und Dienstleistungen bei Unternehmen
Wenn Ihr Euch unsicher seid was alles raus muss oder von der Email nichts übrig geblieben ist, dann geht zum Schritt 7. Ansonsten geht bitte zum Schritt 6.
Schritt 6: Datenschutz
Wenn Ihr hier angelangt seid, dann wird die Email eines Unternehmens, eines Rechtsanwaltes oder einer Behörde wahrscheinlich veröffentlichungsfähig sein. Aber oft sind diese Schreiben von Menschen verfasst. Und diese dürfen nicht immer für Ihr Unternehmen oder die Behörde grade stehen oder sind durch das Datenschutzrecht geschützt. Daher solltet Ihr nun alle Namen von Sachbearbeitern, deren Emailadressen, Telefonnummern und Zimmernummern schwärzen oder löschen.
Erst dann dürft Ihr das Schreiben veröffentlichen.
Schritt 7: Andere Möglichkeiten als Veröffentlichung
Wenn Ihr hier gelandet seid, dann ist von Eurer Email nicht viel Inhalt übriggeblieben oder Ihr seid Euch unsicher. Wahrscheinlich wird das in den meisten Fällen so enden, weil der Schriftverkehr nach deutschem Recht sehr gut geschützt ist.
Daher solltet Ihr die Email dann nicht veröffentlichen. Aber Eure Meinungsfreiheit könnt Ihr trotzdem wahrnehmen:
- Wiedergabe mit eigenen Worten
Ihr könnt den Inhalt der Email mit eigenen Worten beschreiben. Dabei sollte die Beschreibung nicht die obigen Verbote umgehen. Wer z.B. eine Abmahnung anonymisieren muss, der darf nicht in der Beschreibung den Namen des Rechtsanwalts und des abmahnenden Unternehmens nennen.Und denkt bitte den Absender nicht zu beleidigen und keine falschen Tatsachen zu behaupten.
- Zitate
Zur Unterstreichung der eignen Worte dürft Ihr einzelne, kurze Passagen der Email zitieren. Hier stehen die einzelnen Voraussetzungen des Zitates.
Ich fühle mich immer noch zu sehr eingeschränkt!
Klingt das alles zu radikal und einschränkend? Das kann gut sein und ich habe für die Prüfung auch den sichersten Weg „mit einem Geländer“ gewählt. Selbstverständlich dürft Ihr diesen verlassen, denkt aber daran, dass zur Freiheit auch immer ein Risiko gehört.
Weiterführende Links:
- Rechtliche Prüfung bei Carsten Ulbricht im web2.0 & Recht-Blog
- Video Podcast von Dr.Bahr „Veröffentlichung von Abmahnschreiben“
- Diskussion bei Basic Thinking
Ein sehr aufschlussreicher Artikel. Ich persönlich sehe davon ab, Emails – auch in Auszügen – zu veröffentlichen und weise in der Signatur meiner ePost auch ausdrücklich darauf hin, das dies anderen nicht gestattet ist.
Ich vermute auch, das man mittelfristig auch als Kleinunternehmer im Internet nicht ohne Rechtsberater auskommen wird, weil die Rechtslage grade im Internet immer komplizierter und undurchschaubarer wird.
Beste Grüße, Holger
Interessanter Artikel;auch hier zeigt sich wieder mal, dass die Grenze zwischen dem „erlaubten Zitat“ und der „riskanten Bloßstellung“ fliessend ist. Man tut in jedem Fall gut daran, nach Möglichkeit vor der Veröffentlichung die Erlaubnis einzuholen.
Hmm, wie schaut es denn bei quasijournalistischen Fragen aus, die ich per Mail einem Abgeordneten, einem Unternehmen oder einer Organisation stelle („Wie ist ihre Meinung zu diesem Gesetz?“, „Hat ihr Unternehmen dieses Mist verbockt?“, „Schützt Greenpeace immer noch Wale?“)? Dürfte man solche Antwortmails dann veröffentlichen? Solche Mails sind ja weder privat noch geschäftlich…
@Tobias:
Solche EMails würde ich als geschäftlich einstuffen. Zumindest solange die Absender in ihrer amtlichen Funktion antworten. Aber Du hast Recht, manchmal ist schwer zu erkennen, ob nicht der Mensch dahinter antwortet oder sich beides vermischt.
Daher würde ich dieselben Grundsätze wie für Jouralisten anlegen. D.h. was die Presse nicht darf, darf der Homepagebetreiber erst Recht nicht. Und bei Bloggs, die sich an der Meinungsbildung beteiligen gelten m.E. eh journalistische Grundsätze.
Solche Antwortschreiben sind demnach als Interviews zu qualifizieren, d.h. angefragte Stellungnahmen. Und bei diesen gilt Folgendes:
Nur wenn sich jemand als Journalist/Blogger so zu erkennen gibt, dass der Antwortende davon ausgehen muss, dass sein Schreiben veröffentlicht wird, darf man das Gesagte/ Geschriebene veröffentlichen. Dieses „Erkennen“ ist notwendig, damit der Interviewte sich „Vertraulichkeit“ oder eine „Autorisierung“ der veröffentlichten Aussage vorbehalten darf.
Z.B. kann es sein, dass ein Politiker einer einzelnen Person ganz anders antwortet, weil er aufgrund der Anfrage weiß, dass diese seine Worte richtig versteht. Würde er wissen, dass sich das Schreiben an die Öffentlichkeit richtet, würde er vielleicht anders formulieren und mehr erklären. Das wird bei Antworten, welche auf eine Person/Situation zugeschnitten sind mehr gelten, als bei einer textbausteinmäßigen Standardantwort.
Z.B. kann man m.E.
durchaus ungefragt veröffentlichen.
Dagegen
eher nicht.
Ich würde daher schon in der Anfrage darauf hinweisen, dass man die Antwort veröffentlichen möchte. Z.B. „Ich schreibe an einem Artikel über x/y und würde Sie gerne fragen, …. Ihre Antwort möchte ich im Rahmen meines Artikels veröffentlichen.“ Oder so ähnlich.
Alle Für und Wider Argumente sind umstritten.
Es gilt nur ein Argument: das Risiko.
Die Schritte 1 bis 7 geben lediglich Auskunft über das Risiko bei der heutigen Rechtsprechung, abhängig von den jeweiligen Gerichten und Richtern.
Es gibt ausreichend im Internet veröffentlichte private e-Mails und private Bilder, auch von Kindern, gegen welche die Betroffenen, auch wenn unzufrieden oder empört, aus den verschiedensten Gründen nicht vorgehen. Manche stehen drüber, manchen ist es einfach egal, machne scheuen den Ärger, manchen trauen den Gerichten nicht, manche sind sich des Risiskos bewusst zu verlieren, manchen fehlt einfach das Geld und die Zeit, manchen wissen nkichts von der Veröffentlchung.
Klagen tun nicht unbedingt die angenehmsten Vertreter unserer Gesellschaft bzuw. nicht imAugenblick ihrer stärksten Stunden.
Richten tun auch nicht die klügsten Richter, und die Anwälte gießen oft Öl ins Feuer und denken lediglich an ihre Honorare.
@Rolf:
Völlig richtig. Und Dein Kommentar lässt sich eigentlich auf das ganze Recht übertragen. Genau das meinte ich auch damit, dass zur Freiheit immer ein Risiko gehört. Oder wer schläft, der sündigt nicht.
Ich versuche in dem Beitrag einen sicheren Weg aufzuzeigen. Sonst müsste es ein Buch über alle Einzelheiten werden. Und nichtmal das würde reichen. Letztendlich landen wir immer bei dem „Rechtsgefühl“ des Richters, das wir hinnehmen müssen. Und hoffentlich tun wir das nicht in Hamburg. Zumindest je nachdem welche Seite man als Anwalt vertritt (um ehrlich zu sein). Und auch darüber darf man sich trefflich streiten. Soll der Rechtsanwalt ein Moralist oder ein Werkzeug sein? Ein Werkzeug innerhalb der moralisch möglichen Grenze würde ich jetzt sagen. Tue ich aber nicht, weil das schon nach einem offtopic Flamewar riecht 😉
(…) Advisign hat hierzu einen Kurzleitfaden geschrieben: Darf ich eine Email oder ein Schreiben im Internet veröffentlichen? – eine Anleitung in 7 Schritten (…)
Thomas Schwenke: Darf ich Deine sieben Punte bei mir in das Glossar aufnehmen.
Ich finde, die sind gut übersichtlich und inhaltlich fast wahr. Ich würde auf meine Art etwas kommentieren.
http://www.buskeismus.de/glossar.html
Danke für die ausführliche Antwort, Thomas. 🙂
Ist schon ein Wahnsinn, was heutzutage alles passiert bzw. passieren kann wenn man nicht aufpasst!
Sehr schön… Erinnert mich irgendwie an Peter Lustig. 🙂
@Rolf:
Es wäre mir eine Ehre. Und Kommentare sowie Kritiken sind herzlich willkommen.
@Jennifer:
Das kommt daher, weil wir uns nicht mehr in heimischen Gefilden bewegen und alles was wir tun für jeden sichtbar ist. Und da wären wir wieder bei Freiheit->Risiko.
@Mano:
Selbstverständlich schreibe ich immer in Latzhosen 😉
Also ich will euch ja nicht den Spaß verderben, aber diese Anleitung ist reine Theorie!
Nehmen wir einmal an, dass alle Angaben juristisch korrekt dargestellt sind und User A veröffentlicht nach Anleitung und im guten Glauben einen Brief vom Konzern X. Der Konzern X findet das doof und holt die Anwälte aus dem Käfig. Die schreiben dem User A böse Briefe, Abmahnungen, erwirken Einstweilige Verfügungen oder ähnliche schöne Dinge, die das deutsche Rechtssystem dem Eingeweihten bietet. Dabei ist es den Anwälten VÖLLIG EGAL, wer nun Recht hat.
User A handelt sich also einen monströsen Zeit- und Nervenaufwand sowie mindestens hohe Vorschusskosten ein, auch wenn er im Recht ist. Wer einmal eine juristische Auseinandersetzung in DE – am besten gegen einen großen Konzern – geführt hat, weiß wovon ich spreche.
Merke: Recht haben und Recht bekommen sind in DE zwei Paar Schuhe!
Danke,
hab wahrscheinlich schon mal gegen diese Richtlinien verstossen 🙂
Aber gut zu wissen wie es Richtig geht.
Bye
Hallo,
danke für die Info.
Nur, wenn mall die oben benannten Teile streichen tut, was bleibt dann noch über? Welche Strafen drohen, wenn mann diese Informationen nicht streichen tut?
Danke
@Metallbearbeitung : Was übrig bleibt, kommt auf den Umfang des Textes an. Je kürzer das Schreiben, desto weniger bleibt natürlich bestehen.
Strafen im Sinne von Freiheits- und Geldstrafen drohen eher selten.
Schwerwiegender sind zivilrechtliche Ansprüche. Es geht mit den Kosten für den Rechtsanwalt los, weiter können Gerichtskosten und unter Umständen auch Schadensersatzforderungen anfallen. Das z.B. wenn man eine Person öffentlich diffamiert, Geschäftsgeheimnisse oder die ungerechtfertigte Veröffentlichung einen Imageschaden nach sich zieht. Vom Betrag her kann es zwischen 100 Euro für eine kurze Beratung beim Rechtsanwalt bis paar Tausend Euro alles sein.
Und um auf @Martin einzugehen: Wer die Anleitung beachtet, riskiert viel weniger von den Anwälten der anderen Seite belangt zu werden. Dass in manchen Fällen mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird, schließe ich damit nicht aus. Aber nicht in allen Fällen steht man übermächtigen Konzernen gegenüber.
Hallo.
Wenn man sich nun vorstellt, dass ein Forenbetreiber eine unter dem RL-Namen an ihn geschickte Mail im Forum veröffentlicht und dazu schreiben würde:
Diese Mail hat mir der User1234 (soll der Nickname sein) würde dies dann auch unter die Regelung einer unrechtmäßigen Veröffentlichung fallen?
Oder wäre das dann genügend anonymisiert, obwohl vlt. einige wissen wer sich hinter dem Nick „User1234“ verbirgt?
@krutz: Ein Username ist ein Pseudonym und keine Anonymisierung. Und wenn sich der Username einer bestimmten Person, wie in Deinem Beispiel, zuordnen lässt, liegt eine Datenschutzverletzung oder eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
Hallo, danke für diesen Rechtshinweis dem ich zukünftig nach Möglichkeit folgen werde. Demnächst steht mit ein Gerichtsverfahren ins Haus, weil ich auf meinem Blog angeblich unwahre Tatsachen mit einer verlinkung zu einem anderen Blog verbreite und mir diese zum Zwecke des eigenen Vorteils im Wettbewerb zu eigen mache.
Ich finde alleine schon den Begriff „unwahre Tatsachen“ zum schreien! Und ich dachte bisher, als Selbstständige nur gewillt im Wettbewerb zu stehen…
Ich habe verlinkt was ich für die Wahrheit bewiesen und glaubwürdig halte. Verblüffend finde ich, das nicht der Blog verklagt wird, der diesen Test machte, sondern ich, die gewerblich tätig aber ihren Blog von der HP getrennt und in diesem privat geglaubt, den Test um ein Welpenspiel verlinkt habe.
Geklärt werden muss nun eigentlich was? Ob ich das darf? Ob ich im Wettbewerb stehe, NUR weil beide Parteien (Hundeschule/Gasiservice) mit Hunden zu tun haben? Oder ob ich schweigen MUSS, obwohl dadurch die Wahrheit ans Licht rückt? Ich will mich nicht aufdrängen, aber eine aussergerichtliche Meinung würde mir sehr gut tun, egal wie sie ausfällt…
Auf meinem Blog ist der „Gegenstand“ des Unmuts der klagenden Partei unter Hundeschulen und dort im 1. Teil unter Teil 4 zu finden…
herzliche und rechtswidrige Grüße 🙂
@Mandy: Das sind tatsächlich viele Vorwürfe mit denen Du Dich rumplagen musst. Alleine die Frage nach dem Begriff „Wahrheit“ kann Bücher füllen. Oft gibt es diese nicht, keine Beweise oder sie ist tatsächlich eine nicht nachprüfbare Meinung. In diesen Fällen gewinnt oft der, der belegen muss was wahr oder unwahr ist. Das sind dann die Entscheidungen, die mit „normalen Denken“ schwer nachvollziehbar sind. Falls Du noch einen Rechtsbeistand brauchst, gib mir bitte im Kontaktformular Bescheid.
klar du darfst alles